1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt.
2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.
Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
1. Für eine Klage auf künftige Leistung im Sinne des § 259 ZPO ist es nicht erforderlich, dass die Leistung unter allen Umständen mit Sicherheit geschuldet wird, sondern nur, dass sie, falls sich nichts Unerwartetes ereignet, geschuldet bleibt (BAG, Urteil v. 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 = AP Nr. 4 zu § 850 c ZPO). Deswegen bedarf es unabhängig davon, ob es sich um eine Drittschuldnerklage oder eine andere Zahlungsklage auf Arbeitsentgelt handelt, auch nicht der Aufnahme der für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag bzw. im Urteil (a. A. BAG, Urteil v. 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 = NJOZ 2003, S. 1553).
2. Eine individualrechtlich mögliche Anrechnung auf die übertarifliche Zulagen eines Arbeitnehmers ist nicht nur für die prozentuale Tariferhöhung des Gehaltsabkommens 2006 (GA 2006) für die Metallindustrie NRW zulässig, sondern auch für die nach § 6 GA 2006 zu zahlende ERA-Strukturkomponente.
3. Die in § 2 Nr. 2, § 5 GA 2006 geregelte Zahlung eines Einmalbetrags stellt mit der im § 2 Nr. 3 GA 2006 geregelten prozentualen Tariferhöhung eine einheitliche Tariferhöhung dar. Die ERA-Strukturkomponente ist dagegen kein Bestandteil einer einheitlichen Vergütungserhöhung ab März 2006.
Die von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW vorausgesetzte generelle Regelung liegt immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die die kollektiven Interessen der Beschäftigten unabhängig von der einzelnen Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt. Auf die Zahl der von einer Regelung Betroffenen kommt es nicht maßgeblich an; eine generelle Regelung setzt namentlich nicht voraus, dass sie sich entweder an alle Beschäftigten oder an eine funktional abgrenzbare Gruppe der Beschäftigten richtet (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 12.8.2002 - 6 P 17.01 -, PersR 2002, 473 ff).
Bei der Prüfung, ob sich wegen einer Maßnahme des Dienststellenleiters im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW eine Regelungsfrage stellt, die die kollektiven Interessen der Beschäftigten unabhängig von der einzelnen Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt, ist nur ein dem Schutzzweck der Norm zuzuordnendes kollektives Interesse der Beschäftigten berücksichtigungsfähig.
Eine Freundschaftspionierleiterin mit der Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch oder Mathematik und in einem Wahlfach, die einen zusätzlichen Diplomabschluß als Diplomlehrerin in der Studienrichtung Pädagogik für Hörgeschädigte (Lehrer) erst nach dem 3. Oktober 1990 erworben hat, hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O gemäß den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien).
Aktenzeichen: 10 AZR 254/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 7. Juni 2000
- 10 AZR 254/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 17. Juni 1998
Leipzig
- 17 Ca 1012/98 -
II. Sächsisches
Urteil vom 26. Januar 1999
Landesarbeitsgericht
- 9 Sa 955/98 -
1. Eine Jubiläumszuwendung gemäß § 39 BAT stellt auf die Dauer der vollendeten Dienstzeit (§ 20 BAT) ab. Dazu zählen grundsätzlich auch Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift ruht.
2. Vollendet ein Angestellter während der Zeit eines wegen des befristeten Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit (§ 59 Abs. 1 Satz 5 BAT) ruhenden Arbeitsverhältnisses die Dienstzeit nach § 39 Abs. 1 BAT, so ist ihm bereits zu diesem Zeitpunkt die Jubiläumszuwendung zu gewähren. § 39 Abs. 2 BAT, der im Fall des Sonderurlaubs gemäß § 50 Abs. 2 und 3 BAT die Fälligkeit des Anspruchs bis zur Wiederaufnahme der Arbeit hemmt, findet in diesem Falle keine entsprechende Anwendung.
