JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Klärung der Prozeßfähigkeit einer Partei
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Klärung der Prozeßfähigkeit einer Partei |
| Stichwort: | Klärung der Prozeßfähigkeit einer Partei |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner Prozeßfähigkeit zu tragen, da ihn insoweit eine "objektive" Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von Sachverständigengutachten, zu erheben, um Zweifel an der Prozeßfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine "subjektive" Beweisführungslast (im Anschluß an BGH 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95 - NJW 1996, 1059, mwN). 2. War der Kläger bei Erteilung der Prozeßvollmacht prozeßfähig, schadet es nicht, wenn er später prozeßunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozeßvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozeß und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluß an BGH 8. Februar 1993 - II ZR 62/92 - BGHZ 121, 263, 266). Aktenzeichen: 2 AZR 733/98 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98 - I. Arbeitsgericht Hamburg - 22 Ca 10/95 - Urteil vom 1. Juli 1997 II. Landesarbeitsgericht Hamburg - 5 Sa 72/97 - Urteil vom 25. März 1998 |
| Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 733/98 | |
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