1) Ein "Anerkenntnis" im Verwaltungsprozess kommt in Betracht, wenn der anerkennende Prozessbeteiligte über den Gegenstand dessen, was anerkannt wird, auch verfügen kann.
2) Wird mit einer als "Anerkenntnis" bezeichneten Erklärung das bis dahin geltend gemachte Anfechtungsbegehren aufgegeben, liegt eine Klagrücknahme vor.
3) Die Kostenlast eines Beteiligten wegen Verschuldens i.S.d. § 155 Abs. 4 geht als Spezialregelung allen übrigen Kostenregelungen vor.
4) Die Begründung eines Bescheides ist nicht deshalb mangelhaft, weil es einen erheblichen zeitlichen und intellektuellen Aufwand erfordert, diese - insbesondere hinsichtlich einer Berechnungsmethode bzw. der in eine Berechnung eingebrachten Parameter - nachzuvollziehen.