Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Verletzten erlischt und auch bei Vermögensdelikten nicht auf den Erben oder sonstige Forderungsberechtigte übergeht.
Die nachhaltige Verfolgung seiner nächsten Vorgesetzten mit einem unbegründeten Klageerzwingungsverfahren kann im Einzelfall, wenn sie der Durchsetzung nicht gegebener arbeitsrechtlicher Ansprüche dient und angesichts der Zeugenaussagen erkennbar nicht erweisliche Straftaten zur Grundlage hat, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Wer nach Abtretung seiner Ansprüche im Zivilprozess sodann als Zeuge auftritt, ist im Hinblick auf einen etwaigen Prozessbetrug der Gegenseite nicht Verletzter im Sinne von § 172 Abs. 1 StPO. Entsprechendes gilt für ein behauptetes Fälschen von Gesundheitszeugnissen hinsichtlich eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.
Unzulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens bei fehlendem Haftgrund gegenüber im Ausland lebenden Beschuldigten (Anschluss an OLG Stuttgart NStZ 2003, 682).
1. Für die gerichtliche Überprüfung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen der Polizei - hier: vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO - ist in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO auch nach Abschluss des Strafverfahrens der Ermittlungsrichter zuständig (Anschluss an BGHSt 44, 171).
2. Prozesskostenhilfe kann dem (früheren) Beschuldigten in diesen Fällen nicht bewilligt werden, weil der Gesetzgeber (nur) die Beiordnung eines Pflichtverteidigers vorgesehen hat, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Die Beiordnung eines Notanwaltes im Klageerzwingungsverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er alle ihm zumutbaren Bemühungen entfaltet hat, die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen.
Die Beiordnung eines Notanwaltes im Klageerzwingungsverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er alle ihm zumutbaren Bemühungen entfaltet hat, die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen.
Die Beiordnung eines Notanwaltes im Klageerzwingungsverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er alle ihm zumutbaren Bemühungen entfaltet hat, die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen.
Es kann offen bleiben, welche Anforderungen im Einzelnen an einen Kraftfahrer beim Vorbeifahren an Kleinkindern zu stellen sind. Die Sorgfaltspflichten gehen jedenfalls nicht so weit, bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine Verminderung der Geschwindigkeit auf 10 km/h zu fordern.
Bei Untreuedelikten zum Nachteil einer GmbH ist nur diese und nicht der einzelne Gesellschafter zur Antragsstellung im Klageerzwingungsverfahren befugt.
Wird der Antrag nach der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Form des § 172 Abs. 3 StPO nachgeholt, ist dem Antragsteller gegen die Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Maßgebend für die Nachholung dieser Handlung ist aber nicht die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 StPO, sondern die Frist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO.
Im Klageerzwingungsverfahren kann zur Begründung des Antrags auf gerichtlcihe Entscheidung grundsätzlich nicht auf Anlagen und Aktenbestandteile Bezug genommen werden.
Zur Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört ggf. auch die Darstellung eines über den Gegenstand des Klageerzwingungsverfahrens anhängigen oder anhängig gewesenen Zivilprozesses oder Verwaltungsgerichtsverfahrens, an dem der Anzeigenerstatter und der Beschuldigte beteiligt sind oder waren.
Für die Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrages ist es nicht erforderlich, dass in der Antragsschrift zusätzlich eine Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens, eine Auseinandersetzung mit den Bescheiden der Staatsanwaltschaft und Angaben darüber enthalten sind, wann die angegriffene Entscheidung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht dem Antragsteller oder dessen Prozessbevollmächtigten zugegangen und wann die sogenannte Vorschaltbeschwerde bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eingegangen ist.
Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 124 LV) verbietet, die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO zu überspannen. Zur Darstellung des Inhalts der angegriffenen staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen reicht es aus, wenn er sich aus der Antragsschrift mosaikartig erschließt.
Die Überprüfung von Abschlussverfügungen der Staatsanwaltschaft ist der richterlichen Kontrolle nur im Rahmen strafprozessualer Rechtsbehelfe unterworfen.
Die Überprüfung von Abschlussverfügungen der Staatsanwaltschaft ist der richterlichen Kontrolle nur im Rahmen strafprozessualer Rechtsbehelfe unterworfen.
Die Überprüfung von Abschlussverfügungen der Staatsanwaltschaft ist der richterlichen Kontrolle nur im Rahmen strafprozessualer Rechtsbehelfe unterworfen.
Die Überprüfung von Abschlussverfügungen der Staatsanwaltschaft ist der richterlichen Kontrolle nur im Rahmen strafprozessualer Rechtsbehelfe unterworfen.
Es ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren für einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat. Darzulegen ist, dass der Antragsteller alles getan hat, damit die Beschwerdeschrift bei der Beschwerdestelle eingeht. Gibt der Beschwerdeführer an, zu einem bestimmten Datum "Beschwerde eingelegt" zu haben, ist dieses als Posteinwurf der Beschwerdeschrift zu verstehen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur dann ausreichend begründet, wenn sich ihm auch entnehmen lässt, wie sich der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren eingelassen hat.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur dann ausreichend begründet, wenn sich ihm auch entnehmen lässt, wie sich der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren eingelassen hat.
Eine Bezugnahme auf Anlagen ist bei einem Prozesskostenhilfeantrag für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO jedenfalls dann unzulässig, wenn sie praktisch einem Hinweis bzw. einer Bezugnahme auf den Akteninhalt gleichkommt
Eine Bezugnahme auf Anlagen ist bei einem Prozesskostenhilfeantrag für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO jedenfalls dann unzulässig, wenn sie praktisch einem Hinweis bzw. einer Bezugnahme auf den Akteninhalt gleichkommt
Dem öffentlichen Interesse an einer hinreichenden Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur dann Genüge getan, wenn der Antragsteller den Tag des Posteinwurfes der Beschwerdeschrift angibt und danach noch mindestens zwei Postbeförderungstage bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verbleiben.
Die für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung erforderliche Sachverhaltsdarstellung kann nicht durch die Aneinanderreihung umfangreicher Kopien in der Antragsschrift erreicht werden.
Die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gilt nicht nur für die Einlegung, sondern auch für die Begründung des Klageerzwingungsantrages. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich.
Der Klagerzwingungsantrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dazu gehört, wie im Übrigen auch für die vorgeschriebene Form der Revisionsbegründung und des Wiederaufnahmeantrags, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt.