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Klagefrist nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 7 AZR 715/97 vom 20.01.1999

Rechtsgebiete:Beschäftigungsförderungsgesetz, KSchG
Schlagworte:Klagefrist nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz
Stichwort:Klagefrist nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG ist nicht nur bei Befristungen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz, sondern auch bei Befristungen nach anderen Vorschriften und Grundsätzen zu beachten.

2. Arbeitnehmer, die die Wirksamkeit der Befristung in einem Arbeitsvertrag nach dem 1. Oktober 1996 gerichtlich überprüfen lassen wollen, müssen die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG einhalten.

3. Die Klagefrist begann für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 1996 aufgrund einer Befristung enden sollte, am 1. Oktober 1996. Die Fiktionswirkung des § 1 Abs. 5 BeschFG in Verbindung mit § 7 KSchG trat mit Ablauf des 21. Oktober 1996 ein.

Aktenzeichen: 7 AZR 715/97
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 20. Januar 1999
- 7 AZR 715/97 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 24. März 1997
- 91 Ca 43538/96 -

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 22. Oktober 1997
- 8 Sa 92/97 -
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 715/97




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