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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10891/04.OVG vom 15.07.2004

Rechtsgebiete:GG, WRV
Schlagworte:Kirchenrecht, Religionsgemeinschaft, staatliches Recht, Gericht, staatliche Gerichtsbarkeit, Rechtsschutz, Rechtsschutzgewährleistung, Justizgewährungspflicht, Schiedsgericht, kircheninterner Streit, Körperschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Gemeinde, jüdische Gemeinde, Selbstbestimmung, innere Angelegenheit, Wahl, Gemeindeleitung, Vorsitzender, Wahlanfechtung, Wahlprüfung
Stichwort:kircheninterner Streit
Leitsatz:Eine Religionsgemeinschaft unterliegt nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit, soweit es um die inhaltlichen und verfahrensmäßigen Regelungen zur Wahl der Gemeindeleitung und zur Überprüfung der Einhaltung solcher Bestimmungen geht. Fragen staatlichen Rechts werden auch insoweit nicht aufgeworfen, als eine Auseinandersetzung um die Gültigkeit einer solchen Wahl die Handlungsfähigkeit der Religionsgemeinschaft als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beeinträchtigt. Auch die Übernahme von im öffentlichen Interesse liegenden Integrationsaufgaben und der Umstand, dass die Gemeindeleitung mit der Verwaltung staatlicher Finanzzuwendungen betraut ist, heben den Streit um die Ordnungsmäßigkeit einer Wahl nicht aus dem Internum der Glaubensgemeinschaft in den Bereich staatlichen Rechts.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10891/04.OVG




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