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Klagerücknahme

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2980/08 vom 12.01.2009

Wenn bei einer objektiven Klagehäufung der Kläger seine Klage nur bezüglich einzelner Streitgegenstände zurücknimmt und das Klageverfahren zumindest hinsichtlich eines Streitgegenstands weiter betreibt, kann er sich nicht auf den Ermäßigungstatbestand der Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG berufen.

OLG-BRAUNSCHWEIG – Beschluss, 2 U 36/06 vom 04.12.2008

1. Im Rechtsmittelzug ist der Rechtsmittelführer aufgrund seiner Stellung als Antragsteller der Anlasskostenschuldner für die Gerichtskosten i.S. des § 22 Abs. 1 S. 1 GKG.

2. Allein durch die Klagerücknahme wird die klagende Partei nicht Entscheidungsschuldnerin. hierzu bedarf es einer Kostengrundentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 26 W 98/07 vom 08.10.2007

Verpflichtet sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Rücknahme einer Klage in einer anderen Sache, kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO entfallen, da der Gläubiger die Rücknahmeverpflichtung in dem sie betreffenden Streitverfahren einredeweise geltend machen und damit die Abweisung der Klage erreichen kann.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 224/05 vom 27.09.2007

1. Teilweise Klagerücknahme bei Umstellung von einem Verpflichtungs- zu einem Neubescheidungsantrag.

2. Für die Beurteilung der Entschädigungs- und Beihilfeansprüche für Tierverluste ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Tierverlustes maßgeblich.

3. Bei der Verpflichtungsklage geht es zu Lasten des Klägers, wenn sich das Gericht vom Vorliegen der den geltend gemachten Anspruch begründenden Tatsachen nicht überzeugen kann.

4. Zum Anscheinsbeweis bei einer Tierseuche.

5. Zum Begriff der "unbilligen Härte" im Tierseuchenrecht.

OLG-HAMM – Beschluss, 9 W 9/07 vom 15.02.2007

Die Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 S. 2, 2. Alt. ZPO, die nach Klagerücknahme die Überbürdung der Kosten des Rechtsstreits auf den Beklagten "aus einem anderen Grund" erlaubt, betrifft grundsätzlich nur die Fälle des § 93 d ZPO (insoweit Übernahme von BGH NJW 2004, 223). Ein solcher "anderer Grund" ist nicht schon deshalb gegeben, weil der Beklagte erstmals im Rechtsstreit einen Sachverhalt vorträgt, dessen vorherigen Kenntnis den Kläger von der Erhebung der Klage abgehalten hätte. Die Frage einer analogen Anwendung von § 93 d ZPO bleibt offen.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 5 W 6/07 vom 08.02.2007

Nimmt der Kläger seine Klage vor Zustellung wegen vom Gericht geäußerter Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vorbringens zurück, so ist für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3, 4 ZPO kein Raum. Der Gegner hat die ihm bis dahin entstandenen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 9 Ta 25/06 vom 14.08.2006

Entsteht Streit darüber, ob die Klage zurückgenommen worden ist, ist der Rechtsstreit durch mündliche Verhandlung unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter fortzusetzen und die Wirksamkeit der Klagerücknahme durch Feststellungsurteil auszusprechen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 4/06 vom 30.06.2006

1. Die teilweise Einstellung des Verfahrens nach erklärter partieller Rücknahme der Klage bereits im erstinstanzlichen Verfahren kann noch durch das Berufungsgericht erfolgen.

2. Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener bzw. verspäteter Beförderung setzen voraus, dass die Behörde, wenn sie den Fehler im Auswahlverfahren vermieden hätte, voraussichtlich zugunsten des Anspruchstellers entschieden hätte. Um dies zu beurteilen, hat das Gericht zu ermitteln, wie die Behörde voraussichtlich ohne den Rechtsverstoß entschieden hätte. Es hat die Konkurrenz der Schadensersatz fordernden Partei mit den anderen Bewerbern um das Beförderungsamt - insbesondere mit demjenigen, dem das Beförderungsamt übertragen worden ist - nachzuzeichnen. Erst wenn feststeht, dass kein anderer Bewerber hätte vorgezogen werden dürfen, kommt Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung in Betracht.

3. Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen; die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können daher grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt dabei der - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren - Beurteilung des Dienstherrn.

4. Die Ausschreibung einer Beförderungsstelle ist von Gesetzes wegen nicht zwingend. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BG LSA sind die Bewerber nur im Falle der Einstellung durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Demgegenüber regelt § 23 BG LSA, dass Beförderungen lediglich nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BG LSA vorzunehmen sind; eine Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 Satz 1 BG LSA erfolgt gerade nicht. Auch aus dem Gebot des Art. 33 Abs. 2 GG lässt sich eine allgemeine Ausschreibungspflicht nicht herleiten.

