Der Antragsteller kann die Monatsfrist des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO nicht dadurch umgehen, dass er nach Verwerfung seines Klageerzwingungsantrages die bereits bekannten und von der Staatsanwaltschaft als nicht anklagewürdig angesehenen Tatsachen ohne weitergehenden Sachvortrag erneut zur Anzeige bringt (s.a. OLG Düsseldorf NStE Nr. 26 zu § 172 StPO; NStZ-RR 00, 1462).