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Klagebefugnis

Entscheidungen der Gerichte

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 6 Ta 81/09 vom 09.06.2009

Die Klagebefugnis für eine Klage auf Feststellung einer Lohnforderung zur Insolvenztabelle entfällt, wenn für den Lohnzahlungszeitraum ein Antrag auf Insolvenzgeld gestellt worden ist, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 ME 277/08 vom 07.05.2009

Die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens und die Bürger der Gemeinde haben kein subjektives öffentliches Recht auf Vollzug des Bürgerentscheids.

BFH – Urteil, IV R 20/08 vom 19.03.2009

Die Entscheidung darüber, ob die Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit zugleich auch auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 233a Abs. 2a AO beruht, ist im Feststellungsverfahren zu treffen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 4/09 vom 17.02.2009

Die von der ZAAB Niedersachsen gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgegebene Erklärung, im Heimatland eines Ausländers anfallende Medikamentenkosten übergangsweise zu tragen, verletzt keine Rechte des Ausländers.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 KS 288/07 vom 22.01.2009

Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen ist durch § 38 Satz 1 Halbs. 2 BauGB um ein planerisches Element angereichert worden.

Bei der insoweit erforderlichen Abwägung sind städtebauliche Belange nicht nur der Standortgemeinde, sondern auch der benachbarten Gemeinden in den Blick zu nehmen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 ME 170/07 vom 21.10.2008

1. Gemeinden können unter Berufung auf ihre Planungshoheit grundsätzlich gegen einen bergrechtlichen Abschlussbetriebsplan unter dem Gesichtspunkt der zu regelnden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche klagen.

2. Es spricht viel dafür, natürlichen und juristischen Personen, die unter Berufung auf § 4 Abs.3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - URG - die Aufhebung einer Entscheidung wegen Fehlens der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung begehren, ein Klagerecht nur zuzubilligen, wenn die angefochtene Entscheidung in ihre materiellen Rechte nicht nur möglicherweise, sondern tatsächlich eingreift.

3. § 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau - unterscheidet nicht nach der Genehmigungsform des Vorhabens, sondern nach Art und Inhalt des zu genehmigenden Vorgangs.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10388/08.OVG vom 15.10.2008

1. Ein die Abweichung von Zielen der Raumordnung zulassender Bescheid der obersten Landesplanungsbehörde ist nicht nur gegenüber der Belegenheitsgemeinde des Vorhabens, sondern auch gegenüber anderen Kommunen ein Verwaltungsakt.

2. Das Beeinträchtigungsverbot nach Kap. 3.4.1.3 Abs. 8 des Landesentwicklungsprogramms (LEP) III stellt ein verbindliches Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG dar.

3. Im Einzelfall können auch Feststellungen in einem Bescheid der zuständigen Raumordnungsbehörde zum Nichterfordernis einer Zielabweichung nach § 8 Abs. 3 LPlG einen Verwaltungsakt begründen (hier bejaht).

4. Einer Nachbarkommune fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für das Vorgehen gegen einen ihr ungünstigen Zielabweichungsbescheid, da dieser im Falle seiner Bestandskraft Tatbestandswirkung entfaltet und eine inzidente Überprüfung in einem späteren Normenkontrollverfahren folglich ausgeschlossen wäre.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 35.07 vom 25.09.2008

Konkurrieren mehrere Krankenhäuser um einen bestimmten Versorgungsbedarf und trifft die Behörde unter ihnen eine Auswahl, so kann eine Anfechtungsklage des einen Krankenhauses gegen den an das andere Krankenhaus gerichteten begünstigenden Bescheid zulässig sein. Voraussetzung ist freilich, dass der Kläger für sich selbst eine Planaufnahme erstreiten und nicht lediglich eine Planherausnahme abwehren will.

