( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileSchlagwörterKKlagebefugnis des Hinzugezogenen gegen eine abhelfende Einspruchsentscheidung 

Klagebefugnis des Hinzugezogenen gegen eine abhelfende Einspruchsentscheidung

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, X R 16/06 vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:FGO, AO
Schlagworte:Klagebefugnis des Hinzugezogenen gegen eine abhelfende Einspruchsentscheidung - materiell Beschwer des FA durch ein klageabweisendes Prozessurteil gegen einen Hinzugezogenen - Ermessensausübung zur Nachholung einer notwendigen Beiladung im Revisionsverfahren - bestimmter Lebenssachverhalt i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO
Stichwort:Klagebefugnis des Hinzugezogenen gegen eine abhelfende Einspruchsentscheidung
Leitsatz:1. Die Rechte des zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen sind (i.S. des § 40 Abs. 2 FGO) verletzt, wenn die Einspruchsentscheidung den Hinzugezogenen formell und materiell beschwert.

2. Der Hinzugezogene ist klagebefugt, wenn das FA dem Einspruch des Einspruchsführers in der Einspruchsentscheidung abhilft, dem Hinzugezogenen die Einspruchsentscheidung bekanntgegeben worden ist und in der Einspruchsentscheidung (bindende) Feststellungen getroffen sind, die gemäß § 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO im Folgeänderungsverfahren für den Hinzugezogenen zu einer nachteiligen Korrektur führen können.

3. Das FA ist materiell beschwert (und damit zur Revision befugt), wenn durch ein klageabweisendes Prozessurteil gegen einen Hinzugezogenen der Einspruchsentscheidung die Bindungswirkung für das Folgeänderungsverfahren abgesprochen wird.
Volltext: BFH - Urteil, X R 16/06




Weitere Begriffe




Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/klagebefugnis-des-hinzugezogenen-gegen-eine-abhelfende-einspruchsentscheidung

"Klagebefugnis des Hinzugezogenen gegen eine abhelfende Einspruchsentscheidung - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN