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Kofinanzierung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 8.07 vom 25.09.2008

Rechtsgebiete:Richtlinie 64/433/EWG, Richtlinie 85/73/EWG, Verordnung (EG) Nr. 1258/1999, Entscheidung 98/272/EG, Entscheidung 2000/773/EG, Entscheidung 2001/499/EG, Verordnung (EG) Nr. 2777/2000, Verordnung (EG) Nr. 690/2001, Verordnung (EG) Nr. 999/2001, Verordnung (
Schlagworte:Gebühren, BSE-Untersuchung von Schlachtrindern, fleischhygienerechtliche Ermächtigungsgrundlage, Rechtmäßigkeit der Amtshandlung, Zitiergebot, offensichtlicher Fehler, Gesetzesvorbehalt, Verhältnismäßigkeit, Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers, Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht, BSE-Überwachungsprogramm, generelle Untersuchung bestimmter Altersklassen, Sperrwirkung der Gemeinschaftsgebühren für Fleischuntersuchung, Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, Stützungsmaßnahmen auf dem Rindfleischmarkt, Finanzierung durch den Gemeinschaftshaushalt, Kontrollmaßnahmen im Veterinärbereich, Kofinanzierung, Verrechnung des EU-Zuschusses, Entgelt, Umsatzsteuer, Bemessungsgrundlage, unechter Zuschuss, private Untersuchungslabore, Beleihung, Vorsteuerabzug
Stichwort:Kofinanzierung
Leitsatz:Die Gebühren für die BSE-Untersuchung von Rindern, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, können auf die Ermächtigungsgrundlagen zur Erhebung von Gebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen gestützt werden.

Der nationale Verordnungsgeber durfte im Rahmen seines Einschätzungsspielraumes im Jahr 2001 davon ausgehen, dass die generelle Untersuchung aller über 30 Monate alten Rinder auf BSE ein geeignetes und erforderliches Mittel zum Schutz der Verbraucher vor den Gefahren durch den Verzehr von infiziertem Fleisch war.

Gebühren für die Untersuchung von Rindern auf BSE können neben den Gemeinschaftsgebühren für die allgemeine Schlachttier- und Fleischuntersuchung erhoben werden.

Die BSE-Untersuchungen sind nach den Regeln der Gemeinschaft über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik keine Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, die ausschließlich durch den Gemeinschaftshaushalt zu finanzieren wären, sondern Kontrollmaßnahmen im Veterinärbereich, an denen sich die Gemeinschaft lediglich beteiligt.

Die Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Mitgliedstaaten für die BSE-Untersuchungen mindert nicht die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der als Gegenleistung für die Untersuchung von der Behörde zu zahlenden Laborkosten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 8.07



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 9 B 3.05 vom 05.04.2006

Rechtsgebiete:6. Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vom 17. Mai 1977 77/388/EWG, UStG 1993
Schlagworte:Umsatzsteuerbefreiung, Ausstellung einer Bescheinigung, Beruf, Berufsfortbildung, berufliche Fortbildung, ordnungsgemäße Vorbereitung, Internet, IuK-Anwendung, Know-how-Transfer für Unternehmen, Unternehmensberatung, Qualifizierung von Arbeitnehmern, Europäischer Sozialfonds, Förderung, Kofinanzierung, Entgeltlichkeit bei kostenloser Abgabe der Leistung an Endabnehmer, Pilotprojekt, Vorreiterprojekt, offene Konzeption der Maßnahmen, tatsächliche Entwicklung, formales Lernen, Interaktion mit Einrichtung, Selbstlernprogramme, freier Zugang zu Lehrangeboten, Lernzielkontrolle, Qualifikationsstunden, Unternehmensbezogenheit, Abgrenzung zu Fortbildungsmaßnahmen
Stichwort:Kofinanzierung
Leitsatz:Die Ausstellung eine Bescheinigung durch die zuständige Landesbehörde über die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf ist rechtswidrig, wenn eine Einrichtung ein Pilotprojekt durchführt, dessen ursprüngliche Konzeption eine Eignung zu ordnungsgemäßer beruflicher Fortbildung von Arbeitnehmern zwar ermöglicht, aber in dem Sinne offen ist, dass die tatsächliche Umsetzung davon abweichen und sich im Schwerpunkt als Know-how-Transfer für das Beschäftigungsunternehmen darstellen kann.

Ist nach der tatsächlichen Umsetzung des Projekts eine Qualifizierung von Beschäftigten nur noch gewährleistet, soweit diese im Rahmen von Projekten und Zielsetzungen des konkreten Beschäftigungsunternehmens gefordert wird, handelt es sich dabei nicht um Maßnahmen der beruflichen Fortbildung. Diese setzen bezogen auf den Arbeitnehmer den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen voraus, die allgemein für die Ausübung eines Berufs besser qualifizieren; dazu genügt es nicht, lediglich betriebsbezogen erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 9 B 3.05


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