Nimmt die Behörde ein Krankenhaus in den Plan auf, ohne eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen, so werden Rechte des anderen Krankenhauses nicht berührt. Es besteht kein subjektives Recht eines Plankrankenhauses darauf, dass die Behörde eine Überversorgung vermeidet oder abbaut.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 VR 12.08 vom 04.08.2008

1. Um die Klagebefugnis einer Gemeinde gegen die Planfeststellung für den Rückbau eines Bahnübergangs schlüssig zu begründen, müssen Tatsachen dargelegt werden, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass die Gemeinde durch den Planfeststellungsbeschluss in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist.

2. Für eine solche Position kommen auch im Hinblick auf das Abwägungsgebot des § 18 Satz 2 AEG nur solche Belange in Betracht, die sich als eigene Belange der Gemeinde dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG zuordnen lassen.

3. Eine Veränderung der Verkehrsinfrastruktur durch Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger berührt eigene Belange einer Gemeinde unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit nur dann, wenn die Veränderung das Gemeindegebiet oder Teile hiervon nachhaltig betrifft und die Entwicklung der Gemeinde beeinflusst.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 3 B 287/07 vom 18.06.2008

1. Herstellern von Feuerbestattungsgefäßen fehlt analog § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis für einen Antrag auf Feststellung, dass die Verwendung der Feuerbestattungsgefäße konkurrierender Hersteller in einem städtischen Krematorium wegen Verstoßes gegen Vorschriften, die ihnen keinen Drittschutz vermitteln, rechtswidrig ist.

2. Eine sächsische Gemeinde verstößt nicht gegen das Recht eines Herstellers von Feuerbestattungsgefäßen (hier Eingefäßurnen) auf Gleichbehandlung im Wettbewerb, wenn sie dessen Gefäße in ihrem Krematorium aus Gründen nicht befüllt, die weder willkürlich noch missbräuchlich sind, weil sie dafür ihren auf eine andere Art von Feuerbestattungsgefäßen (hier Aschekapseln) ausgerichteten Betriebsablauf mehr als nur geringfügig ändern müsste.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10076/08.OVG vom 14.05.2008

Dem Eigentümer eines Kulturdenkmals steht gegen benachbarte Baumaßnahmen - über die im Eigentumsrecht wurzelnden Ansprüche hinaus - kein subjektives Recht auf Beachtung der Denkmalschutzbelange zu.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 PA 23/08 vom 13.05.2008

Hat gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BestattG die Gemeinde eine Bestattung veranlaßt und dabei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 BestattG Art und Ort der Bestattung bestimmt, so steht einem Dritten, der weder nach § 8 Abs. 3 BestattG bestattungspflichtig noch zivilrechtlich zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet ist, sich aber als Sachwalter der Interessen des Verstorbenen versteht, kein Recht auf eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle zu, ob die Entscheidung über Art und Ort der Bestattung rechtmäßig gewesen ist.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 37/07 vom 23.04.2008

1. Ein Leistungsbescheid, der an eine nicht mehr existente OHG gerichtet ist, begründet kein Rechtsverhältnis gegen den früheren Gesellschafter, der das Handelsgeschäft als Einzelkaufmann fortführt.

2. Für eine Anfechtungsklage fehlt es dem Einzelkaufmann an der Klagebefugnis; Rechtsschutz kann er durch eine Feststellungsklage erlangen.

3. Es bleibt offen, ob ein Schadensersatzanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis (Abwassereinrichtung) überhaupt per Leistungsbescheid durchgesetzt werden könnte.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 UE 1472/07 vom 16.04.2008

Ein von der Geschäftsführung der Börse nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BörsG zugelassener, bei der Verteilung von Aktienskontren nach § 29 BörsG nicht berücksichtigter Skontroführer kann gegen die Zuteilung der Aktienskontren an seine Mitbewerber im Wege der (isolierten) Anfechtungsklage (sog. defensive Konkurrentenklage) vorgehen.

Die rechtswidrige Zuteilung von Aktienskontren an Konkurrenten verletzt einen bei der Verteilung nicht bedachten Skontroführer in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Wettbewerbsfreiheit.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 3.06 vom 12.03.2008

1. Altanerkennungen hessischer Naturschutzvereine sind durch § 47 Abs. 3 HeNatG n.F. wirksam in Anerkennungen nach neuem Recht überführt worden.