Aktenzeichen: 10 AZR 178/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 5. April 2000
- 10 AZR 178/99 -
I. Arbeitsgericht
Bremerhaven
- 1 Ca 268/97 -
Urteil vom 7. Mai 1998
II. Landesarbeitsgericht
Bremen
- 1 Sa 175/98 -
Urteil vom 12. Januar 1999
1. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß eine Zuwendung unter bestimmten Voraussetzungen "in voller Höhe" zurückzuzahlen ist, umfaßt die Rückzahlungsverpflichtung auch die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer.
2. Für eine Zug um Zug Verurteilung zur Rückzahlung gegen die Abgabe einer Erklärung des Arbeitgebers, einen möglichen Steuernachteil des Arbeitnehmers zu ersetzen, besteht dann keine Rechtsgrundlage.
Aktenzeichen: 10 AZR 257/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 5. April 2000
- 10 AZR 257/99 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 1998
Berlin - 93 Ca 42321/97 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 15. Januar 1999
Berlin - 8 Sa 87/98 -
1. Regelt eine Betriebsvereinbarung die bisher auf arbeitsvertraglicher Einheitsregelung beruhenden wesentlichen Arbeitsbedingungen insgesamt neu, kommt ihr auch hinsichtlich vertraglich gewährter Sozialleistungen keine ablösende Wirkung in dem Sinne zu, daß ihre Normen an die Stelle der vertraglichen Vereinbarung treten würden. In einem solchen Fall ist kein kollektiver Günstigkeitsvergleich möglich.
2. Gegenüber der arbeitsvertraglichen Regelung nicht ungünstigere Normen der Betriebsvereinbarung können allenfalls für die Dauer ihres Bestandes die individualrechtlichen Vereinbarungen verdrängen.
Aktenzeichen: 1 AZR 366/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 28. März 2000
- 1 AZR 366/99 -
I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 9 Ca 5631/98 -
Urteil vom 19. November 1998
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 1 (17) Sa 33/99 -
Urteil vom 7. April 1999
1. Die Pflicht eines Arbeitnehmers, eine erhaltene Zuwendung gemäß § 1 Abs. 5 TV-Zuwendung Arb-O "in voller Höhe" zurückzuzahlen bezieht sich auch auf die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer.
2. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Zuwendung verjährt nicht wie der Anspruch auf Rückzahlung eines Vorschusses gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 BGB in zwei Jahren, sondern gemäß § 195 BGB in 30 Jahren. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die kurze Verjährungsfrist scheidet aus.
Aktenzeichen: 10 AZR 101/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 15. März 2000
- 10 AZR 101/99 -
I. Arbeitsgericht Rostock
Urteil vom 15. Dezember 1997
- 4 Ca 300/97 -
II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom 17. Dezember 1998
- 3 Sa 22/98 -
1. Die Eingruppierung der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis im Freistaat Sachsen richtet sich bei entsprechender arbeitsvertraglicher Bezugnahme seit dem 1. Juli 1995 nach den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 und den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrerrichtlinien-O der TdL) in der jeweiligen Fassung (Bestätigung von BAG 25. November 1998 - 10 AZR 518/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74).
2. Die vom Sächsischen Staatsministerium für Finanzen in seinem Amtsblatt vom 30. Mai 1996 veröffentlichte Fassung der Sächsischen Lehrerrichtlinien wurde rückwirkend zum 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt. Die vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus "vorab" zur Information der Lehrkräfte in seinem Amtsblatt vom 14. November 1995 veröffentlichte Fassung war für die Eingruppierung nicht maßgebend.
3. Eine Lehrbefähigung im Fach Staatsbürgerkunde ist nach der Vorbemerkung Nr. 5 der Sächsischen Lehrerrichtlinien für die Eingruppierung seit dem 1. Juli 1995 nicht zu berücksichtigen (Fortführung von BAG 7. August 1997 - 6 AZR 716/95 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 62).
Aktenzeichen: 10 AZR 119/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. März 2000
- 10 AZR 119/99 -
I. Arbeitsgericht
Chemnitz
- 11 Ca 6658/94 -
Urteil vom 7. Dezember 1994
II. Landesarbeitsgericht
Sächsisches
- 5 Sa 1094/97 -
Urteil vom 8. Dezember 1998
Das Richtbeispiel "Berufskraftfahrer mit Prüfung" in § 3 VergGr. 7 des Bundesentgelttarifvertrags für die Entsorgungswirtschaft ist nur dann erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer eine entsprechende Tätigkeit übertragen worden ist und er diese überwiegend ausübt.
