1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt.
2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.
Die örtliche Zuständigkeit für vom Versicherungsnehmer gegen den Versicherer nach dem 1.1.2008 erhobene Klagen bestimmt sich nach § 215 VVG in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung und nicht mehr nach § 48 VVG a. F.
Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
Säumniszuschläge sind keine öffentlichen Abgaben i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Widerspruch und Klage gegen einen Bescheid, mit dem Säumniszuschläge selbständig festgesetzt werden, haben aufschiebende Wirkung.
Es kann auch dann dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechen, das Bestehen von Ansprüchen gerichtlich klären zu lassen, wenn hinsichtlich der Erfolgsaussicht einer Klage durchaus Zweifel bestehen sollten. Ein darauf gerichteter Wohnungseigentümerbeschluss kann dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Etwas kann dann gelten, wenn der Anspruch offenkundig nicht in Betracht kommt oder die von der Mehrheit der Wohnungseigentümer vertretene Rechtsposition offensichtlich unhaltbar ist.
Allein aus dem Umstand, dass der Verletzte während der Berufungsinstanz im einstweiligen Verfügungsverfahren Hauptsacheklage einreicht, ergibt sich noch nicht, dass die Klage rechtsmissbräuchlich ist.
Bei der Bestimmung des Streitwertes einer Besitzstörungsklage eines Mieters gegen einen Mitmieter zur Abwehr von Lärm- und Geruchsimmissionen ist im Rahmen der Anwendung von § 3 ZPO der Rechtsgedanke des § 41 Abs. 5 GKG heranzuziehen.
1. Zur fehlenden Klageveranlassung, wenn der Gläubiger eines Schutzrechtsanspruchs das Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob in der einen Tag später stattfindenden Berufungsverhandlung im Eilverfahren die beantragte einstweilige Verfügung erlassen wird.
2. Keine analoge Anwendung des § 8 IV UWG bei der Verfolgung von Schutzrechtsansprüchen.
Eine bevorstehende Verbindung aktienrechtlicher Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen berührt eine zuvor mit Einreichung der Klage - gemäß § 12 GKG bereits angefallene Gerichtsgebühr nicht.
Aus dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt sich, dass allein bei Vorliegen eines unzweifelhaft bezifferten oder anfänglich bezifferbaren Gesamtbetrages, der den Jahresbetrag unterschreitet, eine entsprechende geringere Wertfestsetzung erfolgen kann. Ist bei Eingang der Trennungsunterhaltsklage hingegen nicht eindeutig absehbar, wann die rechtskräftige Ehescheidung erfolgen wird, bleibt es bei dem Betrag des einjährigen Unterhaltes, auch wenn die Ehescheidung anschließend vor Ablauf des Jahres rechtskräftig werden sollte.
Wechselt im Laufe des Rechtsstreits die Obhut des unterhaltsbegehrenden Kindes, verliert der bisherige Obhutsinhaber die Möglichkeit, den Kindesunterhalt in eigenem Namen weiter zu verfolgen; die dahingehende Klage wird unzulässig. Dies betrifft auch den Unterhaltsrückstand für die Dauer der Obhut.
Die Zulässigkeit einer Klage kann verneint werden, wenn es im Hinblick auf die in Parallelverfahren erhobenen Teilwiderklagen sowohl an einer hinreichenden Bestimmtheit des Streitgegenstandes als auch am Rechtschutzbedürfnis für die Klage fehlt.
1. Für die internationale Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO kommt es darauf an, ob eine unerlaubte Handlung möglich erscheint.
2. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist autonom zu qualifizieren und bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag anknüpft.
3. § 34 a Abs. 1 S. 1 WpHG ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
1. Die Rechtskraft einer Entscheidung muss zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt ("erschlichen") wurde (§ 826 BGB) Die Klage aus § 826 BGB ist kein "außerordentlicher Rechtsbehelf" gegen eine gerichtliche Entscheidung, sondern die Anwendung materiellen Zivilrechts, die nicht von dem prozessualen Verfahren abhängt, in dem das Urteil gefällt worden ist, dessen Rechtskraft durchbrochen werden soll
2. Das Gericht hat im Falle der sittenwidrigen Erschleichung des Titels unter anderem zu prüfen, ob die Entscheidung im Vorprozess auf einer wahrheitswidrigen Sachverhaltsschilderung oder verfälschten Beweismitteln und hier insbesondere auf verfälschten Urkunden beruht; zu diesem Zweck dürfen und müssen die den Feststellungen des Vorprozesses zugrunde liegenden Beweismittel und Beweisergebnisse neu gewürdigt werden. Urkunden, die im Vorprozess als Original vorgelegt und behandelt wurden, dürfen als im Beweiswert erheblich geminderte Abschriften oder Rekonstruktionen erkannt werden; eine im Vorprozess beweiserhebliche Urkunde kann auf ihre Richtigkeit hin überprüft und ihre Verfälschung festgestellt werden.