5. Ein Beamter hat keinen Anspruch darauf hat, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden. Bevor das Leistungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 2 GG überhaupt zum Tragen kommt, darf gemäß § 49 Abs. 1 LHO (entspricht § 49 BHO) eine Beförderung nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, so obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt oder ob er den Dienstposten unbesetzt lässt.

6. Diese Grundsätze gelten für die Dienstpostenbewertung ebenso wie für die Zuordnung der Planstellen zu den Dienstposten; auch hier entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse etwa über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ein Beamter besitzt demzufolge insoweit grundsätzlich keine subjektiven Ansprüche.

7. Es entspricht dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten Beurteilungen, wobei der Dienstherr im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient.

8. Da zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen ist, dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes daher nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen, also solche, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.

9. Die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt daher grundsätzlich nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen.

10. Eine im Zusammenhang mit der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens in Anwendung des Leistungsgrundsatzes durchgeführte Bewerberauswahl kann ein erneutes Auswahlverfahren zur Vergabe des Beförderungsamtes nur dann entbehrlich machen, wenn das zu vergebende Beförderungsamt dem (im Auswahlverfahren besetzten) konkreten Beförderungsdienstposten entspricht. Die Entscheidung des Dienstherrn über das Absehen von einem erneuten Auswahlverfahren dürfte zudem auch davon abhängen, inwieweit das Anforderungsprofil des Dienstpostens und die Anforderungen an den Inhaber unverändert geblieben sind.

11. Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht entscheidend auf den Wortlaut einer Beurteilungsrichtlinie an, denn Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen.

12. Im Falle von nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten darf auf sachliche Hilfskriterien zurückgegriffen werden. Der Dienstherr kann insofern die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu. Bei der "Wartezeit", die bezogen auf die sog. Beförderungsreife abstellt, handelt es sich um ein mit dem Leistungsgrundsatz vereinbares sachliches Kriterium.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 9 M 81.05 vom 14.06.2006

Mit der Rücknahme der Klage erledigt sich ein darauf bezogenes Prozesskostenhilfegesuch regelmäßig, weil die Anhängigkeit der Klage rückwirkend entfällt; eine nachträgliche Bewilligung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Kläger es versäumt hat, vor einer außergerichtlichen Einigung, mit der er sich zur Klagerücknahme verpflichtet, auf eine Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag hinzuwirken und die Klage zurücknimmt, ohne dass Gründe vorliegen, aus denen dem Kläger ein Abwarten der Prozesskostenhilfeentscheidung vor der Klagerücknahme nicht zuzumuten war.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 12 M 28.05 vom 06.06.2006

Prozesskostenhilfe kann nach Klagerücknahme (grundsätzlich) nicht mehr gewährt werden, weil die Rechtshängigkeit der Klage rückwirkend entfällt.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 19 W 9/06 vom 15.03.2006

Die Zurücknahme des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides kommt nach Einleitung des Streitverfahrens nicht mehr in Betracht; wird sie gegenüber dem Streitgericht erklärt, ist sie als Klagerücknahme auszulegen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LC 56/05 vom 11.01.2006

Nach der Satzung für das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist ein berufsunfähiges Mitglied bislang nicht verpflichtet, sich Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit zu unterziehen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 W 84/05 vom 21.12.2005

Kostenentscheidung nach § 269 III 3 ZPO bei Rücknahme einer Räumungsklage, die zwar nach Beendigung des Mietverhältnisses, aber bereits kurz vor Ablauf des vom Mieter für einen 2 Monate später liegenden Zeitpunkt angekündigte und auch innegehaltenen Räumungstermins eingereicht worden ist. In einem solchen Fall verbleibt es bei der Kostenlast des Vermieters.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 L 40/05 vom 13.10.2005

Die fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses eines Klägers bestanden haben. Stets muss sich aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers, z.B. aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten, der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses ableiten lassen. Es kann zur Beurteilung des Interesses an einer weiteren Rechtsverfolgung ggf. auf eine unterlassene Klagebegründung zurückgegriffen werden. Im Unterschied zu den Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, bei denen häufig schon zweifelhaft ist, ob sich ein Kläger überhaupt noch im Bundesgebiet aufhält, oder bei Streitigkeiten mit geringwertigen Streitgegenständen, lässt im Bereich der beamtenrechtlichen Regressverfahren eine fehlende Klagebegründung wegen der in einem Haftungsbescheid notwendigerweise zu treffenden Feststellungen nur ausnahmsweise auf ein zwischenzeitlich entfallenes Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Klägers schließen. Das Schadensersatzverlangen eines Dienstherrn gegenüber einem Beamten nach § 78 Abs. 1 BG LSA hat nicht nur eine Zahlungsaufforderung zum Gegenstand, sondern ist stets mit dem Vorwurf der zumindest grob fahrlässigen Verletzung von beamtenrechtlichen Pflichten verbunden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 8.04 vom 15.06.2005

1. Eine Bindung an eine Klagerücknahmeerklärung tritt nicht ein, wenn sie für das Gericht und für den Prozessgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 33.95 - Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3).