2. Mit seiner Zielrichtung, eine gerichtliche Doppelbefassung zu verhindern, erweist sich § 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG (sog. Zweitklageverbot) als Ergänzung des Instituts der materiellen Rechtskraft. Er dehnt die Bindungswirkung, die mit der Rechtskraft eines Urteils für die Beteiligten verbunden ist, auf Naturschutzvereine aus.

3. Das vorläufige Schutzregime, dem potenzielle FFH-Gebiete unterliegen, erfordert es nicht, bereits bei der Linienbestimmung eine Verträglichkeitsprüfung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL für die Gesamtplanung durchzuführen. Ist eine solche Verträglichkeitsprüfung im Linienbestimmungsverfahren unterblieben, weil sie nach nationalem Recht (noch) nicht vorgeschrieben war, so muss sie auch nicht im Planfeststellungsverfahren für einen Teilabschnitt der Gesamtplanung nachgeholt werden.

4. Die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zur Anwendung kommende Methode der Bestandserfassung und -bewertung geschützter Lebensraumtypen oder Arten ist nicht normativ festgelegt. Die Methodenwahl muss aber dem für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" entsprechen.

5. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die der Planfeststellungsbehörde erst im Anschluss an eine durchgeführte Verträglichkeitsprüfung bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bekannt werden, hat diese bei ihrer Beurteilung zu berücksichtigen. Gleiches trifft für Sachverhaltsänderungen zu, von denen die in das Planfeststellungsverfahren eingebundenen Fachbehörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Kenntnis erlangen.

6. Kompensationsmaßnahmen i.S.d. naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind nur ausnahmsweise geeignet, die andernfalls fehlende FFH-Verträglichkeit eines Vorhabens sicherzustellen, da sie in der Regel erst deutlich verzögert wirken und ihr Erfolg selten mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit vorhergesagt werden kann.

7. Vorhabenbedingte Verluste von Flächen eines Lebensraumtyps des Anhangs I der Habitatrichtlinie stellen dann keine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL dar, wenn sie lediglich Bagatellcharakter haben. Als Orientierungshilfe für die Beurteilung, ob ein Flächenverlust die Bagatellgrenze überschreitet, können die im einschlägigen Konventionsvorschlag des Bundesamts für Naturschutz erarbeiteten Kriterien herangezogen werden.

8. Die fehlerhafte Annahme der Planfeststellungsbehörde, ein Vorhaben sei mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets verträglich, schlägt auf eine hilfsweise getroffene Abweichungsentscheidung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ausnahmsweise dann nicht durch, wenn die Behörde die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen im Wege der Wahrunterstellung qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt hat.

9. Mängel der Abweichungsprüfung sind in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unerheblich, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt haben können.

10. Sind in einem FFH-Gebiet nur nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten erheblich beeinträchtigt, während prioritäre Lebensraumtypen oder Arten nicht beeinträchtigt werden können, so können Allgemeinbelange der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes bei der Beurteilung eines Abweichungsgrundes i.S.d. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL zumindest ergänzend berücksichtigt werden.

11. In der Alternativenprüfung, die einer Abweichungsentscheidung vorauszugehen hat, brauchen Planungsalternativen nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht zu werden, dass sich einschätzen lässt, ob sie für - prioritäre oder nicht prioritäre - FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen.

12. Die Ausgestaltung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL) hat sich funktionsbezogen an der erheblichen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen werden. Der Funktionsbezug ist das maßgebliche Kriterium nicht nur zur Bestimmung von Art und Umfang der Kohärenzsicherungsmaßnahmen, sondern auch zur Bestimmung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Gebietsbeeinträchtigung und den Maßnahmen.

13. Für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme genügt es, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht.

14. Die gezielte Wiederherstellung tiefreichend geschädigter Flächen FFH-rechtlich geschützter Lebensraumtypen oder Habitate geschützter Arten kann eine Maßnahme der Kohärenzsicherung darstellen; dies jedenfalls dann, wenn Maßnahmen gemäß den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL noch nicht in einem Managementplan oder in vergleichbaren Plänen bestimmt sind.

15. Bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen verfügt die Planfeststellungsbehörde über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative.

16. Die eisenbahnrechtliche Zweckbindung von Bahnanlagen stellt ein in der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung unüberwindbares Planungshindernis dar, das es ausschließt, die der Bindung unterliegenden Bahnflächen für das geplante Straßenbauvorhaben in Anspruch zu nehmen.

17. Ein Planvorhaben widerspricht nur dann dem Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 BNatSchG, wenn sich das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere durch das Vorhaben signifikant erhöht.
18. Abweichend von dem Grundsatz, dass es für die gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass ankommt, sind Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines Rechtsverstoßes des Beschlusses führen, bei der Überprüfung zu berücksichtigen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 22.06 vom 19.12.2007

1. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses haben Planbetroffene das Vorhaben zu dulden, und zwar auch bei später eintretenden veränderten Umständen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Inanspruchnahme von Flächen, die der Anordnung naturschutz- oder waldrechtlicher Kompensationsmaßnahmen geschuldet ist.

2. Der Vorhabenträger kann sich aus einer ihm durch die landschaftspflegerische Begleitplanung auferlegten Verpflichtung, eine Kompensationsmaßnahme durchzuführen, nur im Wege einer Planänderung nach § 76 VwVfG lösen. Ein von ihm gegenüber dem Eigentümer der in Anspruch zu nehmenden Flächen erklärter Verzicht auf die Kompensationsmaßnahme bindet die Planfeststellungsbehörde nicht.

3. Ist ein Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Planbetroffenen bestandskräftig geworden, kann dieser die Änderungsplanfeststellung nur angreifen, wenn er durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 22. September 2005 - BVerwG 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 S. 193 f. und vom 17. September 2004 - BVerwG 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4).

4. Wird eine vom Vorhabenträger beantragte Planänderung nach Prüfung der materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen abgelehnt, ergeht ihm gegenüber ein Zweitbescheid, der ihm den Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung eröffnet, es sei denn, es liegt bereits ein sein Begehren verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor.

5. Ein die Planänderung ablehnender Zweitbescheid hindert die Planfeststellungsbehörde nicht, sich gegenüber jedem Planbetroffenen auf den Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger mit seinem Antrag nach § 76 VwVfG speziell das Ziel verfolgt hat, einen Planbetroffenen von der planfestgestellten Inanspruchnahme seines Eigentums freizustellen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 6 S 2293/07 vom 06.12.2007

Der in § 38 Abs. 4 Satz 2 BörsG (Fassung vom 21.06.2002) und § 101 Abs. 1 der Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse (Fassung vom 01.01.2007) formulierte Anlegerschutz spricht dafür, dass jedenfalls eine Klagebefugnis des vom Widerruf einer Börsenzulassung betroffenen Mehrheitsaktionärs besteht, der seine Interessen rechtzeitig in das Verfahren eingebracht hat. Die Klage ist angesichts zahlreicher ungeklärter Rechtsfragen nicht zuletzt vor dem Hintergrund von Art. 14 GG auch im Hinblick auf die Regelung des § 31 Abs. 5 BörsG (Fassung vom 21.06.2002) nicht offensichtlich unzulässig.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 10.07 vom 28.11.2007

1. Eine Aufgabenübertragung auf eine andere Gemeinde durch Rechtsverordnung gemäß § 203 Abs. 1 BauGB ist nicht auf den Fall beschränkt, dass eine Gemeinde wegen mangelnder Verwaltungskraft zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Baugesetzbuch nicht in der Lage ist. Sie kommt auch bei jedem anderen sachlich anzuerkennenden Bedürfnis in Betracht.

2. Auf diesem Wege übertragen werden kann auch die Aufgabe der Erschließung (§ 123 Abs. 1 BauGB) und die Befugnis zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen (§§ 127 ff. BauGB), um eine Gemeinde zu einer ihr andernfalls nicht möglichen Heranziehung von Eigentümern von Grundstücken auf dem Gebiet der Nachbargemeinde zu ermächtigen, die durch eine auf dem Gebiet beider Gemeinden liegende Anbaustraße erschlossen werden.

