1. Die Personalvertretung ist an dem (Außen-)Rechtsverhältnis zwischen einer öffentlich-rechtlichen Stiftung und der Stiftungsaufsichtsbehörde, bei dem es um die Feststellung insbesondere der kirchlichen Eigenschaft der Stiftung geht, nicht derart beteiligt, dass eine Beiladung als "Anderer" im Sinne des § 65 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) möglich wäre; vielmehr beschränkt sich die Beteiligungsfähigkeit einer Personalvertretung auf den "Innenrechtsstreit" nach Personalvertretungsrecht.
2. Zum Fehlen der kirchlichen Eigenschaft bei einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, die zwar zu wesentlichen Teilen aus mittelalterlichem kirchlichen Stiftungsvermögen hervorgegangen ist, indessen in der Zeit der Einverleibung der linksrheinischen Gebiete in den französischen Staat infolge des Friedens von Lunéville 1801 als Vermögen der geschlossenen Armenpflege in staatliche Verwaltung übergeleitet worden ist.
Eine Landeskirche kann als Nachfolgeorganisation einer aufgelösten, ehemals rechtlich selbstständigen kirchlichen Einrichtung Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG sein.