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Klage auf Zahlung künftig fällig werdenden Arbeitsentgelts

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Urteil, 11 Sa 1356/00 vom 14.12.2000

Rechtsgebiete:BGB, HGB
Schlagworte:Nachhaftung eines ehemaligen Gesellscahfters einer Personengesellschaft, Klage auf Zahlung künftig fällig werdenden Arbeitsentgelts
Stichwort:Klage auf Zahlung künftig fällig werdenden Arbeitsentgelts
Leitsatz:1. Der ehemalige persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft haftet nach § 160 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. HGB i. d. F. von Art. 1 Nr. 5 NachhBG vom 18.03.1994 (BGBl I S. 560) für die gegen ihn gerichtlich geltend gemachten Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, soweit diese vor Ablauf von fünf Jahren nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der Kommanditgesellschaft fällig geworden sind bzw. fällig werden.

2. Seit Inkrafttreten des § 160 Abs. 1 HGB n. F. besteht kein Anlass mehr, die Nachhaftung eines ehemaligen Gesellschafters durch die sog. Kündigungstheorie zu korrigieren.

3. Die Begründetheit einer auf Zahlung erst künftig fällig werdenden Annahmeverzugslohns gerichteten Klage (vgl. § 259 ZPO) hängt nicht davon ab, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Leistungsmöglichkeit und -bereitschaft des Arbeitnehmers (vgl. § 297 BGB) auch für die Zukunft sicher feststehen muss (gegen BAG 18.12.1974 - 5 AZR 66/74- EzA § 615 BGB Nr. 27).
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 11 Sa 1356/00




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