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LAG-NUERNBERG – Beschluss, 9 TaBV 1/04 vom 02.05.2005

Rechtsgebiete:BetrVG, BErzGG
Schlagworte:Befristete Vertretung, Beschäftigtenzahl gem. § 9 BetrVG, Kirchlicher Religionsunterricht
Stichwort:Kirchlicher Religionsunterricht
Leitsatz:1. Der Einsatz befristet beschäftigter Vertretungskräfte für in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer aber auch für andere vorübergehend beurlaubte Mitarbeiter führt nicht zur Erweiterung der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer i.R.d. § 9 BetrVG.

2. Verpflichtet sich eine kirchliche Einrichtung zur Durchführung des Religionsunterrichts, handelt es sich bei dem Einsatz kirchlicher Lehrkräfte um einen Fremdfirmeneinsatz und keine Arbeitnehmerüberlassung.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 9 TaBV 1/04




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