Der Begriff des Geheimnisses im Sinn von § 203 StGB enthält drei Elemente, und zwar das Geheimsein, den Geheimhaltungswillen und das objektive Geheimhaltungsinteresse. Gibt der Betroffene ein Geheimnis bewusst und zielgerichtet an einen Personenkreis weiter, fehlt es am Geheimhaltungswillen.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur dann wirksam im Sinn von § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, wenn der Rechtsanwalt durch die Unterschrift zu erkennen gibt, dass er die Sache geprüft hat und die Verantwortung für den Antrag übernimmt. Ergibt sich demgegenüber aus den Gesamtumständen oder aus einem Zusatz, dass es an diesen Voraussetzungen ganz oder teilweise fehlt, so ist die Unterschrift unwirksam und der Antrag unzulässig.
2. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass der Rechtsanwalt an dem Antragsvorbringen mindestens gestaltend mitgewirkt, wenn nicht dieses gänzlich selbst erarbeitet hat.
Der Antragsteller kann die Monatsfrist des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO nicht dadurch umgehen, dass er nach Verwerfung seines Klageerzwingungsantrages die bereits bekannten und von der Staatsanwaltschaft als nicht anklagewürdig angesehenen Tatsachen ohne weitergehenden Sachvortrag erneut zur Anzeige bringt (s.a. OLG Düsseldorf NStE Nr. 26 zu § 172 StPO; NStZ-RR 00, 1462).
Ist für das angezeigte Delikt die in § 78 III StGB bestimmte Verjährungsfrist abgelaufen, muss der Klageerzwingungsantrag darlegen, dass und aus welchem Grund die Tat trotzdem noch verfolgbar ist; andernfalls ist davon auszugehen, dass der Erhebung der öffentlichen Klage das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung entgegensteht.
Die Verkerhspflichten eines Betreibers einer Schießanlage in bezug auf bauliche Gestaltung und Erhaltung eines Schießstandes sind wegen der Art der bedrohten Rechtsgüter, der Art des Gefahrenpotentials und mangelnder eigener Schutzmöglichkeiten nicht auf den Stand der Richtlinien im Sinne von § 31 WaffV, Nr. 44 Abs. 2 WaffVwV zu begrenzen, sondern haben aktuelles Gefahrwissen zu berücksichtigen.
Bedient sich der Antragsteller von Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht des amtlichen Vordruckes für die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, so ist der Antrag bereits deshalb zurückzuweisen.
Derjenige, der rechtlich verpflichtet ist, den Unterhaltsbedarf anstelle des an sich vorrangig verpflichteten Täters einer Unterhaltspflichtsverletzung (§ 170 StGB) zu decken, ist nicht Verletzter im Sinn des § 172 Abs. 2 StPO und kann daher einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht stellen.
Der Darlegung der Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO ist dann Genüge getan, wenn sich die Einhaltung der Beschwerdefrist entweder ohne Mühe durch einen einfachen Blick in beigefügte Anlagen ergibt oder mit der Antragschrift mitgeteilt wird, dass die Beschwerde so frühzeitig nach Eingang des Einstellungsbescheides eingelegt worden ist, dass sich die Einhaltung der Frist aufdrängt.
Nach Ablauf der für die Anbringung des Klageerzwingungsantrages maßgeblichen Monatsfrist können etwaige Formfehler nicht mehr behoben werden, insbesondere nicht dadurch, daß nunmehr ein formgerechter Antrag angebracht wird. Dieser ist wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist als unzulässig zu verwerfen. Dies gilt auch dann, wenn der Anzeigeerstatter sich nicht darauf beschränkt, lediglich einen neuen Klageerzwingungsantrag nach Fristablauf in dem früheren Ermittlungsverfahren zu stellen, sondern seine Strafanzeige wiederholt.
Nach Ablauf der für die Anbringung des Klageerzwingungsantrages maßgeblichen Monatsfrist können etwaige Formfehler nicht mehr behoben werden, insbesondere nicht dadurch, daß nunmehr ein formgerechter Antrag angebracht wird. Dieser ist wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist als unzulässig zu verwerfen. Dies gilt auch dann, wenn der Anzeigeerstatter sich nicht darauf beschränkt, lediglich einen neuen Klageerzwingungsantrag nach Fristablauf in dem früheren Ermittlungsverfahren zu stellen, sondern seine Strafanzeige wiederholt.