1. Ein ausdrücklich allein auf eine Anordnung der obersten Landesbehörde i. S. des § 23 AufenthG gestützter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erstreckt sich nach Inkrafttreten des § 104 a AufenthG zwar auch auf diese Anspruchsgrundlage, nicht jedoch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach anderen Anspruchsgrundlagen des fünften Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes, soweit der der Behörde unterbreitete Lebenssachverhalt dies nicht nahelegt.
2. Wird im Wege der Klageerweiterung ein neuer Streitgegenstand (hier: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG) in das Verfahren eingeführt, ist die Zulässigkeit der Klage insoweit an § 75 VwGO zu messen.
Dem Antragsteller ist es bei einer selbst erhobenen Klage wegen abgerechneter Lohnansprüche, die vorgerichtlich nicht bestritten wurden, zuzumuten, bis zum Gütetermin abzuwarten, bevor er die Beiordnung eins Rechtsanwalts beantragt. Vorher erscheint diese nicht erforderlich.
Der Gesetzgeber hat die zeitliche Schranke für die Einlegung der Anschlussberufung bewusst lediglich für den Fall der Geltendmachung künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen aufgehoben. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn nachträgliche Klageerweiterungen nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist ohnehin über den Weg der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein sollten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2005, 5 UF 106/05).
Wird die Klage nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über ein Prozesskostenhilfegesuch erweitert, ist hinsichtlich des zusätzlich in das Verfahren eingeführten Streitgegenstandes ein weiterer Prozesskostenhilfeantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die Beschwerde ist insoweit erst zulässig, nachdem das Verwaltungsgericht über diesen Antrag entschieden hat.
1. Auch bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist eine Klageerweiterung im Wege der Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig.
2. Die Klageerweiterung kann sich ihrem Inhalt nach auf die Feststellung beziehen, daß dem Kläger während eines bestimmten Zeitraums ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zustand.
3. Wird bei einem zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Wege der Klageerweiterung die Feststellung begehrt, daß dem Kläger während eines bestimmten Zeitraums ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zustand, sind an das Feststellungsinteresse geringere Anforderungen zu stellen als bei einer isolierten Feststellungsklage.
Urteil des 4. Senats vom 28. April 1999 - BVerwG 4 C 4.98 -
I. VG Stuttgart vom 23.01.1996 - Az.: VG 14 K 3823/93 -
II. VGH Mannheim vom 26.03.1997 - Az.: VGH 8 S 1793/96 -