1. Der Senat folgt der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach staatliche Gerichte auch im Rahmen von Statusfolgeverfahren nicht zur Überprüfung kirchlicher Maßnahmen (hier: Entfernung eines Kirchenbeamten aus dem Dienst) befugt sind.
2. Über Fragen des kirchlichen Amtsrechts dürfen staatliche Gerichte nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und in Erfüllung des Justizgewährungsanspruchs jedenfalls nicht vor Erschöpfung des insoweit gegebenen kirchlichen Rechtswegs entscheiden (s. BVerfG, Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 - NJW 1999, 349).