Mit Rücksicht auf den durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Koalitionspluralismus kann nicht jede Maßnahme, die sich faktisch als Behinderung der Tätigkeit einer konkurrierenden Koalition darstellt (hier: Umsetzung einer Sondervereinbarung zugunsten der Mitglieder einer Gewerkschaft), durch einen Unterlassungsanspruch verhindert werden. Das Abwehrrecht der einen Gewerkschaft geht dem Betätigungsrecht der anderen Gewerkschaft nicht zwingend vor.