3. Der Überprüfung der Vergleichsunterschriften steht die Geständnisfunktion der §§ 439 Abs. 3, 288 ZPO nicht entgegen, denn die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses beschränkt sich auf den Prozess, in dem es abgegeben wurde, hier also auf den Vorprozess; für den Schadensersatzprozeß nach § 826 BGB gilt die Beschränkung des Rechts auf freie Beweiswürdigung nicht.
1. Die Unwirksamkeit einer Zustellung im internationalen Rechtshilfeverkehr kann gemäß den §§ 23 ff. EGGVG auch nach ihrer Vornahme noch geltend gemacht werden.
2. Zur Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) vom 15.11.1965 auf eine auf "treble damages" gerichtete US-amerikanische Klage
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen Art. 13 Abs. 1 HZÜ der Ausführung der Zustellung einer solchen Klage entgegenstehen kann
1. Die Unwirksamkeit einer Zustellung im internationalen Rechtshilfeverkehr kann gemäß den §§ 23 ff. EGGVG auch nach ihrer Vornahme noch geltend gemacht werden.
2. Zur Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) vom 15.11.1965 auf eine auf "punitive damages" gerichtete kanadische Klage
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen Art. 13 Abs. 1 HZÜ der Ausführung der Zustellung einer solchen Klage entgegenstehen kann
1. Keine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Fristenbestimmung in § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO für die Statthaftigkeit der Restitutionsklage wegen der Möglichkeit der Rechtskraftdurchbrechung mit Hilfe von § 826 BGB
2. Dem für eine Restitutionsklage zuständigen Oberlandesgericht fehlt die funktionelle Zuständigkeit für die Klage aus § 826 BGB. Die besondere Zuständigkeitsbestimmung des § 584 ZPO kann insoweit nicht angewandt werden. Auch eine Verweisung an das zuständige erstinstanzliche Gericht ist nicht möglich.
Die Klage gegen einen luftrechtlichen Planfeststellungsbeschluss hat nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG keine aufschiebende Wirkung, auch wenn sie sich gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis richtet, die nach § 14 Abs. 1 WHG im Rahmen der Planfeststellung einen eigenständigen Entscheidungsbestandteil darstellt.
Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, sie schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägungen mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt.
Die Klage gegen einen luftrechtlichen Planfeststellungsbeschluss hat nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG keine aufschiebende Wirkung, auch wenn sie sich gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis richtet, die nach § 14 Abs. 1 WHG im Rahmen der Planfeststellung einen eigenständigen Entscheidungsbestandteil darstellt.
Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, sie schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägungen mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt.
Die von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW vorausgesetzte generelle Regelung liegt immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die die kollektiven Interessen der Beschäftigten unabhängig von der einzelnen Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt. Auf die Zahl der von einer Regelung Betroffenen kommt es nicht maßgeblich an; eine generelle Regelung setzt namentlich nicht voraus, dass sie sich entweder an alle Beschäftigten oder an eine funktional abgrenzbare Gruppe der Beschäftigten richtet (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 12.8.2002 - 6 P 17.01 -, PersR 2002, 473 ff).
Bei der Prüfung, ob sich wegen einer Maßnahme des Dienststellenleiters im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW eine Regelungsfrage stellt, die die kollektiven Interessen der Beschäftigten unabhängig von der einzelnen Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt, ist nur ein dem Schutzzweck der Norm zuzuordnendes kollektives Interesse der Beschäftigten berücksichtigungsfähig.
1. Der Kreis- oder Stadtrechtsausschuss als Widerspruchsbehörde (§ 7 Abs. 1 AGVwGO RhPf) ist zu einer reformatio in peius, also zu einer "Verböserung" des angegriffenen Ausgangsbescheides, grundsätzlich nicht befugt. Eine über die Rechtsschutzfunktion hinausgehende objektive Kontrollfunktion hat der Rechtsausschuss grundsätzlich nicht (im Anschluss an OVG RhPf, Urteil vom 8. Mai 1961, AS 8, 273 [279]).
2. Im Verfahren der Verpflichtungsklage ist das Verwaltungsgericht durch die Bindung an das Klagebegehren (§ 88 VwGO) an einer reformatio in peius regelmäßig ebenfalls gehindert.
Befindet sich der Unterhaltsschuldner in Verzug und wird aufgrund fehlerhafter Sachbehandlung des Familiengerichts die Klagzustellung verzögert, kann Unterhalt für die Vergangenheit entgegen § 1585b Absatz 3 BGB im Einzelfall auch verlangt werden, wenn zwischen Einreichung der Klage und Rechtshängigkeit ein Zeitraum von mehr als vier Jahren liegt. Die Rechtshängigkeit der Klage wirkt in diesem Fall gemäß § 270 Absatz 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück.