Eine entsprechende Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, wie sie durch die Berufskraftfahrerprüfung nachgewiesen werden.
Aktenzeichen: 10 AZR 150/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. März 2000
- 10 AZR 150/99 -
I. Arbeitsgericht
Koblenz
- 2 Ca 2178/97 -
Urteil vom 5. Juni 1998
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 2 (4) Sa 1018/98 -
Urteil vom 19. Januar 1999
1. Auf Grund der durch § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O bezweckten vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung angestellter und beamteter Lehrkräfte kommt eine Höhergruppierung von VergGr. IV b BAT-O nach VergGr. IV a BAT-O, die einem Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in Betracht, dh. insbesondere nur dann, wenn im Haushaltsplan eine entsprechende Planstelle ausgewiesen ist.
2. Ein Anspruch der angestellten Lehrkraft auf Schaffung einer solchen Planstelle besteht nicht (im Anschluß an: BAG 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - BAGE 83, 201; 26. September 1996 - 6 AZR 261/95 - nv.; 23. Juli 1997 - 10 AZR 646/95 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 63). Dies gilt auch dann, wenn der öffentliche Arbeitgeber keine Lehrkräfte im Beamtenverhältnis beschäftigt.
3. Gruppiert ein öffentlicher Arbeitgeber alle Arbeitnehmer höher, die eine auf diese Höhergruppierung gerichtete Klage nicht erhoben bzw. eine solche zurückgenommen haben und nimmt er nur diejenigen Arbeitnehmer von der Höhergruppierung aus, die ihre Klage nicht zurücknehmen, so verstößt dies gegen das Benachteiligungsverbot des § 612 a BGB. Dieser Verstoß führt zu einem Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer auf die höhere Vergütung.
Aktenzeichen: 10 AZR 1/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 23. Februar 2000
- 10 AZR 1/99 -
I. Arbeitsgericht
Leipzig
- 20 Ca 10180/92 -
Urteil vom 22. Juni 1993
II. Landesarbeitsgericht
Sächsisches
- 7 Sa 1158/96 -
Urteil vom 3. Februar 1998
Die Gesellschafter einer Vor-GmbH haften der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes für Beitragsschulden der Vor-GmbH unmittelbar und entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen ua. dann, wenn die Vor-GmbH vermögenslos ist (im Anschluß an: BGH 4. März 1996 - II ZR 123/94 - AP GmbH § 11 Nr. 6; BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 908/94 - BAGE 85, 94; BFH 7. April 1998 - VII R 82/97 - BFHE 185, 356; BSG 8. Dezember 1999 - B 12 KR 10/98 R - ZIP 2000, 494)
Aktenzeichen: 10 AZR 165/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. Dezember 1999
- 10 AZR 165/98 -
I. Arbeitsgericht
Wiesbaden
- 3 Ca 2680/94 -
Urteil vom 15. November 1995
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 15 Sa 4/96 -
Urteil vom 25. November 1997
Nach § 4 b EntgeltFG idF vom 1. Oktober 1996 kann eine Betriebsvereinbarung die Kürzung einer Sondervergütung (Weihnachtsgeld) auch für solche Arbeitsunfähigkeitstage des Arbeitnehmers vorsehen, die auf einem Arbeitsunfall beruhen.
Aktenzeichen: 10 AZR 626/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. Dezember 1999
- 10 AZR 626/98 -
I. Arbeitsgericht
Wesel
- 4 Ca 2165/97 -
Urteil vom 10. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 17 Sa 1797/97 -
Urteil vom 18. März 1998
Eine Grund- und Behandlungspflege bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen von Altersheimen, die einen Anspruch auf eine Pflegezulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 c zum Abschnitt A oder B der Anlage 1 b zum BAT begründet, liegt nur dann vor, wenn die überwiegende Anzahl der Bewohner dieser Abteilungen oder Stationen - ggf. neben einer wegen Alters oder Gebrechlichkeit notwendigen Altenpflege - wegen einer Krankheit der Krankenpflege bedarf.
