1. Die Bestimmung der Aufnahmekapazität der fünften Klasse einer Gesamtschule liegt nicht im Ermessen der Stadtgemeinden.
2. Die Aufnahmekapazität der fünften Klasse einer Gesamtschule ist jedenfalls dann nicht überschritten, wenn sich die Klassenfrequenz innerhalb der Bandbreite bewegt, die die Stadtgemeinde selbst durch Richtlinien festgelegt hat.
Die Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer Schule steht der Aufnahme eines Schülers jedenfalls dann entgegen, wenn er den begehrten Bildungsgang in zumutbarer Weise an einer anderen, aufnahmebereiten Schule durchlaufen kann.
Bei der Bestimmung der Kapazitätsgrenze sind die Interessen der Mitschüler zu berücksichtigen.
Dem Erlass über die Klassenbildung liegen pädagogische Erfahrungswerte zugrunde, welche bei der Bestimmung der Klassenstärke, bei der der Bildungsauftrag effizient noch verwirklicht werden kann, herangezogen werden müssen.