§ 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (Zuschussverordnung - ZuschussVO) vom 16.5.2007 (SächsGVBl. S. 176) ist, soweit für die allgemein bildende Förderschule zur Lernförderung eine Klassengröße von 13 Schülern festgesetzt und für die Förderschule für Erziehungshilfe auf die Anlage zur Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Schulnetzplanung im Freistaat Sachsen (Schulnetzplanungsverordnung - SchulnetzVO) vom 2.10.2001 (SächsGVBl. S. 672) verwiesen wird, mit § 19 Nr. 11 SächsFrTrSchulG sowie sonstigem höherrangigem Recht vereinbar.