In Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen kann von der zweijährigen Befristungsdauer des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.
Vor Gründung der DDR vertraglich vereinbarte gemeindliche Kirchenbaulasten sind nicht auf die Gemeinden übergegangen, die 1990 durch die Kommunalverfassung der DDR als selbstständige Gebietskörperschaften neu errichtet wurden, sondern sind regelmäßig mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erloschen.
Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland war verfassungsrechtlich nicht gehindert, mit dem Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag das Erlöschen vertraglich vereinbarter Kirchenbaulasten zu bewirken, die bis dahin fortbestanden hatten. Darin liegt insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung von Kirchengemeinden in den neuen Bundesländern im Vergleich zu Kirchengemeinden in den alten Bundesländern.
Gegenüber Maßnahmen von Kirchen und Religionsgemeinschaften auf dem Gebiet des kirchlichen Dienstrechts ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem staatlichen Justizgewährleistungsanspruch der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten gegeben. Lediglich der Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht beschränkt (im Anschluss an BGHZ 154, 306).
Die Einführung eines besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedenen Ehegatten durch einen erst während des Veranlagungszeitraums wirksam werdenden Landeskirchensteuerbeschluss ist nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung zu beurteilen. Eine Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Rückwirkung anhand eines "dispositionsbestimmten Rückwirkungsbegriffs" ist demgegenüber nicht vorzunehmen, weil die glaubensbezogene Entscheidung, Mitglied einer Kirche zu sein, keine (wirtschaftliche) Disposition darstellt (wie BFH, Urt. v. 21.12.2005 - I R 44/05 -, u. v. 19.10.2005 - I R 76/04 -, jew. zit. nach juris).
Eine Dienstzeit im öffentlichen Dienst gemäß § 39 Abs. 3 LVO NRW kann nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem kirchlichen Arbeitgeber geleistet werden.
Hat ein Lehrer als kirchlicher Bediensteter an einer öffentlichen Schule unterrichtet und begehrt die Anrechnung dieser Tätigkeit auf seine laufbahnrechtliche Probezeit, ist § 52 Abs. 4 LVO NRW analog anzuwenden.
Einer Arbeitnehmerin, der von ihrem kirchlichen Arbeitgeber eine Beihilfe zugesagt wurde, steht der Beihilfetarif 830 (50 %) nicht zu, wenn die Beihilfe nicht "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" zugesagt wurde.
1. Arbeitsvertragordnungen der diakonischen Verbände sind keine Tarifverträge. Den Beschlüssen der arbeitsrechtlichen Kommission kommt keine normative Wirkung zu.
2. Eine Bezugnahmeklausel, wonach für das Dienstverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) nebst Änderungen und zusätzlichen Regelungen in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau gilt, verweist nicht unmittelbar auf tarifvertragliche Arbeitsbedingungen. Durch eine derartige Bezugnahmeklausel wird nicht jede von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Arbeitsvertragsordnung in das Arbeitsverhältnis transformiert. Die dynamische Ausgestaltung wird durch den Wortlaut der arbeitsvertraglichen Regelung dahingehend begrenzt, dass das Arbeitsverhältnis dem BAT - wenn auch in modifizierter Form - zeitdynamisch unterstellt wird und nur die üblichen Tarifentwicklungen mitvollzogen werden sollen.
3. Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 wird von der im Streitfall maßgeblichen Bezugnahmeklausel nicht erfasst. Sie stellt keine Änderung des BAT in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau dar, weil sie keine im Rahmen des Üblichen liegende Fortentwicklung des BAT ist, sondern einen "Tarifwechsel" darstellt.
§ 31 der Arbeitsvertragsordnung vom 17. Mai 2005 wird von der Bezugnahmeklausel ebenfalls nicht erfasst, da er sich darin erschöpft, die Beendigung der Anwendung des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld anzuordnen.
4. Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 und § 31 der Arbeitsvertragsordnung vom 17. Mai 2005 kommen nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu Anwendung.
Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach den jeweiligen für Angestellte geltenden Bestimmungen des Dienstvertragsrechts des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (DVR) richtet, ist dynamisch ausgestaltete und transformiert die jeweiligen von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Arbeitsvertragsordnungen in das Arbeitsverhältnis. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitsvertrag einen informatorischen Zusatz enthält, welche konkreten Regelungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages maßgebend waren und seinerzeit Geltung beansprucht haben.
Sowohl die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel selbst als auch die in Bezug genommene Arbeitsvertragsordnung unterliegen einer Kontrolle nach §§ 305 ff BGB. Das kirchliche Arbeitsrecht gehört zu den Besonderheiten, die nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB dabei zu berücksichtigen sind.
Die im Streitfall maßgebliche arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel und die von der arbeitsrechtlichen Kommission am 17. Mai 2005 beschlossenen Regelungen sowie die am 20. Juli 2005 beschlossene Arbeitsvertragsordnung sind - soweit im Streitfall von Interesse - unter dem Gesichtspunkt der "AGB-Kontrolle" nicht zu beanstanden.
1. Arbeitsvertragordnungen der diakonischen Verbände sind keine Tarifverträge. Den Beschlüssen der arbeitsrechtlichen Kommission kommt keine normative Wirkung zu.
2. Eine Bezugnahmeklausel, wonach für das Dienstverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) nebst Änderungen und zusätzlichen Regelungen in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Dienstvertragsrecht) gilt, verweist nicht unmittelbar auf tarifvertragliche Arbeitsbedingungen. Durch eine derartige Bezugnahmeklausel wird nicht jede von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Arbeitsvertragsordnung in das Arbeitsverhältnis transformiert. Die dynamische Ausgestaltung wird durch den Wortlaut der arbeitsvertraglichen Regelung dahingehend begrenzt, dass das Arbeitsverhältnis dem BAT - wenn auch in modifizierter Form - zeitdynamisch unterstellt wird und nur die üblichen Tarifentwicklungen mitvollzogen werden sollen.
3. Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 wird von der im Streitfall maßgeblichen Bezugnahmeklausel nicht erfasst. Sie stellt keine Änderung des BAT in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau dar, weil sie keine im Rahmen des Üblichen liegende Fortentwicklung des BAT ist, sondern einen "Tarifwechsel" bildet.
4. Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 kommt nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu Anwendung.
1. Arbeitsvertragordnungen der diakonischen Verbände sind keine Tarifverträge. Den Beschlüssen der arbeitsrechtlichen Kommission kommt keine normative Wirkung zu.
2. Eine Bezugnahmeklausel, wonach für das Dienstverhältnis der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter vom 31. Januar 1962 (BMT-G II) nebst Änderungen und zusätzlichen Regelungen in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Dienstvertragsrecht) gilt, verweist nicht unmittelbar auf tarifvertragliche Arbeitsbedingungen. Durch eine derartige Bezugnahmeklausel wird nicht jede von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Arbeitsvertragsordnung in das Arbeitsverhältnis transformiert. Die dynamische Ausgestaltung wird durch den Wortlaut der arbeitsvertraglichen Regelung dahingehend begrenzt, dass das Arbeitsverhältnis dem BAT - wenn auch in modifizierter Form - zeitdynamisch unterstellt wird und nur die üblichen Tarifentwicklungen mitvollzogen werden sollen.
3. Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 wird von der im Streitfall maßgeblichen Bezugnahmeklausel nicht erfasst. Sie stellt keine Änderung des BAT in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau dar, weil sie keine im Rahmen des Üblichen liegende Fortentwicklung des BAT ist, sondern einen "Tarifwechsel" darstellt.
§ 31 der Arbeitsvertragsordnung vom 17. Mai 2005 wird von der Bezugnahmeklausel ebenfalls nicht erfasst, da er sich darin erschöpft, die Beendigung der Anwendung des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld anzuordnen.
4. Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 und § 31 der Arbeitsvertragsordnung vom 17. Mai 2005 kommen nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu Anwendung.
Der Erlass eines Kostenbescheides für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages begegnet einem Käufer gegenüber, der nicht Mitglied der veräußernden Religionsgemeinschaft ist, keinen Bedenken.
Die heutigen Städte und Gemeinden in Thüringen sind weder mit den früheren Räten der Gemeinden/Städte noch mit den bis zur Zentralisierung des Staatsapparates auf dem Gebiet der DDR existierenden Gemeinden/Städten identisch oder deren Rechtsnachfolger. Sie sind vielmehr 1990 originär neu errichtet worden. Sie können daher nicht aus vor ihrer Errichtung abgeschlossenen Kirchenbaulastverträgen in Anspruch genommen werden.
1. Der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands steht die persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW nicht zu.
2. Übt eine Einrichtung i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG eine "Mischtätigkeit" aus, d.h. eine solche, die neben kirchlichen Zwecken i.S.d. § 54 AO auch anderen Zwecken dient, ist Voraussetzung für die persönliche Gebührenfreiheit, dass die betreffende Tätigkeit überwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, in den von § 54 AO erfassten Bereich fällt.
a) Zu den Voraussetzungen des kanonischen Rechts für die Wirksamkeit einer Ehe, die syrische Staatsangehörige in Syrien vor dem Priester einer chaldäischen Kirche geschlossen haben, wenn der Ehemann entweder der römisch-katholischen oder der (as)syrisch-katholischen und die Ehefrau der syrisch-orthodoxen Kirche angehört.
b) Zur Frage des auf den Scheidungsantrag der Ehefrau anzuwendenden Sachrechts, wenn beide Parteien im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit als Asylbewerber oder zumindest als Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Deutschland lebten.
c) Zur Frage, ob die Unscheidbarkeit der Ehe nach kanonischem Recht mit Art. 6 Abs. 1 GG und deutschem ordre public vereinbar ist (Aufgabe des Senatsbeschlusses BGHZ 41, 136, 147 und des Senatsurteils BGHZ 42, 7, 11).
Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG hat das Berufungsgericht selbst über den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zu entscheiden.
Ist das streitige Krankenhaus von der Diakonie unter Abweichung von den von ihr selbst aufgestellten und als unabdingbar bezeichneten Mindestanforderungen als Mitglied aufgenommen worden, so ist für die Anerkennung als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft i. S. von § 118 (2) BetrVG 1972 entscheidend, ob dennoch das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Kirche gegeben ist, das es rechtfertigen würde, den Arbeitgeber von den Konfrontationen staatlicher Betriebsverfassung zu befreien.
Ungleich hohe Kirchensteuersätze sind nach der Neubildung eines Bistums für eine begrenzte überlegungszeit hinzunehmen, wobei eine Spanne von 4 Jahren nicht zu kurz erscheint.
Ein Professor an der Evangelischen Theologischen Fakultät einer staatlichen Hochschule übt ein konfessionsgebundenes Amt aus. Sagt er sich öffentlich vom Christentum los, muss er es hinnehmen, wenn ihm auf Anregung der Landeskirche und der Fakultät anstelle des ursprünglichen konfessionsgebundenen Faches (Neues Testament) das dem bisherigen entsprechende religionswissenschaftliche Fach (Geschichte und Literatur des frühen Christentums) übertragen und er aus der Theologenausbildung ausgeschlossen wird.
1. Die Personalvertretung ist an dem (Außen-)Rechtsverhältnis zwischen einer öffentlich-rechtlichen Stiftung und der Stiftungsaufsichtsbehörde, bei dem es um die Feststellung insbesondere der kirchlichen Eigenschaft der Stiftung geht, nicht derart beteiligt, dass eine Beiladung als "Anderer" im Sinne des § 65 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) möglich wäre; vielmehr beschränkt sich die Beteiligungsfähigkeit einer Personalvertretung auf den "Innenrechtsstreit" nach Personalvertretungsrecht.
