1) Bei der Frage, ob ein Betriebsteil eines Kleinbetriebs mit weniger als 21 Arbeitnehmern als wesentlicher Betriebsteil i. S. d. § 111 Satz 3 BetrVG anzusehen ist, kann nicht nur auf die Anzahl der Arbeitnehmer abgestellt werden (quantitatives Merkmal).
2) Von einer Wesentlichkeit kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung des Betriebsteils als erheblich einzuschätzen ist (qualitatives Merkmal).
1. Lässt der Vorstand eines Vereins, ohne durch die Satzung dazu verpflichtet zu sein, die Mitgliederversammlung darüber abstimmen, ob ein bestimmter, sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz neu geschaffen und mit einem bestimmten Vorstandsmitglied besetzt werden soll, so geht er damit nicht ohne Weiteres eine Selbstbindung dahingehend ein, dass Jahre später die Kündigung des entsprechenden Arbeitsverhältnisses auch nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung möglich sein soll.
2. Wendet sich ein Arbeitnehmer gegen eine Änderungskündigung, die unter formalen Mängeln leidet, so verstößt der Arbeitgeber nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB, wenn er daraufhin die Änderungskündigung unter Vermeidung der vorherigen formalen Mängel nochmals wiederholt.
3. In einem Kleinbetrieb i.S.v. § 23 KSchG ist der Arbeitgeber von Gesetzes wegen von der Obliegenheit befreit, den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung in bestimmter Weise rechtfertigen zu müssen. Zwar kann auch eine solche Kündigung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam sein. Dabei dürfen jedoch keinesfalls dieselben Maßstäbe angewandt werden wie im Rahmen des § 1 Abs. 2 KSchG.
1. Bei der Berechnung des Schwellenwerts des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG zählen nur die (Alt-)Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2003 im Betrieb beschäftigt waren. Vor diesem Datum als Organpersonen tätige Beschäftigte, die erst nach dem 31.12.2003 den Arbeitnehmerstatus erlangen, sind keine (Alt-)Arbeitnehmer in diesem Sinne.
2. Die Kündigung ist nur dann wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen, wenn der Betriebsinhaberwechsel das Motiv der Kündigung und damit den tragenden Grund ausmacht. Das ist nicht der Fall, wenn neben dem Betriebsübergang ein sachlicher Grund vorliegt, der aus sich heraus die Kündigung zu rechtfertigen vermag. Unterliegt der gekündigte Arbeitnehmer nicht dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, genügt jeder nachvollziehbare, nicht willkürlich erscheinende, sachliche Grund, der den Verdacht einer bloßen Umgehung von § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB auszuschließen vermag.
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und damit für den betrieblichen Geltungsbereich nach § 23 Abs. 1 KSchG liegt beim Arbeitnehmer.
2. Der Arbeitnehmer genügt regelmäßig seiner Darlegungslast, wenn er die für eine entsprechende Arbeitnehmerzahl sprechenden Tatsachen und die ihm bekannten äußeren Umstände schlüssig darlegt. Dazu hat er - ggf. unter konkreter Beschreibung der Personen - anzugeben, welche Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt im Betrieb beschäftigt waren. Erst auf einen solchen Sachvortrag hin muss sich der Arbeitgeber im Einzelnen dazu erklären, welche rechtserheblichen Umstände dafür sprechen, dass regelmäßig weniger Arbeitnehmer bei ihm beschäftigt sind.
Die Arbeitnehmer eines im Ausland befindlichen Betriebes werden bei der Ermittlung der für § 23 KSchG maßgeblichen Beschäftigtenzahl nicht mitgerechnet.
Der volle Wert nach § 42 Abs. 4 GKG ist bei einer Kündigung auch dann nicht zwingend anzusetzen, wenn die Arbeitnehmerin den Sonderkündigungsschutz nach § 9 Mutterschutzgesetz genießt, das Arbeitsverhältnis aber noch weniger als sechs Monate angedauert hat und es sich um einen Kleinbetrieb handelt.
Die Beweislast für die Tatsache, dass der Betrieb nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und deshalb der allgemeine Kündigungsschutz nach dem 1. Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung findet, trifft entgegen der überkommenen Auffassung den Arbeitgeber (im Anschluss an LAG Berlin, LAGE § 23 KSchG Nr. 11). Sowohl nach der Gesetzessystematik als auch nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel handelt es sich nämlich um eine Ausnahme vom Grundsatz des allgemeinen Kündigungsschutzes. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG sind danach - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - vom Arbeitgeber nachzuweisen.
Außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG hat grundsätzlich der Arbeitnehmer die von ihm behaupteten Unwirksamkeitsgründe darzulegen und zu beweisen. Zu seinen Gunsten kommen allerdings die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zur Anwendung.
Macht der Arbeitnehmer im Kleinbetrieb geltend, der Arbeitgeber habe bei einer Auswahlentscheidung das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen, so muß sich aus seinem Vorbringen auch ergeben, daß er mit den nicht gekündigten Arbeitnehmern auf den ersten Blick vergleichbar ist (Bestätigung und Fortführung von BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 - BAGE 97, 92).
Entfällt mit der Entlassung des Arbeitnehmers wie geplant dessen Arbeitsplatz im Betrieb, weil er auf Dauer nicht ersetzt werden soll, und sinkt dadurch die Größe der Belegschaft unter den Schwellenwert des § 23 Abs. 1 S. 1 KSchG, so fällt bereits seine Kündigung nicht mehr in den Geltungsbereich des KSchG (wie LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.1996 - 3 Sa 870/95 - in NZA 1997, 315).
1. Die Hauptfürsorgestelle (Integrationsamt) ist auch in Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf die Gewährung von Sonderkündigungsschutz beschränkt.
2. Die Versagung der beantragten Zustimmung zur Kündigung wegen der arbeitsrechtlichen Unzulässigkeit der beabsichtigten Kündigung kommt nur ausnahmsweise bei offensichtlichen Fallkonstellationen in Betracht. Die Beantwortung von Zweifelsfragen hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen und der rechtlichen Bewertung der beabsichtigten Kündigung obliegt allein den Arbeitsgerichten.
3. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsverfahrens, erstmals den für die im Verwaltungsverfahren zu treffende Ermessensentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die insoweit nötigen Beweise zu erheben.
4. Auch das Berufungsgericht ist für die Entscheidung über einen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, zuständig.
5. Unterlässt die Hauptfürsorgestelle bzw. der Widerspruchsausschuss die gebotene Sachverhaltsermittlung und führt dies zur Verpflichtung zur Neubescheidung, kann dies bei der Kostenverteilung gemäß § 155 Abs. 4 VwGO berücksichtigt werden.