Aktenzeichen: 10 AZR 638/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. Dezember 1999
- 10 AZR 638/98 -
I. Arbeitsgericht
Bonn
- 2 Ca 3858/96 -
Urteil vom 3. Dezember 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 12 Sa 227/98 -
Urteil vom 12. Juni 1998
Wird in dem anläßlich einer Betriebsstillegung abgeschlossenen Sozialplan, der für die betroffenen Arbeitnehmer das Angebot der Weiterbeschäftigung in einem anderen Werk des Arbeitgebers vorschreibt, die für den Fall der Entlassung vorgesehene, mit Alter und Betriebszugehörigkeit steigende Abfindung auf 75.000,--DM begrenzt, so liegt darin keine nach § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verbotene Benachteiligung älterer Arbeitnehmer.
Aktenzeichen: 1 AZR 838/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 19. Oktober 1999
- 1 AZR 838/98 -
I. Arbeitsgericht
Würzburg
- 6 Ca 1973/96 A -
Urteil vom 7. Mai 1997
II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 4 Sa 842/97 -
Urteil vom 12. August 1998
Die Regelung des § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Zuwendungs-TV, wonach die jährliche Zuwendung 100 v.H. der Urlaubsvergütung beträgt, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Aktenzeichen: 10 AZR 424/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 18. August 1999
- 10 AZR 424/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 7 Ca 284/96 -
Urteil vom 27. November 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 3 Sa 25/97 -
Urteil vom 28. November 1997
1. Während der Teilnahme am Streik ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
2. Sieht ein Tarifvertrag die anteilige Kürzung einer Jahressonderzuwendung für alle Zeiten vor, in denen das Arbeitsverhältnis "kraft Gesetzes oder Vereinbarung oder aus sonstigen Gründen" ruht, erfaßt eine solche Regelung mangels anderer Hinweise auch das Ruhen während eines Streiks.
3. Da eine solche Kürzung nur die im Tarifvertrag vorgegebene Ordnung vollzieht, liegt in ihr keine unzulässige Maßregelung wegen der Teilnahme am Streik.
Aktenzeichen: 1 AZR 735/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 3. August 1999
- 1 AZR 735/98 -
I. Arbeitsgericht
Hannover
- 1 Ca 445/97 -
Urteil vom 19. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 11 Sa 179/98 -
Urteil vom 27. April 1998
1. Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrberuf kann hinsichtlich vergütungsrechtlicher Gleichbehandlung mit einer deutschen Lehrkraft nach innerstaatlichem Recht von einem verwaltungsrechtlichen Gleichstellungsverfahren abhängig gemacht werden.
2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, diesen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Außer im Falle der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes haben sie von dessen positivem oder negativem Ergebnis auszugehen.
Hinweise des Senats:
Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung.
Aktenzeichen: 10 AZR 571/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 07. Juli 1999
- 10 AZR 571/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 20 Ca 30745/97 -
Urteil vom 17. Dezember 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 12 Sa 8/98 -
Urteil vom 12. Mai 1998
An einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung fehlt es, wenn der Revisionskläger lediglich rügt, das angefochtene Urteil "berücksichtige nicht die allgemeinen Regelungen des Europäischen Arbeitsrechts".
Aktenzeichen: 10 AZR 575/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 07. Juli 1999
- 10 AZR 575/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 67 Ca 55270/96 -
Urteil vom 29. August 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 7 Sa 105/97 -
Urteil vom 11. Juni 1998
1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV erstreckt sich grundsätzlich auch auf Betriebe des Ausbaugewerbes. Dazu gehören alle Leistungen, die der Vollendung des Bauwerkes zu dienen bestimmt sind.
2. Dient der Einbau einer vorgefertigten, beweglichen Wand der vorgegebenen Funktion und dem Zweck eines Gebäudes, so handelt es sich um Trocken- und Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV.
