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Klimaschutz

Entscheidungen der Gerichte

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 N 70/03 vom 24.09.2007

1. Ein Nebeneinander von Amtsblatt und Zeitung als Publikationsformen ist nach der ThürBekVO nicht zulässig. Eine öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in Zeitungen kommt danach nur in Betracht, wenn eine Gemeinde kein Amtsblatt unterhält. Wird in der Hauptsatzung das Amtsblatt als Bekanntmachungsform bestimmt, ist ein Abweichen hiervon nur in den ausdrücklich geregelten Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 ThürBekVO zulässig.

2. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung schließt auch in Thüringen eine privatrechtliche Gestaltung des Benutzungsverhältnisses nicht aus. Daher bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für eine öffentliche Fernwärmeversorgungseinrichtung, deren Benutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet ist. Jedoch erfordern die Grundrechte, dass die Versorgung, die der Bürger aus der öffentlichen Einrichtung beziehen muss, in gleichem Umfang gesichert ist, als wenn sie unmittelbar durch die öffentliche Hand erfolgte (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.04 -).

3. Lässt eine Fernwärmeversorgungssatzung keine Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang für die nachträgliche Nutzung regenerativer Energiequellen durch bereits angeschlossene Grundstücke zu, entspricht sie insoweit nicht der landesrechtlich gebotenen Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs unter Berücksichtigung von §§ 3 Satz 3, 35 AVBFernwärmeV und der Staatszielbestimmungen in Art. 31 Abs. 3 ThürVerf bzw. Art. 20a GG und schränkt die Grundrechte der betroffenen Anschlussnehmer und Nutzer unverhältnismäßig ein.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 14.06 vom 30.11.2006

Die anteilige Kürzung der Zuteilungen von Emissionsberechtigungen nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 (sog. zweiter Erfüllungsfaktor) ist mit Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht vereinbar. Die Grundrechte der Anlagenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG werden gewahrt, weil die Belastungen durch die anteilige Kürzung insgesamt gering bleiben und durch das Gemeinwohlinteresse an einem wirksamen Klimaschutz gerechtfertigt sind.

Die Emissionshandelsstelle hat die anteilige Kürzung ohne Rechtsverletzung der betroffenen Anlagen vorgenommen, die Zuteilungen auf der Basis historischer Emissionen erhalten (sog. Nicht-Optierer).

Eine Verpflichtung der Emissionshandelsstelle zur Nachberechnung des Kürzungsfaktors bei Rückflüssen aus Korrekturen von Zuteilungsentscheidungen oder aus ex-post-Kontrollen besteht nicht.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 13.06 vom 30.11.2006

Die anteilige Kürzung der Zuteilungen von Emissionsberechtigungen nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 (sog. zweiter Erfüllungsfaktor) ist mit Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht vereinbar. Die Grundrechte der Anlagenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG werden gewahrt, weil die Belastungen durch die anteilige Kürzung insgesamt gering bleiben und durch das Gemeinwohlinteresse an einem wirksamen Klimaschutz gerechtfertigt sind.

Die Emissionshandelsstelle hat die anteilige Kürzung ohne Rechtsverletzung der betroffenen Anlagen vorgenommen, die Zuteilungen auf der Basis historischer Emissionen erhalten (sog. Nicht-Optierer).

Eine Verpflichtung der Emissionshandelsstelle zur Nachberechnung des Kürzungsfaktors bei Rückflüssen aus Korrekturen von Zuteilungsentscheidungen oder aus ex-post-Kontrollen besteht nicht.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 15.06 vom 30.11.2006

Zuteilungen an Bestandsanlagen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Berechtigungen nach den Regeln für Neuanlagen zu erhalten (sog. Optierer nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007), unterliegen nicht der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 23.06 vom 30.11.2006

Zuteilungen an Bestandsanlagen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Berechtigungen nach den Regeln für Neuanlagen zu erhalten (sog. Optierer nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007), unterliegen nicht der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 20.06 vom 30.11.2006

Zuteilungen an Bestandsanlagen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Berechtigungen nach den Regeln für Neuanlagen zu erhalten (sog. Optierer nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007), unterliegen nicht der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 22.06 vom 30.11.2006

Zuteilungen an Bestandsanlagen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Berechtigungen nach den Regeln für Neuanlagen zu erhalten (sog. Optierer nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007), unterliegen nicht der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 13.05 vom 25.01.2006

Landesrecht, das es dem Satzungsgeber gestattet, einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Fernwärmeversorgung aus Gründen des Klimaschutzes anzuordnen, verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht oder Europarecht.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 13.03 vom 28.04.2004

Eine Maßnahme ist nur verhältnismäßig, wenn sie geeignet ist, den angestrebten Zweck zu fördern. Dass sie irgendein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel fördert, genügt nicht.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 2261/02 vom 18.03.2004

1. Ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO ist gegeben, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

2. Die die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses rechtfertigenden Gründe des öffentlichen Wohls müssen einen hinreichenden örtlichen Bezug aufweisen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Einrichtung der Fernwärmeversorgung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, die örtliche Umweltsituation zu verbessern.

3. Auch mit Blick auf die Staatszielbestimmungen des Art. 20 a GG bzw. Art. 3 a LV ist die sich allein überörtlich auswirkende Umweltverträglichkeit der Fernwärmeversorgung für sich genommen nicht geeignet, den gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen (a.A. OVG Schleswig, Urt. v. 21.8.2002, NordÖR 2003, 21, zu § 17 Abs. 2 GemOSH).

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