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SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 B 436/04 vom 15.03.2005

Rechtsgebiete:GG, VwGO, SächsVerf, SächsGemO
Schlagworte:Beteiligungsfähigkeit, Feststellungsinteresse, Klageänderung, Fraktion, Klägerbeitritt, Organstreit, Wahl, Demokratieprinzip, Repräsentation, Kostentragungspflicht
Stichwort:Klägerbeitritt
Leitsatz:1. Das Gebot zur Berücksichtigung der Vorschläge entsprechend der Sitzverhältnisse in § 56 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO bezieht sich auf einen Gesichtspunkt des inneren Willensbildungsprozesses des Wählers; für eine rechtliche Überprüfung dieses Willensbildungsprozesses ist kein Raum.

2. Beigeordnete sind nicht nur der "Form" nach Beamte und vor allem Kommunalpolitiker, die einen von den Gemeindebürgern und Wahlberechtigten i.S.v. § 30 Abs. 1 SächsGemO erteilten Repräsentaionsauftrag zu erfüllen hätten. Ihre Amtsüfhrung unterliegt vielmehr der Sache nach, vergleichbar derjenigen eines politischen Beamten, aufgrund der beamtenrechtlichen Pflichtenbindung einer sachverpflichteten Unabhängigkeit.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 B 436/04




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