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Klarstellungssatzung

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SAARLAND – Urteil, 2 C 438/07 vom 03.06.2008

1. Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag gegen eine Klarstellungssatzung fehlt, wenn die Unwirksamerklärung für den Antragsteller keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann.

2. Eine Klarstellungssatzung i.S.d. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB hat keine rechtsbegründende, sondern nur klarstellende Wirkung für die Zuordnung eines Grundstücks zum Innenbereich.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 288/06 vom 08.09.2006

1. Der Bebauungszusammenhang muss nicht in jedem Fall unmittelbar mit dem letzten Baukörper enden, sondern kann bei einem Wohnhaus auch einen angemessenen Hausgarten oder einen Bereich, der für Erholungszwecke genutzt wird, einschließen.

2. Die Einbeziehung von Hilfsflächen in den Innenbereich gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist nur dann zwingend geboten, wenn sich dies aus den Umständen des Falles ergibt.

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 N 574/98 vom 21.06.2006

1. Ein Zweckverband ist nach der Thüringer Rechtslage weder verpflichtet, die verschiedenen räumlich und technisch voneinander getrennten Abwasserbeseitigungsanlagen im Verbandsgebiet mit unterschiedlicher technischer Ausstattung und Reinigungsleistung als getrennte Einrichtungen zu führen, noch ist er zur Trennung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in eine Schmutz- und eine Niederschlagswasserentsorgungseinrichtung oder in eine zentrale und eine dezentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung verpflichtet. Unterschiede in der Art und Weise der Abnahme des Abwassers, die eine unterschiedliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung zur Folge haben, müssen ggf. innerhalb der einheitlichen Gesamteinrichtung durch die Abstufung der Beitrags- und Gebührensätze berücksichtigt werden.

2. Einer beitragsfähigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung steht nicht entgegen, dass in Teilbereichen des Einrichtungsgebietes schon vor 1993 und zu DDR-Zeiten eine funktionsfähige Entwässerungsanlage vorhanden war oder dass sich die Ausbaumaßnahmen nach dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers nicht auf sämtliche von der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erfassten Entwässerungsanlagen erstrecken.

3. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes ist nach der Thüringer Rechtslage allein, dass der satzungsrechtlich festgelegte Beitragssatz nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt, also im Ergebnis nicht nur geringfügig überhöht ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94).

4. Unter dem beitragsfähigen Investitionsaufwand für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG sind nur die dem Einrichtungsträger tatsächlich entstandenen Herstellungskosten nach dem Nominalwertprinzip zu verstehen. Weder bei den auf vertraglicher Basis von Erschließungsträgern errichteten und vom Einrichtungsträger kostenfrei übernommenen Anlagenwerten noch bei den Einnahmedefiziten durch einen vollständigen oder teilweisen vertraglichen Verzicht des Einrichtungsträgers auf eine Beitragserhebung bzw. durch die auf einen überörtlichen Anlagenteil reduzierten Beitragsablösungen handelt es sich um beitragsfähigen Investitionsaufwand.

5. Übernommene Altverbindlichkeiten für die Übernahme von bereits zu DDR-Zeiten errichteten Anlagenteilen können als Investitionsaufwand beitragsfähig sein, wenn sie sich der konkreten beitragsfähigen Maßnahme zuordnen lassen.

6. Zur Beitragsabstufung als Maßstabsregelung.

7. Zu den rechtlichen Anforderungen an eine Tiefenbegrenzungsregelung nach Maßgabe Thüringer Landesrechts (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00) und zum Vorrang von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB.

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