1. Die Zustellung eines klageerweiternden Schriftsatzes an die andere Partei ist während der Dauer der Aussetzung des Verfahrens ohne rechtliche Wirkung. Der klageerweiternde Schriftsatz gilt als zugestellt, wenn die Aussetzung endet. Einer erneuten Zustellung bedarf es nicht (BAG vom 12.12.2000, AP Nr. 154 zu § 4 TVG Ausschlussfristen).
2. Wird mit dem klageerweiternden Schriftsatz eine Kündigung angegriffen, kann auch sieben Wochen nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KschG die Zustellung noch "demnächst" erfolgt sein, wenn der klageerweiternde Schriftsatz während des Laufs der Dreiwochenfrist dem Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers tatsächlich - wenngleich nicht wirksam - zugestellt wurde.