Aktenzeichen: 10 AZR 582/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 07. Juli 1999
- 10 AZR 582/98 -
I. Arbeitsgericht
Wiesbaden
- 3 Ca 1645/95 -
Urteil vom 12. März 1997
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 15 Sa 944/97 -
Urteil vom 03. März 1998
1. Ein Theatermeister an einem Theater ohne eigenes Ensemble hat, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Nr. 6 SR 2 k BAT gegeben sind, Anspruch auf die Theaterbetriebszulage, wenn es sich um ein Theater handelt, das hinsichtlich der technischen Ausstattung und der Spielfrequenz einem Theater mit eigenem Ensemble vergleichbar ist.
2. Vergleichbar ist eine Spielfrequenz, wenn überwiegend Theateraufführungen stattfinden.
Aktenzeichen: 10 AZR 659/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 23. Juni 1999
- 10 AZR 659/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 93 Ca 37194/96 -
Urteil vom 25. August 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 14 Sa 156/97 -
Urteil vom 26. Februar 1998
1. Betrifft eine Betriebsänderung Kleinbetriebe im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG, die einem größeren Unternehmen angehören, besteht ein Mitbestimmungsrecht gem. §§ 111 ff. BetrVG jedenfalls dann, wenn sich die wirtschaftliche Maßnahme betriebsübergreifend auf mehrere Betriebe des Unternehmens erstreckt und in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fällt. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift ist in einem solchen Fall für die Berechnung des Schwellenwertes auf die Zahl der Arbeitnehmer des Unternehmens abzustellen.
2. Plant ein mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen und Bankprodukten befaßtes Unternehmen mit insgesamt mehr als 20 Arbeitnehmern, alle bisher in eigenständigen Kleinbetrieben organisierten Außendienstmitarbeiter zu entlassen und die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf freie Handelsvertreter zu übertragen, liegt hierin eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung, die in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fällt.
Aktenzeichen: 1 AZR 831/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 08. Juni 1999
- 1 AZR 831/98 -
I. Arbeitsgericht
Aachen
- 4 Ca 1599/97 -
Urteil vom 06. Januar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 6 Sa 395/98 -
Urteil vom 02. Juli 1998
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß eine betriebliche Übung dadurch geändert werden kann, daß die Arbeitnehmer einer neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren nicht widersprechen (Bestätigung von BAG Urteil vom 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - AP Nr. 50 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
2. Die Annahme einer geänderten betrieblichen Übung in bezug auf die Zahlung eines Weihnachtsgeldes nur noch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit der Leistung erfordert jedoch, daß der Arbeitgeber klar und unmißverständlich erklärt, die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Zahlung solle beendet und durch eine Leistung ersetzt werden, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr bestehe.
Aktenzeichen: 10 AZR 290/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 04. Mai 1999
- 10 AZR 290/98 -
I. Arbeitsgericht
Flensburg
- 1 Ca 410/97 -
Urteil vom 15. August 1997
II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 3 Sa 498 a/97 -
Urteil vom 24. Februar 1998
1. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG betrifft nicht Regelungsabreden und vertragliche Einheitsregelungen, sondern nur Betriebsvereinbarungen.
2. Eine vertragliche Einheitsregelung, die das Ziel verfolgt, normativ geltende Tarifbestimmungen zu verdrängen, ist geeignet, die Tarifvertragsparteien in ihrer kollektiven Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) zu verletzen. Das liegt insbesondere dann nahe, wenn ein entsprechendes Regelungsziel zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer Regelungsabrede vereinbart wird.
3. Zur Abwehr von Eingriffen in die kollektive Koalitionsfreiheit steht der betroffenen Gewerkschaft ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB zu (ständige Rechtsprechung). Diese kann gegebenenfalls auch verlangen, daß der Arbeitgeber die Durchführung einer vertraglichen Einheitsregelung unterläßt.
4. Die Verfahrensart, in der ein solcher Unterlassungsanspruch zu verfolgen ist, muß zwar hier nicht geklärt werden, der Senat neigt aber zu der Ansicht, daß das Beschlußverfahren geboten ist, wenn der Betriebsrat in irgendeiner Form bei der Schaffung oder Realisierung der betrieblichen Einheitsregelung aktiv beteiligt war.
