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JuraForum.deUrteileSchlagwörterKklinische Ausbildungskapazität 

klinische Ausbildungskapazität

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 FM 5204/06.W(1) vom 02.04.2007

Das Oberverwaltungsgericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch dann, wenn hinreichende Gründe gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt worden sind, nur berechtigt und verpflichtet, die dargelegten Gründe einer tiefer gehenden Überprüfung zu unterziehen, wobei sich auch diese Prüfung nur auf die fristgemäß dargelegten Gründe erstreckt (Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung des Senats).

Auch wenn durch die Beschwerdebegründung die erstinstanzliche Entscheidung erschüttert worden ist, kann dies nicht dazu führen, dass nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erstmalig vorgetragene Beschwerdegründe von dem zweitinstanzlichen Verwaltungsgericht berücksichtigt werden müssen.

Es bleibt offen, ob bei einer wegen fristgemäßer und ausreichender Darlegung von Beschwerdegründen zulässigen Beschwerde in Bezug auf den verspäteten Vortrag anderer Beschwerdegründe eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO statthaft ist.

Ist davon auszugehen, dass auch unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Veranstaltungsdauer von je 14 Wochen im Semester in jeder Woche die im Studienplan genannten Seminarstunden stattfinden, können die in den Curriculareigenanteil einfließenden CNW-Anteile nicht - mit der Folge einer Kapazitätserhöhung - gekürzt werden.

Eine Korrektur der in der Schwundstatistik enthaltenen Zahlen ist erforderlich, wenn sogenannte "schwundfremde Faktoren" in der Statistik miterfasst worden sind. Letzteres ist der Fall, wenn durch gerichtliche Entscheidungen 40 Bewerber und im Vergleichswege 8 Studienanfänger zusätzlich zugelassen wurden. Sie sind jedenfalls in dem - höheren - Semester, in dem sie sich zur Zeit der tatsächlichen Zulassung zum Studium befänden, wenn sie unmittelbar auf ihren bei der Hochschule gestellten Antrag zugelassen worden wären, unberücksichtigt zu lassen und an dieser Stelle aus der Schwundstatistik herauszunehmen.

Zusätzlich ermittelte Studienplätze sind auf den vorklinischen Studienabschnitt (1. bis 4. Fachsemester) beschränkt, wenn für diese zusätzlichen Studienplätze keine klinische Ausbildungskapazität vorhanden ist.

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