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Kodifikation

Entscheidungen der Gerichte




OLG-STUTTGART – Beschluss, 5 U 40/09 vom 29.06.2009

Rechtsgebiete:EGBGB, BGB, Liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht
Stichwort:Kodifikation
Leitsatz:1. Die wirksame Begründung einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht setzt voraus, dass der Stifter das Stiftungsvermögen der Stiftung endgültig und ohne Widerrufsmöglichkeit zuführt.

2. Entsprechendes gilt dann, wenn das Vermögen der Stiftung über einen Stiftungsverwalter zugeführt wird, der über einen Mandatsvertrag auf Weisung des wirtschaftlichen Stifters zu handeln hat.

3. Liegt ein Scheingeschäft vor, so ist das Vermögen weiterhin dem Vermögen des wirtschaftlichen Stifers zuzurechnen und fällt bei dessen Tod in seinen Nachlass. Es steht daher nicht im Wege eines Vertrages zu Gunsten Dritter auf den Todesfall dem in Stiftungsreglement benannten Nachbegünstigten zu.

Es wurde Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 5 U 40/09



OLG-CELLE – Urteil, 8 U 186/08 vom 05.02.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Sachwalterhaftung, Versicherungsagent, Versicherungsvertrag
Stichwort:Kodifikation
Leitsatz:1. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat bzgl. der sog. Sachwalterhaftung keine Änderung der bestehenden Praxis, sondern nur deren Kodifikation beabsichtigt (§ 311 Abs. 3 BGB).

2. Der Umstand, dass eine Mehrzahl von Versicherungsverträgen vermittelt wurde, genügt für eine Eigenhaftung des Agenten grundsätzlich nicht.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 8 U 186/08

HESSISCHER-VGH – Urteil, 7 A 1017/08 vom 21.11.2008

Rechtsgebiete:NÄG
Schlagworte:Kindeswohl, Erforderlichkeit, Scheidungshalbwaisen, Sach- und Rechtslage, Zeitpunkt, Beurteilungsspielraum, Namensänderung
Stichwort:Kodifikation
Leitsatz:1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hinsichtlich der Frage, ob ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

2. Bei der Beantwortung der Frage, ob in Fällen von sog. Scheidungshalbwaisen die Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl erforderlich ist, besteht aufgrund der von einer Namensänderung betroffenen grundrechtlichen Positionen der Kinder und deren Eltern sowie der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kein behördlicher Beurteilungsspielraum.

3. Eine Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl setzt eine Sondersituation voraus, die dadurch gekennzeichnet ist, dass entweder ohne die Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten sind oder aber die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringt, dass bei verständiger Betrachtung die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil als nicht zumutbar erscheint.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 7 A 1017/08

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 36/08 vom 28.02.2008

Rechtsgebiete:FGG, HRV, HGB, KostO
Stichwort:Kodifikation
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 3 W 36/08


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