1. Gericht der Hauptsache ist auch für den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO das Gericht, bei welchem die Hauptsache anhängig ist oder anhängig zu machen wäre. Das gilt unabhängig davon, ob der Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Beschwerdegericht geändert worden ist.
2. Die aufschiebende Wirkung i. S. des § 80 Abs. 1 VwGO wird durch den zulässigen ersten Rechtsbehelf, in der Regel den Widerspruch, vermittelt. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids entsteht keine neue aufschiebende Wirkung durch die Klageerhebung, sondern die bisherige Wirkung dauert fort.
3. Einem erneuten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach Erlass des Widerspruchs fehlt deshalb das Rechtsschutzinteresse.
Die Klage ist auch dann unverzüglich zurückgenommen (nach der Erfüllung der Klagforderung vor Rechtshängigkeit), wenn die Rücknahme hilfsweise für den Fall erklärt ist, dass der Beklagte die Erledigung der Hauptsache verweigert.
Hat der Unterhaltsschuldner Anlaß zur Klage auf Unterhalt gegeben (hier: vergebliche Aufforderung zur Titulierung des anerkannten Betrages), erstreckt sich dies auch auf erst im Laufe des Verfahrens veranlaßte Erhöhung der Klage (nächste Altersstufe des Kindes).
Eine Freundschaftspionierleiterin mit der Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch oder Mathematik und in einem Wahlfach, die einen zusätzlichen Diplomabschluß als Diplomlehrerin in der Studienrichtung Pädagogik für Hörgeschädigte (Lehrer) erst nach dem 3. Oktober 1990 erworben hat, hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O gemäß den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien).
Aktenzeichen: 10 AZR 254/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 7. Juni 2000
- 10 AZR 254/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 17. Juni 1998
Leipzig
- 17 Ca 1012/98 -
II. Sächsisches
Urteil vom 26. Januar 1999
Landesarbeitsgericht
- 9 Sa 955/98 -
1. Eine Jubiläumszuwendung gemäß § 39 BAT stellt auf die Dauer der vollendeten Dienstzeit (§ 20 BAT) ab. Dazu zählen grundsätzlich auch Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift ruht.
2. Vollendet ein Angestellter während der Zeit eines wegen des befristeten Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit (§ 59 Abs. 1 Satz 5 BAT) ruhenden Arbeitsverhältnisses die Dienstzeit nach § 39 Abs. 1 BAT, so ist ihm bereits zu diesem Zeitpunkt die Jubiläumszuwendung zu gewähren. § 39 Abs. 2 BAT, der im Fall des Sonderurlaubs gemäß § 50 Abs. 2 und 3 BAT die Fälligkeit des Anspruchs bis zur Wiederaufnahme der Arbeit hemmt, findet in diesem Falle keine entsprechende Anwendung.
Aktenzeichen: 10 AZR 178/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 5. April 2000
- 10 AZR 178/99 -
I. Arbeitsgericht
Bremerhaven
- 1 Ca 268/97 -
Urteil vom 7. Mai 1998
II. Landesarbeitsgericht
Bremen
- 1 Sa 175/98 -
Urteil vom 12. Januar 1999
1. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß eine Zuwendung unter bestimmten Voraussetzungen "in voller Höhe" zurückzuzahlen ist, umfaßt die Rückzahlungsverpflichtung auch die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer.
2. Für eine Zug um Zug Verurteilung zur Rückzahlung gegen die Abgabe einer Erklärung des Arbeitgebers, einen möglichen Steuernachteil des Arbeitnehmers zu ersetzen, besteht dann keine Rechtsgrundlage.
Aktenzeichen: 10 AZR 257/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 5. April 2000
- 10 AZR 257/99 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 1998
Berlin - 93 Ca 42321/97 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 15. Januar 1999
Berlin - 8 Sa 87/98 -
1. Regelt eine Betriebsvereinbarung die bisher auf arbeitsvertraglicher Einheitsregelung beruhenden wesentlichen Arbeitsbedingungen insgesamt neu, kommt ihr auch hinsichtlich vertraglich gewährter Sozialleistungen keine ablösende Wirkung in dem Sinne zu, daß ihre Normen an die Stelle der vertraglichen Vereinbarung treten würden. In einem solchen Fall ist kein kollektiver Günstigkeitsvergleich möglich.
2. Gegenüber der arbeitsvertraglichen Regelung nicht ungünstigere Normen der Betriebsvereinbarung können allenfalls für die Dauer ihres Bestandes die individualrechtlichen Vereinbarungen verdrängen.
Aktenzeichen: 1 AZR 366/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 28. März 2000
- 1 AZR 366/99 -
I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 9 Ca 5631/98 -
Urteil vom 19. November 1998
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 1 (17) Sa 33/99 -
Urteil vom 7. April 1999