3. Ein Rechtsanspruch auf Tätigwerden des Normgebers scheidet aus, wenn dem Betroffenen ein anderer, vorrangig zu verfolgender Weg zur Erreichung des von ihm verfolgten Ziels zur Verfügung steht. Im Fall einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 203 Abs. 1 BauGB kann dies der Abschluss einer Zweckvereinbarung nach den Landesgesetzen über kommunale Zusammenarbeit sein.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 42.06 vom 28.11.2007

1. Erlegt die Bundesnetzagentur einem Unternehmen, das auf einem nach §§ 10, 11 TKG regulierungsbedürftigen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, Regulierungsverpflichtungen nach § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 3 TKG auf, so kann ein Wettbewerbsunternehmen klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) sein mit dem Ziel, die Auferlegung weitergehender Regulierungsverpflichtungen zu erstreiten. Verpflichtungen zur Zugangsgewährung (§ 21 TKG), zur Herstellung von Transparenz (§ 20 TKG) und zur getrennten Rechnungsführung (§ 24 TKG) sind auch dem Schutz von Wettbewerbern zu dienen bestimmt.

2. Die Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Auferlegung von (weitergehenden) Regulierungsverpflichtungen ist nur zulässig, wenn das klagende Unternehmen schon im Verwaltungsverfahren gegenüber der Bundesnetzagentur entsprechende Sachanträge gestellt hat.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 56/07 vom 06.11.2007

1. Im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis von anerkannten Naturschutzvereinen nach § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich sind nicht nur die zu bebauenden Flächen, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, sondern auch die zu bebauenden Flächen zu berücksichtigen, die notwendiger Bestandteil des Bauvorhabens sind und daher hätten genehmigt werden müssen.

2. Zu der Grundfläche der baulichen Anlage i.S.d. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG können auch zu bebauende Flächen außerhalb des Baugrundstücks wie der Erschließung dienende Zuwegungen gehören.

3. § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 Nr. 7 b) NNatG begründet eine Klagebefugnis der nach § 60 NNatG anerkannten Vereine nur, wenn eine Ausnahme nach § 28 a Abs. 5 oder § 28 b Abs. 4 NNatG erteilt worden ist. Eine Klagebefugnis bezüglich einer Baugenehmigung, die trotz Vorhandenseins eines gesetzlich geschützten Biotops erteilt worden ist, lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht herleiten.

4. Ist ein auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes geschaffenes Landschaftsschutzgebiet unter der Geltung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes erweitert worden, können die in das Landschaftsschutzgebiet neu einbezogenen Flächen einen anderen Schutzstatus als die "Altflächen" haben.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 133.06 vom 04.07.2007

Die bloße Aufhebung eines den Zuordnungsanspruch eines anderen Prätendenten verneinenden Bescheids verletzt den Inhaber von Rechten an diesem Vermögenswert nicht in seinen Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO). Diese werden vielmehr erst durch eine abschließende Sachentscheidung über das Zuordnungsbegehren berührt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 184.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 24).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 396/06 vom 09.01.2007

1. Beim Kraftfahrt-Bundesamt werden für die betroffenen Fahrerlaubnisinhaber keine verbindlichen Punktekonten geführt. Deshalb kann ein Fahrerlaubnisinhaber nicht im Wege der Leistungsklage verlangen, dass die Fahrerlaubnisbehörde durch Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt verbindliche Änderungen seines Punktestandes herbeiführt.

2. Im Bereich des § 4 StVG sind Feststellungsklagen eines Fahrerlaubnisinhabers auf verbindliche Feststellung seines Punktestandes wegen der Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG und des danach fehlenden Feststellungsinteresses regelmäßig ausgeschlossen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 C 23.05 vom 13.12.2006

1. Die Pflicht des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996, den Verbindungsnetzbetreiber an den Kosten der Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses zu beteiligen, setzt voraus, dass diese Kosten nicht von den dafür von den Endkunden erhobenen Entgelte gedeckt sind (sogenanntes Anschlusskostendefizit).

