1) Die Verbrauchereigenschaft des Käufers eines PKW entfällt nicht deswegen, weil sich der Käufer im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags unbewusst an einem Schneeballsystem beteiligt hat, dessen Ziel es war, die finanzierende Bank zu überhöhten Darlehenszahlungen zu bewegen.
2) In einer derartigen Fallgestaltung sind weder Kauf- noch der hiermit verbundene Darlehensvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
Für die Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen Staatsangehörigen, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, besteht aufgrund der derzeit katastrophalen Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul eine extreme Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.05.2008 - 6 A 10749/07 - AuAS 2008, 188).
1. Die Erschließung eines Lebensmittelmarktes mit 700 qm Verkaufsfläche kann im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auch dann gesichert sein, wenn das Baugrundstück zwar nicht ohne Verkehrsgefährdung "nach links" verlassen, jedoch durch Baumaßnahmen hinreichend verlässlich ausgeschlossen werden kann, dass dies (in nennenswertem Umfang) geschieht und der Markt auch bei der Betriebsweise "rechts rein - rechts raus" finanziell auskömmlich betrieben werden kann.
2. Zu den Auswirkungen, die ein solcher Markt im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB (Fassung EAG Bau 2004) auf den rund 300 m östlich davon beginnenden zentralen Versorgungsbereich hat/haben kann.
Zur Frage, unter welchen Umständen nach der bis zum 1. Februar 2004 geltenden Rechtslage bei der Fassung der Maßstabsregelung einer Anschlussbeitragsatzung zugelassene gewerbliche Nutzungen nach den örtlichen Verhältnissen vernachlässigt werden dürfen.
Wer im Rahmen einer Internet-Versteigerung Zigarren zu einem Startpreis anbietet, der unter dem gesetzlich festgelegten Kleinverkaufspreis liegt, verstößt, wenn Anhaltspunkte für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegen, gegen § 1 UWG, da die Preisvorschrift des Tabaksteuergesetzes Wettbewerbsbezug aufweist.
Die Zahl der Grundstücksanschlüsse ist als Maßstab für eine Entwässerungsgrundgebühr ungeeignet, wenn trotz gleicher Zahl und Größe der Anschlüsse die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung sehr unterschiedlich ist. Das kann auch dann der Fall sein, wenn nur über einen einzelnen Anschluss, der weniger als 10 % aller Anschlüsse ausmacht, die Vorhalteleistung in einem Maß in Anspruch genommen wird, das erheblich vom Maß der Inanspruchnahme der übrigen Anschlüsse abweicht, und wenn die Auswirkungen auf die Betroffenen erheblich sind (hier bejaht in einem Fall, in dem das Klärwerk etwa zur Hälfte seiner Kapazität auf einen Anschluss ausgelegt war).
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Rechtslage einer Gesellschaft, die zu einer Firmengruppe mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten gehört, die Waren und Dienstleistungen im optischen Bereich vertreibt, wird als die einer Tochtergesellschaft einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft nach den Bestimmungen des Artikels 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) vom Gemeinschaftsrecht erfasst.
( Randnr. 16 )
2. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts verwehrt es Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats nicht, das nationale Recht der Heilkunde so auszulegen, dass im Rahmen der Korrektur rein optischer Sehfehler des Kunden die objektive Untersuchung des Sehvermögens, d. h. eine Untersuchung nach einer anderen Methode als derjenigen, bei der allein der Kunde die Sehfehler bestimmt, unter denen er leidet, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung einer Gruppe von besonders qualifizierten Berufstätigen wie den Augenärzten unter Ausschluss u. a. der Augenoptiker, die keine Ärzte sind, vorbehalten ist. Behält nämlich ein Mitgliedstaat einer Gruppe von solchen Berufstätigen das Recht vor, bei ihren Patienten eine objektive Untersuchung des Sehvermögens mit Hilfe technisch hochentwickelter Instrumente vorzunehmen, die die Feststellung des Augeninnendrucks, die Messung des Gesichtsfeldes oder die Feststellung des Zustands der Hornhaut ermöglicht, so ist diese Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats als ein geeignetes Mittel anzusehen, die Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus zu gewährleisten.
Das den Augenoptikern, die keine Ärzte sind, somit auferlegte Verbot der Vornahme bestimmter Augenuntersuchungen, das unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Wohnstaat derjenigen gilt, an die es gerichtet ist, muss jedoch für die Verwirklichung dieses Zieles erforderlich und verhältnismäßig sein. Insoweit kann sich die Einschätzung der Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung im Laufe der Jahre ändern, insbesondere nach Maßgabe der erzielten technischen und wissenschaftlichen Fortschritte.
Das vorlegende Gericht hat anhand der Vorschriften des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit sowie der Erfordernisse der Rechtssicherheit und des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu prüfen, ob die von den zuständigen nationalen Stellen insoweit vorgenommene Auslegung des innerstaatlichen Rechts weiterhin eine hinreichende Grundlage für die im Ausgangsverfahren durchgeführte Strafverfolgung ist.
Übernehmen Gesellschafter bürgerlichen Rechts den Anteil eines weiteren Gesellschafters, so haften sie spätestens dadurch auch persönlich für die von diesem Gesellschafter für die Gesellschaft wirksam eingegangenen Verpflichtungen analog § 128 S. 1 und § 130 Abs. 1 HGB.