2. Zum Fehlen der kirchlichen Eigenschaft bei einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, die zwar zu wesentlichen Teilen aus mittelalterlichem kirchlichen Stiftungsvermögen hervorgegangen ist, indessen in der Zeit der Einverleibung der linksrheinischen Gebiete in den französischen Staat infolge des Friedens von Lunéville 1801 als Vermögen der geschlossenen Armenpflege in staatliche Verwaltung übergeleitet worden ist.
Die Richtlinien für Arbeitsverträge der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (AVR-K) finden auf Arbeitsverhältnisse mit diakonischen Rechtsträgern nur dann Anwendung, wenn sich die diakonische Einrichtung dem zugrundeliegenden Kirchengesetz (ARRGD) angeschlossen hat.
1. Das Schwerbehindertengesetz (jetzt SGB IX) gilt auch für die Kündigung eines behinderten Arbeitnehmers durch eine kirchliche Einrichtung.
2. Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ermöglicht den Kirchen, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis zu regeln und die spezifischen Obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer verbindlich zu machen. Hierzu gehört auch, ob und wie bei den im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeitern eine "Abstufung" der Loyalitätspflichten eingreifen soll (wie BVerfG, Beschluss vom 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83 u.a. - BVerfGE 70, 138-173).
3. Fordert ein kirchliches Krankenhaus die Zugehörigkeit seiner (leitenden) Mitarbeiter zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft und sieht es in dem Austritt aus der Kirche eine Verletzung der Loyalitätspflicht, die zur Kündigung berechtigt, so ist dies vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht umfasst.
4. Die Hauptfürsorgestelle (jetzt Integrationsamt) hat die Entscheidung des kirchlichen Arbeitgebers - jedenfalls soweit es leitende Mitarbeiter betrifft - zu respektieren, dass ein Kirchenaustritt als Loyalitätsverstoß zur Kündigung berechtigt, und darf deshalb die Zustimmung zur verhaltensbedingten Kündigung nicht mit der Begründung versagen, die Loyalitätsverletzung wiege nicht besonders schwer. Verfügt die kirchliche Einrichtung über keine Beschäftigungsalternative außerhalb des Bereichs, in dem sie die besondere Loyalitätspflicht einfordert, so hat die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen.
1. Das Denkmalschutzgesetz stellt ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG dar, das die Wechselwirkung zwischen dem staatlichen Denkmalschutzauftrag einerseits und der Kirchenfreiheit andererseits angemessen berücksichtigt und in seinen Auswirkungen gegenüber den Kirchen hinreichend bestimmt ist.
2. Dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht wird durch den normierten Vorrang "gottesdienstlicher Belange" gegenüber den Interessen staatlicher Denkmalpflege Rechnung getragen.
3. Es bleibt grundsätzlich den Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften überlassen, verbindlich festzustellen, was "gottesdienstliche Belange" im Sinne von § 11 Abs. 1 DSchG sind. Den Gerichten kommt insoweit lediglich die Kompetenz zu, den Sachverhalt festzustellen und die kirchlichen Vorgaben auf ihre Plausibilität zu überprüfen.
1. Die Zugehörigkeit zu einer in Opposition zu der äthiopisch-orthodoxen "Staatskirche" unter dem im Jahr 1992 inthronisierten Patriarchen Abuna Paulos stehenden Kirchengemeinde im Exil (hier: äthiopisch-orthodoxe TEWAHIDO-Kirche in Deutschland) begründet jedenfalls dann nicht die beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung, wenn der betreffende Asylbewerber nicht dem Kreis kirchlicher Führungspersönlichkeiten, engagierter Priester und exponierter Laien der Kirchenopposition zuzurechnen ist, der in besonderer Weise als - auch - gegenüber dem gegenwärtigen EPRDF-Regime Äthiopiens kritisch eingestellt öffentlich wahrgenommen wird.
