1. Zur fehlenden Klageveranlassung, wenn der Gläubiger eines Schutzrechtsanspruchs das Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob in der einen Tag später stattfindenden Berufungsverhandlung im Eilverfahren die beantragte einstweilige Verfügung erlassen wird.
2. Keine analoge Anwendung des § 8 IV UWG bei der Verfolgung von Schutzrechtsansprüchen.
Ein Unterhaltspflichtiger, der nur Teilleistungen erbringt, gibt keine Veranlassung zur Klage gemäß § 93 ZPO hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruchs - bzw. ein Gesuch des Unterhaltsgläubigers um Prozesskostenhilfe ist mutwillig - soweit der Pflichtige einen Teil des geschuldeten Betrags regelmäßig zahlt, wenn der Schuldner nicht vorher zur außergerichtlichen Titulierung des Sockelbetrages aufgefordert wurde, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der bisher freiwillig gezahlte Betrag in Zukunft nicht mehr zuverlässig gezahlt werde.