JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kleinbetrieb
| Rechtsgebiete: | KSchG, BetrVG |
| Schlagworte: | Interessenausgleich, wesentlicher Betriebsteil, Kleinbetrieb, Nachteilsausgleich |
| Stichwort: | Kleinbetrieb |
| Leitsatz: | 1) Bei der Frage, ob ein Betriebsteil eines Kleinbetriebs mit weniger als 21 Arbeitnehmern als wesentlicher Betriebsteil i. S. d. § 111 Satz 3 BetrVG anzusehen ist, kann nicht nur auf die Anzahl der Arbeitnehmer abgestellt werden (quantitatives Merkmal). 2) Von einer Wesentlichkeit kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung des Betriebsteils als erheblich einzuschätzen ist (qualitatives Merkmal). |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 5 Sa 1626/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG |
| Schlagworte: | Ordentliche Kündigung, Kleinbetrieb, Verein, Vorstand, Satzung, Mitgliederversammlung, Änderungskündigung, Maßregelungsverbot, Treu und Glauben |
| Stichwort: | Kleinbetrieb |
| Leitsatz: | 1. Lässt der Vorstand eines Vereins, ohne durch die Satzung dazu verpflichtet zu sein, die Mitgliederversammlung darüber abstimmen, ob ein bestimmter, sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz neu geschaffen und mit einem bestimmten Vorstandsmitglied besetzt werden soll, so geht er damit nicht ohne Weiteres eine Selbstbindung dahingehend ein, dass Jahre später die Kündigung des entsprechenden Arbeitsverhältnisses auch nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung möglich sein soll. 2. Wendet sich ein Arbeitnehmer gegen eine Änderungskündigung, die unter formalen Mängeln leidet, so verstößt der Arbeitgeber nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB, wenn er daraufhin die Änderungskündigung unter Vermeidung der vorherigen formalen Mängel nochmals wiederholt. 3. In einem Kleinbetrieb i.S.v. § 23 KSchG ist der Arbeitgeber von Gesetzes wegen von der Obliegenheit befreit, den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung in bestimmter Weise rechtfertigen zu müssen. Zwar kann auch eine solche Kündigung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam sein. Dabei dürfen jedoch keinesfalls dieselben Maßstäbe angewandt werden wie im Rahmen des § 1 Abs. 2 KSchG. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 543/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG |
| Schlagworte: | Kündigung wegen Betriebsübergangs, Kleinbetrieb, Mitarbeiterzahl, "Altarbeitnehmer" |
| Stichwort: | Kleinbetrieb |
| Leitsatz: | 1. Bei der Berechnung des Schwellenwerts des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG zählen nur die (Alt-)Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2003 im Betrieb beschäftigt waren. Vor diesem Datum als Organpersonen tätige Beschäftigte, die erst nach dem 31.12.2003 den Arbeitnehmerstatus erlangen, sind keine (Alt-)Arbeitnehmer in diesem Sinne. 2. Die Kündigung ist nur dann wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen, wenn der Betriebsinhaberwechsel das Motiv der Kündigung und damit den tragenden Grund ausmacht. Das ist nicht der Fall, wenn neben dem Betriebsübergang ein sachlicher Grund vorliegt, der aus sich heraus die Kündigung zu rechtfertigen vermag. Unterliegt der gekündigte Arbeitnehmer nicht dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, genügt jeder nachvollziehbare, nicht willkürlich erscheinende, sachliche Grund, der den Verdacht einer bloßen Umgehung von § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB auszuschließen vermag. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 6 Sa 58/08 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BGB |
| Schlagworte: | Kündigungsschutz, Kündigungsschutzgesetz, Anwendbarkeit, Kleinbetrieb, Anzahl der Arbeitnehmer, Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers, Vertretungsmacht, Vollmachtvorlage, Sittenwidrigkeit, Treuwidrigkeit, Abmahnung, Zwischenzeugnis |
| Stichwort: | Kleinbetrieb |
| Leitsatz: | 1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und damit für den betrieblichen Geltungsbereich nach § 23 Abs. 1 KSchG liegt beim Arbeitnehmer. 2. Der Arbeitnehmer genügt regelmäßig seiner Darlegungslast, wenn er die für eine entsprechende Arbeitnehmerzahl sprechenden Tatsachen und die ihm bekannten äußeren Umstände schlüssig darlegt. Dazu hat er - ggf. unter konkreter Beschreibung der Personen - anzugeben, welche Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt im Betrieb beschäftigt waren. Erst auf einen solchen Sachvortrag hin muss sich der Arbeitgeber im Einzelnen dazu erklären, welche rechtserheblichen Umstände dafür sprechen, dass regelmäßig weniger Arbeitnehmer bei ihm beschäftigt sind. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 6 Sa 4/08 | |
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