2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

Sind die Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste - Wettbewerbsrichtlinie - und die Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) - Zusammenschaltungsrichtlinie - dahin zu verstehen, dass die nationale Regulierungsbehörde gehindert ist, im Jahr 2003 den Betreiber eines mit einem öffentlichen Telekommunikationsteilnehmernetz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes zu verpflichten, an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen Betrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht?

Bei Bejahung von Frage 1:

Ist die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer solchen Verpflichtung, die einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entspricht, von dem nationalen Gericht in dem Verfahren über die Genehmigung der Inanspruchnahme des Verbindungsnetzbetreibers zu berücksichtigen?

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 C 25.05 vom 13.12.2006

1. Die Pflicht des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996, den Verbindungsnetzbetreiber an den Kosten der Bereitstellung der Kosten des Teilnehmeranschlusses zu beteiligen, setzt voraus, dass diese Kosten nicht von den dafür von den Endkunden erhobenen Entgelte gedeckt sind (sogenanntes Anschlusskostendefizit).

2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

Sind die Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste - Wettbewerbsrichtlinie - und die Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juli 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) - Zusammenschaltungsrichtlinie - dahin zu verstehen, dass die nationale Regulierungsbehörde gehindert ist, im Jahr 2003 den Betreiber eines mit einem öffentlichen Telekommunikationsteilnehmernetz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes zu verpflichten, an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen Betrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht?

Bei Bejahung von Frage 1:

Ist die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer solchen Verpflichtung, die einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entspricht, von dem nationalen Gericht in dem Verfahren über die Genehmigung der Inanspruchnahme des Verbindungsnetzbetreibers zu berücksichtigen?

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 C 24.05 vom 13.12.2006

1. Die Pflicht des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996, den Verbindungsnetzbetreiber an den Kosten der Bereitstellung der Kosten des Teilnehmeranschlusses zu beteiligen, setzt voraus, dass diese Kosten nicht von den dafür von den Endkunden erhobenen Entgelte gedeckt sind (sogenanntes Anschlusskostendefizit).

2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

Sind die Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste - Wettbewerbsrichtlinie - und die Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juli 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) - Zusammenschaltungsrichtlinie - dahin zu verstehen, dass die nationale Regulierungsbehörde gehindert ist, im Jahr 2003 den Betreiber eines mit einem öffentlichen Telekommunikationsteilnehmernetz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes zu verpflichten, an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen Betrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht?

Bei Bejahung von Frage 1:

Ist die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer solchen Verpflichtung, die einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entspricht, von dem nationalen Gericht in dem Verfahren über die Genehmigung der Inanspruchnahme des Verbindungsnetzbetreibers zu berücksichtigen?

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 6.06 vom 23.11.2006

Der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 MauerG Berechtigte ist zur Klageerhebung gegen einen Bescheid befugt, mit dem das betroffene Grundstück einem anderen Verwaltungsträger als dem Bund oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft zugeordnet wird.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10519/06.OVG vom 05.09.2006

Die Errichtung baulicher Anlagen im Außenbereich ist nicht allein deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, weil sie aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen für den Errichtungsort gefordert werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 81/03 vom 17.08.2006

Ein Schutz der kommunalen Planungshoheit gegen Fachplanungen auf fremdem Gebiet besteht nur, wenn eine eigene hinreichend konkrete Planung nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 11.05 vom 29.06.2006

§ 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entfaltet schon bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für einen Tagebau drittschützende Wirkung zu Gunsten der Eigentümer, deren Grundstücke für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen (Abweichung vom Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 18.90 - Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 8 S 997/06 vom 27.06.2006

Der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen beschränkt sich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke und ihnen gleichgestellte dinglich Berechtigte. Er erfasst jedoch nicht nur obligatorisch zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigte wie Mieter oder Pächter.

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