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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10575/06.OVG vom 21.07.2006

Rechtsgebiete:GG, EStG, BVO
Schlagworte:Beamter, Beihilfe, Kind, berücksichtigungsfähige Angehörige, Familienzuschlag, kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag, Familienzuschlag Stufe 2, Kindergeld, Kindergeldberechtigung, Einkommensteuerrecht, Selbstunterhalt, Leistungen, Erwerbsunfähigkeitsrente, Rente, Urteil, Rechtskraft, Bindung, Bindungswirkung, Finanzgericht, arbeitslos, körperliche, geistige oder seelische Behinderung, außer Stande zum Selbstunterhalt, Ausbildung, Einkommensgrenze, Analogie, Regelungslücke, Gleichheitssatz, Benachteiligung Behinderter, Fürsorgepflicht
Stichwort:körperliche
Leitsatz:1. § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO fingiert eine Beihilfeberechtigung nur für arbeitslose oder in Ausbildung befindliche Kinder eines Beihilfeberechtigten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG); die Vorschrift ist bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) nicht entsprechend anwendbar.

2. Die beihilferechtliche Differenzierung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz noch führt sie zu einer grundgesetzwidrigen Benachteiligung von Behinderten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10575/06.OVG



OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 4 B 196/02 vom 27.11.2002

Rechtsgebiete:VwGO, BSHG, EinglH-VO, SGB IX, SGB VIII
Schlagworte:Hilfe in besonderen Lebenslagen, hier Eingliederungshilfe: Übernahme von Internatskosten, Wunschrecht des behinderten Jugendlichen, Behinderung, geistige, körperliche, seelische, Abgrenzung der Zuständigkeit des Trägers, der Jugendhilfe von der des Trägers der Sozialhilfe, Vorrang der offenen Hilfe, Erhaltungswürdigkeit des sozialen Umfeldes
Stichwort:körperliche
Leitsatz:Im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe führt der aus einer leichten geistigen Behinderung resultierende Integrationsbedarf nur ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Leistungsgewährung in Form der Unterbringung in einer stationären Einrichtung.

Bei Bestimmung der richtigen Form der Eingliederungshilfe ist ein geistig leicht behinderter Jugendlicher nach seinem Entwicklungsstand anzuhören und zu beteiligen.
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 4 B 196/02


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