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Kirchenvorstand

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Urteil, I ZR 166/05 vom 19.03.2008

Rechtsgebiete:UrhG
Stichwort:Kirchenvorstand
Leitsatz:Genießt die Gestaltung eines Kircheninnenraums als Werk der Baukunst Urheberrechtsschutz, hängt die Zulässigkeit in die Bausubstanz eingreifender Umgestaltungen von einer Abwägung der Interessen des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits ab.

Ist dem Architekten als Gestalter eines Kircheninnenraums bewusst, dass die Kirchengemeinde als Eigentümerin das Gotteshaus für ihre Gottesdienste nutzen möchte, ist dieser Umstand bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen; der Architekt muss dann damit rechnen, dass sich wandelnde Überzeugungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Bedürfnis nach einer entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums entstehen lassen.

Für die Beurteilung, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine Umgestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kommt es auf das Selbstverständnis der Kirchengemeinde an. Insoweit reicht es aus, dass die Kirchengemeinde ihre Glaubensüberzeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegt; ist eine solche Darlegung erfolgt, haben sich der Staat und seine Gerichte einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten.
Volltext: BGH - Urteil, I ZR 166/05



OLG-HAMM – Urteil, 4 U 10/05 vom 23.08.2005

Rechtsgebiete:UrhG, BGB, ZPO
Stichwort:Kirchenvorstand
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 4 U 10/05

BAG – Urteil, 2 AZR 447/03 vom 16.09.2004

Rechtsgebiete:BGB, KAVO, GG, WRV, GVG, ZPO
Schlagworte:Kündigung eines katholischen Kirchenmusikers während der Probezeit
Stichwort:Kirchenvorstand
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 447/03

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 5 Sa 1324/02 vom 12.06.2003

Rechtsgebiete:VermVerwG NRW, Synodalstatuten der Diözese Essen, BGB, KSchG
Schlagworte:Kirchlicher Genehmigungsvorbehalt für kirchliche Arbeitsverträge, Kündigung eines Kirchenmusikers in der Probezeit
Stichwort:Kirchenvorstand
Leitsatz:1) § 21 VermVerwG NRW stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für kirchliche Genehmigungsvorbehalte dar, nach denen Arbeitsverträge kirchlicher Arbeitnehmer der Genehmigung des zuständigen Bistums bedürfen.

2) Die Kündigung eines Kirchenmusikers in der Wartezeit des § 1 KSchG ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 242 BGB, weil sie wegen einer Wiederverheiratung nach vorhergehender Scheidung des Mitarbeiters erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn er vor Arbeitsbeginn nicht entsprechend der "Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" befragt worden ist.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 5 Sa 1324/02


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