Auf einstweilige Maßnahmen staatlicher Gerichte, die der Sicherung von materiell-rechtlichen Ansprüchen dienen, findet das EuGVÜ oder die EuGVVO Anwendung, auch wenn über den Bestand dieser Ansprüche in der Hauptsache in einem schiedsrichterlichen Verfahren zu entscheiden ist.
Gegen die Ankündigung des Notars, dem Antrag des Gläubigers auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde zu entsprechen, hat der Schuldner weder nach § 54 BeurkG noch nach § 15 Abs. 2 BNotO ein Beschwerderecht. Dem Schuldner stehen gegen die Erteilung die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung.
Wird der Schuldner von einem niederländischen Gericht im September 2005 zur Zahlung verurteilt und belegt er dieselbe sodann für Juli 2005, so ist der Erfüllungseinwand im Exequaturverfahren zu berücksichtigen, wenn das ausländische Gericht den Weg für die nachträgliche Berücksichtigung zuvor selbst eröffnet hat.
Aufhebung einer erstinstanzlich erlassenen Leistungsverfügung auf Weiterbeschäftigung im Rahmen des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG wegen fehlender rechtzeitiger Vollziehung durch Parteizustellung innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sowie einer nachträglichen erneut primär außerordentlich fristlosen - nicht offensichtlich wiederholenden und sonst rechtsunwirksamen - Arbeitgeberkündigung.
a) Der Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO ist im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 Brüssel I-VO von Amts wegen auch ohne eine entsprechende Rüge des Beklagten zu prüfen; dagegen besteht aber keine Verpflichtung des Rechtsbehelfsgerichts, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln.
b) Hat der Schuldner das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeitig erhalten, kommt es auf die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung bei der Prüfung des Versagungsgrundes nach Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO - anders als nach Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ/LugÜ - nicht mehr an. Schwerwiegende Zustellungsmängel (hier: Zustellung an den falschen Ort) sind aber regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass dem Schuldner bei der Verfahrenseinleitung im Ursprungsstaat kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt wurde.
c) Ein Beklagter, der sich auf das Verfahren im Ursprungsstaat nicht eingelassen hat, besitzt im Sinne des Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs, wenn er von den Urteilsgründen nach einer Zustellung der Säumnisentscheidung Kenntnis erlangt; eine Ordnungsmäßigkeit dieser Zustellung ist dafür nicht erforderlich (vgl. EuGH Urteil vom 14. Dezember 2006 - Rs. C-283/05 - NJW 2007, 825 - ASML Netherlands/SEMIS).
1. Eine widerrufliche Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung kann in privatschriftlicher Form erteilt werden; eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist nicht erforderlich. Nachfolgendes Aktenzeichen des BGH: V ZB 146/07.
2. Zu den Voraussetzungen einer Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2 S. 1 FGG.
a) Zur Zulässigkeit des Freibeweises im zivilprozessualen Beschwerdeverfahren.
b) Ob die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaates ordnungsgemäß war, haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates im Rahmen des Art. 6 HUVÜ bzw. des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ/LugÜ in eigener Zuständigkeit und Verantwortung ohne Bindung an die Feststellungen der Gerichte im Ursprungsstaat zu beurteilen.
c) Ob eine nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaates ordnungsgemäße fiktive Zustellung so rechtzeitig erfolgte, dass der Schuldner eine im Sinne von Art. 6 HUVÜ bzw. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ/LugÜ ausreichende Zeit zu seiner Verteidigung hatte, beurteilt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie unter Abwägung der schützenswerten Interessen des Gläubigers und des Schuldners.
a) Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der Brüssel I-VO haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben worden ist.
b) Der Schuldner kann mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO keine sachlichen Einwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären (Fortführung des Senatsurteils vom 31. Januar 1990 - XII ZR 38/89 - FamRZ 1990, 504 ff.)
c) Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO beschreibt den Prüfungsrahmen, in dem die Rechtsbehelfsgerichte des Vollstreckungsstaates zum einen den materiellen Gehalt der ausländischen Entscheidung und zum anderen ihr Zustandekommen zum Anlass für eine Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nehmen dürfen; diese Vorschrift schließt es dagegen nicht aus, die ausländische Entscheidung wegen solcher Umstände nicht zur Zwangsvollstreckung im Inland zuzulassen, die erst nachträglich entstanden sind und daher bei der Entscheidungsfindung im Erststaat nicht berücksichtigt werden konnten.
d) Im Verfahren über einen Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO kann der Schuldner auf der Grundlage des § 12 AVAG einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung nachträglich ganz oder teilweise erfüllt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der von dem Schuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig ist.
Gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde durch den Notar bzw. deren Ankündigung sieht weder das BeurkG noch die BNotO ein Rechtsmittel vor. Der in § 54 BeurkG eröffnete Beschwerderechtszug gibt lediglich dem Gläubiger die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung durchzusetzen. Der Schuldner kann Einwendungen im Wege der allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehlfe geltend machen.
1. Wird eine in Deutschland ansässige Kfz-Versicherung durch ein italienisches Gericht zur Regulierung eines Kaskoschadens aus dem Diebstahl eines Kraftfahrzeugs verurteilt, so kann die Verletzung der Vorschriften über die internationale Zuständigkeit durch das Erstgericht im Exequaturverfahren nicht auf Rüge der Versicherung nachgeprüft werden.