5. Es ist daran festzuhalten, daß bei einem Günstigkeitsvergleich von tariflichen und vertraglichen Regelungen nach § 4 Abs. 3 TVG nur sachlich zusammenhängende Arbeitsbedingungen vergleichbar und deshalb zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung). § 4 Abs. 3 TVG läßt es nicht zu, daß Tarifbestimmungen über die Höhe des Arbeitsentgelts und über die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer betrieblichen Arbeitsplatzgarantie verglichen werden.
Aktenzeichen: 1 ABR 72/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 20. April 1999
- 1 ABR 72/98 -
I. Arbeitsgericht
Freiburg
- 10 BV 7/96 -
Beschluß vom 12. November 1996
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Freiburg)
- 10 TaBV 1/97 -
Beschluß vom 22. September 1998
1. Eine Tariföffnungsklausel gem. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann nur von den Parteien desjenigen Tarifvertrages vereinbart werden, der für eine Betriebsvereinbarung geöffnet werden soll.
2. Die zuständigen Tarifvertragsparteien können eine Betriebsvereinbarung auch rückwirkend genehmigen. Die rückwirkende Kürzung tariflicher Ansprüche (hier Verlängerung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich) ist allerdings begrenzt durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes.
3. Das schutzwürdige Vertrauen auf unveränderten Fortbestand einer tariflichen Regelung entfällt, wenn die zuständige Gewerkschaft ihre Mitglieder darüber informiert, daß sie eine ungünstigere Betriebsvereinbarung genehmigt hat. Das gilt auch dann, wenn diese Genehmigung zunächst unwirksam ist, weil sie nicht mit dem eigentlich zuständigen Arbeitgeberverband, sondern nur mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde, der an der abweichenden betrieblichen Regelung beteiligt war.
Aktenzeichen: 1 AZR 631/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 20. April 1999
- 1 AZR 631/98 -
I. Arbeitsgericht
Krefeld
- 2 Ca 2713/97 -
Urteil vom 25. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 3 (4) Sa 2170/97 -
Urteil vom 09. Juni 1998
Sieht ein Tarifvertrag eine Minderung des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung für Monate vor, in denen kein Anspruch auf "Gehalt" oder "Gehaltsfortzahlung" besteht, so rechtfertigt dies keine Minderung für Zeiten der Beschäftigungsverbote nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG, in denen ein Anspruch auf einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG gegeben ist.
Aktenzeichen: 10 AZR 258/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 24. Februar 1999
- 10 AZR 258/98 -
I. Arbeitsgericht
Gelsenkirchen
- 4 Ca 381/97 -
Urteil vom 14. Mai 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 10 Sa 1577/97 -
Urteil vom 09. Januar 1998
Eine Angestellte, die Anspruch auf eine Zuwendung nach dem Zuwendungs-TV hat, verliert diesen nicht dadurch, daß sie während des Erziehungsurlaubs bei demselben Arbeitgeber ihre bisherige Tätigkeit im Umfange einer geringfügigen Beschäftigung weiterhin ausübt.
Aktenzeichen: 10 AZR 5/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 24. Februar 1999
- 10 AZR 5/98 -
I. Arbeitsgericht
Kaiserslautern
- 2 Ca 2374/96 -
Urteil vom 30. Januar 1997
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 9 Sa 226/97 -
Urteil vom 11. August 1997
Die Pflegezulage nach Nr. 1 Buchst. g der Protokollerklärung Nr. 1 der Anlage 1 b Abschnitt A zum BAT steht teilzeitbeschäftigten Pflegepersonen nach § 34 Abs. 2 BAT nur entsprechend ihrer vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG, da mit der Pflegezulage die arbeitszeitabhängigen besonderen Anforderungen an die Arbeit abgegolten werden sollen.
Aktenzeichen: 10 AZR 711/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 10. Februar 1999
- 10 AZR 711/97 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 8 Ca 1382/95 -
Urteil vom 12. Dezember 1995
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 13 Sa 1093/96 -
Urteil vom 15. August 1997