2. Im Übrigen Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach Mitgliedern der AAPO oder ihrer Exilorganisation im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen niederer Funktionärstätigkeiten für die AAPO ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine politische Verfolgung durch die EPRDF-Regierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Ein auf die Verwirklichung des christlichen Auftrags gerichtetes, von einem Mitglied des Diakonischen Werkes betriebenes Krankenhaus ist eine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG, auf die das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung findet.
Einer Schwerbehinderten, die als ordinierte Geistliche einer evangelischen Landeskirche tätig ist, stehen wegen der (staatskirchenrechtlichen) Besonderheiten dieses "Dienstverhältnisses" mit der Kirche keine Ansprüche auf ihre Betätigungsstelle fördernde Hilfen im Arbeits- und Berufsleben nach dem Schwerbehindertengesetz zu.
Ein Krankenhausträger in der Rechtsform einer gGmbH, der sich im Gesellschaftsvertrag verpflichtet hat, das kirchliche Proprium (Selbstverständnis) der Evangelisch-Lutherischen Kirche mitzutragen und der Mitglied im Diakonischen Werk dieser Kirche ist, ist eine karitative Einrichtung der Kirche i. S. des § 118 Abs. 2 BetrVG, in der das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung findet.
1. Hat sich ein Arbeitgeber selbst gebunden, bei bestimmten Verhaltensverstößen vor Ausspruch einer Kündigung zunächst mit dem Arbeitnehmer ein klärendes Gespräch zu führen, so verstößt eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, ohne ein solches Gespräch zu führen, regelmäßig gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist deshalb sozialwidrig (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1996 - 2 AZR 74/95 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung).
2. Art. 5 Abs. 1 der Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993, wonach bei Verstößen gegen Loyalitätsobliegenheiten vor Ausspruch einer Kündigung mit der kirchlichen Mitarbeiterin bzw. mit dem kirchlichen Mitarbeiter ein Beratungsgepräch bzw. ein "klärendes Gespräch" zu führen ist, enthält eine solche bindende Verfahrensnorm.
3. Zu den Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO).
Aktenzeichen: 2 AZR 712/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 16. September 1999
- 2 AZR 712/98 -
I. Arbeitsgericht
Essen
- 6 Ca 2708/97 -
Urteil vom 9. Dezember 1997
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 7 Sa 425/98 -
Urteil vom 13. August 1998
Mit der in einem Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarten Verpflichtung, bei Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertrag zunächst eine kirchliche Schlichtungsstelle anzurufen, wird keine prozessual beachtliche Einwendung begründet, mit der die staatliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist(Anschluß an BAG Urteile vom 26. Mai 1993 - 4 AZR 130/93 - BAGE 73, 191 = AP Nr. 3 zu § 12 Diakonisches Werk; vom 7. Februar 1996 - 10 AZR 225/95 - ZTR 1996, 319).
Aktenzeichen: 9 AZR 682/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 18. Mai 1999
- 9 AZR 682/98 -
I. Arbeitsgericht
Herne
- 6 Ca 2374/97 -
Teilurteil vom 12. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 7 Sa 157/98 -
Urteil vom 21. Juli 1998
1. Ein (Dekanats-)Kantor gehört als Mitarbeiter des liturgischen Dienstes nicht zu dem Personenkreis, für den gem. Art. 5 Abs. 2 der Grundordnungdes kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GO)vom 22.09.1993 gesteigerte Loyalitätsforderungen gelten.
2. Erweist sich der für eine - nach § 19 Abs. 1 S. 2 MAVO für ein Mitgliedder Mitarbeitervertretung zugelassene - fristgerechte Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen vorgebrachte Sachverhalt als nicht ausreichend, so kann allein auf diesen Sachverhalt ein Auflösungsantrag des kirchlichenArbeitgebers nicht gestützt werden.