1. In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, ist grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft oder die Heranziehung eines anderen Rechtsanwalts im Wege der Unterbevollmächtigung zumutbar. Allerdings gilt dies nur, wenn die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert.
2. Hat das Verwaltungsgericht einen Terminsverlegungsantrag unter Hinweis auf diese Obliegenheit abgelehnt, und hat sich der Rechtsanwalt erfolglos um eine Vertretung bemüht, steht es ihm frei, unter Darlegung und ggfs. Glaubhaftmachung dieses Umstands beim Verwaltungsgericht nochmals eine Verlegung des Termins zu beantragen.
3. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, insbesondere der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Tatsachenfrage.
4. Eine Entscheidung des Bundesamts, mit der ein Asylantrag abgelehnt wurde, entfaltet auch hinsichtlich der selbständig tragenden Gründe gemäß § 4 Satz 1 AsylVfG Bindungswirkung; erfolgt eine inhaltliche gerichtliche Überprüfung, so treten etwa abweichende tragende Gründe der gerichtlichen Entscheidung an die Stelle derer im Bescheid. Eine solche negative bestandskräftige Entscheidung hat auch in Asylanerkennungsverfahren von Familienangehörigen dieses Ausländers Bindungswirkung (vgl. HessVGH, Beschl. v. 15.11.1988 - 10 TH 2380/88 -, ESVGH 39, 319).
Zahlt ein Sozialleistungsträger nach dem Tod eines Versorgungsberechtigten weiterhin Geldleistungen auf dessen Konto bei einem Geldinstitut und werden hiervon Forderungen eines Dritten beglichen, ist das beigeladene Geldinstitut durch die Gerichtsentscheidung über den vom Versorgungsträger gegen den Dritten (§ 118 Abs 3 SGB VI) geltend gemachten Erstattungsanspruch auch dann nicht beschwert, wenn diese Klage deswegen als unzulässig abgewiesen worden ist, weil der Kläger das Nichtbestehen eines vorrangigen Erstattungsanspruchs gegen das Geldinstitut nicht dargetan habe.
Es ist ausschließlich dem jeweils zuständigen Versorgungsträger vorbehalten, über das Vorliegen der nach §§ 1, 5 bis 8 AAÜG für eine SGB VI-Rente möglicherweise erheblichen Tatsachen zu entscheiden. Jeder Rentenversicherungsträger ist hierfür schlechthin nicht verbandskompetent. Im Streit um eine Versicherungsrente kann auch das Gericht eine fehlende bindende Entscheidung des Versorgungsträgers nicht ersetzen (Fortführung von ua BSG vom 18.7.1996 - 4 RA 7/95 = SozR 3-8570 § 8 Nr 2, BVerfG vom 9.3.2000 - 1 BvR 2216/96 = SozR 3-8570 § 8 Nr 5, BSG vom 25.1.2001 - B 4 RA 10/99 R = SozR 3-8570 § 14 Nr 1 und BSG vom 29.10.2002 - B 4 RA 22/02 R).