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Kirchliche Arbeitsrechtsregelung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Urteil, 10 Sa 225/07 vom 21.06.2007

Rechtsgebiete:TzBfG
Schlagworte:Befristung, abweichende Höchstbefristungsdauer, kirchliche Arbeitsrechtsregelung
Stichwort:Kirchliche Arbeitsrechtsregelung
Leitsatz:1. Eine Höchstbefristungsdauer von 3 Jahren in einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung fällt nicht unter die tarifdispositive Vorschrift des § 14 II 3 TzBfG und ist daher nach § 22 I i. V. m. § 14 II 1 2. HS TzBfG unwirksam.

2. Die Nichtaufnahme einer sog. Kirchenklausel in § 14 II 3 TzBfG ist nicht verfassungswidrig, sondern vom gesetzlichen Gestaltungsspielraum gedeckt.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 10 Sa 225/07



BAG – Urteil, 4 AZR 11/02 vom 19.02.2003

Rechtsgebiete:ARRG, BAT-KF RWL, Ordnung für das Urlaubsgeld der kirchlichen Angestellten vom 17. Juni 1992, Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 12. Oktober 1973, BGB
Schlagworte:Kirchliche Arbeitsrechtsregelung - Kürzung von Ansprüchen
Stichwort:Kirchliche Arbeitsrechtsregelung
Leitsatz:1. Eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf Arbeitsrechtsregelungen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland in deren "jeweils geltenden Fassung" enthält zwingend die Verweisung auf das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG).

2. Mit dieser Vereinbarung ist auch eine vom Normgeber der Arbeitsrechtsregelung nach Maßgabe des ARRG beschlossene detaillierte einrichtungsspezifische Regelung in Bezug genommen, deren Wirksamkeit nach dem Willen des Normgebers ihre Übernahme durch eine für die Einrichtung abzuschließende Dienstvereinbarung voraussetzt.
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 11/02

BAG – Urteil, 4 AZR 101/01 vom 20.03.2002

Rechtsgebiete:GG, WRV, BGB, Richtlinie 2001/23/EG, ARRG, BAT-AO, BAT-KF, AVR-DW/EKD
Schlagworte:Kirchliche Arbeitsrechtsregelung - normative Wirkung
Stichwort:Kirchliche Arbeitsrechtsregelung
Leitsatz:1. Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV begründet ohne entsprechende kirchengesetzliche Regelung keine unmittelbare und zwingende (normative) Geltung einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung des Dritten Weges für Arbeitsverhältnisse mit kirchlichen Arbeitgebern.

2. Ohne eine einschlägige kirchengesetzliche Regelung bestand kein Anlaß darüber zu entscheiden, ob und inwieweit eine solche normative Geltung durch Kirchengesetz herbeigeführt werden kann.
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 101/01


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