1. Die Personalvertretung ist an dem (Außen-)Rechtsverhältnis zwischen einer öffentlich-rechtlichen Stiftung und der Stiftungsaufsichtsbehörde, bei dem es um die Feststellung insbesondere der kirchlichen Eigenschaft der Stiftung geht, nicht derart beteiligt, dass eine Beiladung als "Anderer" im Sinne des § 65 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) möglich wäre; vielmehr beschränkt sich die Beteiligungsfähigkeit einer Personalvertretung auf den "Innenrechtsstreit" nach Personalvertretungsrecht.
2. Zum Fehlen der kirchlichen Eigenschaft bei einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, die zwar zu wesentlichen Teilen aus mittelalterlichem kirchlichen Stiftungsvermögen hervorgegangen ist, indessen in der Zeit der Einverleibung der linksrheinischen Gebiete in den französischen Staat infolge des Friedens von Lunéville 1801 als Vermögen der geschlossenen Armenpflege in staatliche Verwaltung übergeleitet worden ist.
1. Kirchliche Stiftungen sind nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. a der Verordnung des Kultusministeriums über die Befreiung der Kirchen und anderer Religionsgesellschaften sowie der kirchlichen Stiftungen von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren nach dem Landesgebührengesetz vom 19.03.1962 (GBl. S. 18) i.d.F. d. Verordnung vom 18.01.1963 (GBl. S. 26) i.V.m. § 14 Nr. 3 des bad. Verwaltungsgebührengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.08.1923 (GVBl. S. 283) im ehemals badischen Landesteil insbesondere von der Entrichtung von Baugenehmigungsgebühren befreit. Dieser persönlichen Gebührenbefreiung steht weder die Bezugnahme des § 1 Abs. 1 der Verordnung auf den Bereich der Kultusverwaltung noch die in § 1 Abs. 1 der Verordnung des Innenministeriums über die Befreiung der Kirchen und anderer Religionsgesellschaften von der Entrichtung von Baugebühren vom 05.07.1962 (GBl. S. 81) geregelte sachliche Gebührenfreiheit entgegen.
2. Eine Befreiung von Bauüberwachungsgebühren regelt § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. a der Verordnung des Kultusministeriums i.V.m. § 14 Nr. 3 des bad. Verwaltungsgebührengesetzes nicht.
3. Die Festsetzung einer innerhalb eines Gebührenrahmens zu erhebenden Widerspruchsgebühr ist bereits dann zu Lasten des Gebührenschuldners rechtsfehlerhaft, wenn die Widerspruchsbehörde ihren bei der Bemessung der Gebührenhöhe anzustellenden Ermessenserwägungen eine voll umfängliche Zurückweisung des Widerspruchs zugrunde gelegt hat, diese Amtshandlung aber überwiegend rechtswidrig ist.