2. Zur Frage einer Sperrwirkung des Verbots der révision au fond (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO) auch für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 35 Abs. 1, 9 Abs. 1 b EuGVVO bei doppelwertigen Merkmalen (hier: Annahme des Erstgerichts, der Kläger habe durch Erwerb des Fahrzeugs die Rechtsstellung des ursprünglichen Versicherungsnehmers erlangt).
Der Nachweis des Bedingungseintritts durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden ist nur dann entbehrlich, wenn der Schuldner die entsprechende Behauptung des Gläubigers mit dem erkennbaren Willen zugesteht, den Eintritt der Bedingung zu akzeptieren und gegen sich gelten zu lassen.
Der Notar hat bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung seiner Urkunde lediglich ein formelles Prüfungsrecht. Lediglich seine positive Kenntnis davon, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, berechtigt ihn zur Verweigerung der Klauselerteilung.
Zur Frage der Vollstreckbarerklärung eines englischen Urteils, dem ein englisches Schiedsverfahren zugrunde lag, nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
Ein französisches Versäumnisurteil (jugement réputé contradictoire) ist in Deutschland vollstreckbar, auch wenn das französische Gericht sich ohne Begründung über die ihm bekannte Vereinbarung deutschen Rechts und die Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes hinweggesetzt hat, sofern dem Schuldner die Verteidigung und die Einlegung eines Rechtsbehelfs in Frankreich möglich und zumutbar war.
Der Nachweis der Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Rechtsnachfolge zugesteht, § 288 ZPO, und der bisherige Gläubiger der Erteilung der Vollstreckungsklausel an den Rechtsnachfolger zustimmt. § 138 Abs. 3 ZPO ist nicht anwendbar.
Der Rechtspfleger kann im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet sein, den Schuldner und den bisherigen Gläubiger anzuhören, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, daß und aus welchen nachvollziehbaren Gründen zu erwarten ist, daß der Schuldner die Rechtsnachfolge zugestehen und der bisherige Gläubiger der Klauselerteilung zustimmen werde.
Mit dem Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, Rpfleger 2005, 33).
a) Die nach Art. 3 Abs. 1 Brüssel II-VO begründete Annexzuständigkeit der Ehegerichte für Entscheidungen der elterlichen Verantwortung endet im Falle der Entführung der gemeinsamen Kinder in das Ausland, wenn innerhalb der Jahresfrist kein Rückführungsantrag nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen gestellt worden ist und die Kinder sich in ihrem neuen Umfeld sozial integriert haben.
b) Zur Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung eines ausländischen Verbundurteils (hier: Italien), wenn einheitlich über die Kosten des Ehestatusverfahrens und des als Folgesache geführten Sorgerechtsstreits entschieden worden ist und das ausländische Gericht für die erlassene Sorgerechtsentscheidung international unzuständig war.
Ein Titel ist hinreichend bestimmt, wenn sich aus Urteilstenor, -tatbestand und Entscheidungsgründen der Inhalt des zu vollstreckenden Anspruchs zweifelsfrei ergibt (hier: Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen).
1. Mangels Erklärungslast des Schuldners führt das Unterlassen des Bestreitens einer Rechtsnachfolge nicht zum Wegfall der Beweisbedürftigkeit i.S.d. § 727 ZPO, sondern erst ein ausdrückliches Geständnis des Schuldners nach § 288 ZPO.
2. Die Anhörung des Schuldners steht im Ermessen des Gerichts. Eine Ermessensreduzierung mit Anhörungspflicht tritt nur in Ausnahmefällen ein; ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass im Fall einer Anhörung des Schuldners mit einem Zugeständnis der Rechtsnachfolge zu rechnen ist.
Der Kanzleiabwickler ist hinsichtlich der von ihm verwalteten Rechtsanwaltsanderkonten Rechtsnachfolger i.S.d. § 727 ZPO. Die Vollstreckungsklausel eines gegen den früheren Rechtsanwalt erwirkten Titels ist analog § 748 II ZPO gegenüber dem Abwickler umzuschreiben.
Liegen die Voraussetzungen einer Klauselerinnerung nach § 732 ZPO und einer Vollstreckungsgegenklage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO vor, so hat der Schuldner ein Wahlrecht.
Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens im Inland hindert zwar die Wirkungserstreckung der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens durch ein britisches Gericht auf das Inlandsvermögen des Schuldners, steht aber der Vollstreckbarerklärung der Eröffnungsentscheidung des ausländischen Gerichts regelmäßig nicht entgegen.
Für die Erteilung der (zweiten) vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheids ist nach Abschluss des streitigen Verfahrens das Amtsgericht - Mahngericht - als Gericht des ersten Rechtszugs und nicht das Prozessgericht zuständig.
Inhalt und Umfang der in einem Prozessvergleich enthaltenen materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des den Vollstreckungstitel begründeten prozessualen Vertrages andererseits können auseinander fallen. Denn während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich auch soweit gebunden sein können, als ihr übereinstimmender Wille nach außen nicht eindeutig hervortritt, stellt ein Prozessvergleich einen zur Vollstreckung geeigneten Titel nur her, wenn er einen aus sich heraus genügend bestimmten oder doch bestimmbaren Inhalt hat.
Macht der Besitzer eines Grundstücks, gegen den aus dem Zuschlagsbeschluß die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe betrieben wird, ein durch den Zuschlag nicht erloschenes Recht (§ 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG) geltend, hat er dem Vollstreckungsgericht zumindest Anhaltspunkte darzutun, die ein Besitzrecht zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nahe legen.