1. Titelumschreibung bei Rechtsnachfolge: Der gutgläubige Erwerb eines Rechtsnachfolgers des Vollstreckungsschuldners steht nur dann der Rechtskrafterstreckung und der Titelumschreibung zu seinen Lasten entgegen, wenn durch die Vollstreckung in seine gutgläubig erworbene Rechtsposition eingegriffen würde.
2. Die Anwartschaft auf das Eigentum an einem Grundstück gewährt kein Recht zum Besitz.
Der gutgläubige Erwerb einer solchen Anwartschaft hindert die Umschreibung eines Herausgabetitels zur Vollstreckung gegen den Erwerber daher nicht.
1. Einwendungen der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit des Forderungsübergangs sind in den Klauselverfahren nach §§ 732, 795, 797 III; 768 ZPO geltend zu machen. Für die Vollstreckungsgegenklage ist Raum nur, wenn der Schuldner die Aktivlegitimation des Titelgläubigers infolge einer von ihm wirksam gehaltenen Abtretung in Frage stellt.
2. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO setzt dem Gesetzeswortlaut zwingend eine Klage auf Beseitigung der Vollstreckungswirkung, sei es aus §§ 767 oder 768 ZPO, sei es aus anderen Rechtsgründen (§§ 256, 323 ZPO; § 826 BGB) bei dem Prozessgericht voraus. Ein bloßer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe genügt dafür nicht, da die Zuständigkeit des Prozessgerichts für die einstweilige Einstellung an die Eröffnung der Möglichkeit zur Abänderung des Titels geknüpft ist.
3. Will der Schuldner eine einstweilige Einstellung außerhalb eines Hauptsacheverfahrens, ist er auf die Anordnung des Vollstreckungsgerichts (§ 769 Abs. 2 S. 1 ZPO) beschränkt.
Liegen die Voraussetzungen einer Klauselerinnerung nach § 732 ZPO und einer Vollstreckungsgegenklage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO vor, so hat der Schuldner ein Wahlrecht.
Zur Zwangsvollstreckung aus einem in bestimmter Frist widerruflichen, aber nicht widerrufenen Vergleich genügt eine einfache Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO, die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilen ist. Eine qualifizierte Vollstreckungsklausel nach § 726 ZPO ist nicht erforderlich (entgegen BAG, Beschluss vom 5.11.2003 - 10 AZB 38/03 -).