2. Fischzucht unterliegt nicht der Abwasserabgabe, wenn sie in einem Gewässer betrieben wird.

3. Die ein Gewässer kennzeichnende Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt wird durch eine im Durchflussprinzip betriebene Fischzuchtanlage, die die natürliche Gewässerfunktion unter Verwendung technischer Anlagen intensiv nutzt, grundsätzlich nicht unterbrochen.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 O 390/04 vom 16.02.2005

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme kann grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Ob überhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen von diesem Grundsatz Ausnahmen zuzulassen sind, braucht anhand des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 W 81/04 vom 08.12.2004

Zur Kostenentscheidung nach § 263 III 3 ZPO bei Klagerücknahme vor Klagezustellung

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 E 27/04 vom 16.03.2004

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird durch eine Klagerücknahme nicht ausgeschlossen, wenn der Kläger zuvor das Gericht nochmals nachdrücklich um eine Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag bittet.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 698/02 vom 28.10.2003

Die im Falle der Klagerücknahme zu treffende Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 2 VwGO umfasst auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens und damit auch etwaige Kostenerstattungsanprüche des im Gerichtsverfahren Beigeladenen aus dem Widerspruchsverfahren. Dabei entspricht es regelmäßig billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten eines erfolgreichen Drittwiderspruchsführers auch ohne Sachantragstellung oder verfahrensfördernde Handlungen im Gerichtsverfahren für erstattungsfähig zu erklären.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 3 O 27/03 vom 28.10.2003

Keine Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 TE 252/03 vom 26.06.2003

1. Eine Beschwerde, die sich gegen die Ablehnung der Aussetzung oder des Ruhens des Klageverfahrens richtet, wird unzulässig, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt.

2. Für eine außerordentliche Beschwerde ist auf dem Verwaltungsrechtsweg kein Raum. In Ausnahmefällen steht den Verfahrensbeteiligten der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung, die den Rechtszug zum nächsthöheren Gericht nicht eröffnet, zur Verfügung.

3. Für ein Beschwerdeverfahren, das die Aussetzung oder das Ruhen des Klageeverfahrens betrifft, ist der Streitwert auf einen Bruchteil, im Allgemeinen ein Fünftel des Hauptsachewerts festzusetzen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 23 W 241/02 vom 20.01.2003

1.

Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen, so kann eine Entscheidung über die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nur dann ergehen, wenn ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, die Klage also - ggfs. nachträglich - zugestellt worden ist.

2.

Der Beschluss, durch den der Richter einer sofortigen Beschwerde nicht abhilft und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegt, ist unanfechtbar. Die somit nicht statthafte sofortige Beschwerde gegen einen solchen Beschluss ist nicht selbständig als unzulässig zu verwerfen, solange eine Entscheidung über das Ausgangsrechtsmittel noch möglich ist, da dann von einem einheitlichen Rechtsmittel auszugehen ist.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 11 W 201/02 vom 08.04.2002

Haben die Parteien im gerichtlichen Vergleich eine Kostengrundentscheidung getroffen, dann gilt sie auch für Verfahrenskosten, die erst nach Vergleichsschluss entstehen.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 4 Ta 180/01 vom 13.03.2002

1. Ein Berichtigungsbeschluss bedarf stets der Angabe dessen, was berichtigt werden soll. Soll im Wege des Berichtigungsbeschlusses einem Parteiwechsel oder dem Ausscheiden einer Prozesspartei genüge getan werden, muss das im Beschluss mitgeteilt und klargestellt werden.

2. Im Wege des Berichtigungsbeschlusses dürfen nur offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden, unzulässig ist es, bei lediglich einseitiger Erledigungserklärung im Wege des Berichtigungsbeschlusses den Wegfall einer Prozesspartei aufgrund Klagerücknahme festzustellen und daraufhin im Passivrubrum eine Beklagtenpartei als aus dem Verfahren ausgeschieden zu bewerten. Derartige Feststellungen sind im Urteil oder in einem Beschluss nach § 91 a ZPO zu treffen.

LAG-KOELN – Urteil, 5 Sa 1391/01 vom 28.02.2002

Erklärt ein Arbeitnehmer im Hinblick auf ein von ihm im Laufe des Kündigungsschutzver-fahrens eingegangenes anderes Arbeitsverhältnis, er nehme die Kündigungsschutzklage zurück, verfolgt aber gleichwohl die Verzugslohnansprüche für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Beginn des anderweitigen Arbeitsverhältnisses weiter, so ist bei der gebotenen Auslegung nach §§ 133, 157 BGB diese Erklärung so zu verstehen, dass er an der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung weiter festhalten will und nur das Klageziel eines Fortbestehens des gekündigten Arbeitsverhältnisses nicht weiter verfolgen will.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 22 C 09.1465 vom 23.06.2009

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 WF 36/08 vom 04.03.2008


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