Die Frist für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen der Annahme von Alkoholmissbrauch hat sich nicht danach zu richten, wie lange der Betroffene für eine positive Begutachtung benötigt.
1. Eine allgemeine Verfolgung von religiösen Minderheiten im Irak ist nicht festzustellen (s. Beschl. des Senats vom 12.07.2006, 1 LB 27/05 und vom 13.07.2005, 1 LA 68/05, AuAS 2005, 262).
2. Eine landesweite (gezielte) Verfolgung der religiösen Minderheit der Kaka(j)i durch staatliche, staatsähnliche oder nichtstaatliche Akteure im Irak ist nicht dargelegt und im Übrigen auch nicht festzustellen.
3. Zur Darlegung einer grundsatzbedeutsamen Tatsachenfrage im Asylrecht muss sich der Zulassungsantrag mit der Auskunftslage auseinandersetzen, um darzulegen, ob und ggf. inwieweit die aufgeworfene Tatsachenfrage klärungsbedürftig und -fähig ist.