JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kirchenaustritt
| Rechtsgebiete: | GG, WRV, VwGO, EStG 2003, KiStG Hessen |
| Schlagworte: | GG Art. 3 Abs. 1 GG Art. 4 Abs. 1 GG Art. 14 Abs. 1 GG Art. 140 WRV Art. 137 Abs. 6 VwGO § 134 VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2003 § 3 Nr. 40 EStG 2003 § 10d Abs. 1 Satz 8 EStG 2003 § 51a Abs. 2 Satz 2 KiStG Hessen § 2 Abs. 1 Nr. 1 KiStG Hessen § 2 Abs. 2 Einkommen, Einkünfte, Einkommensteuer, Einkommensteuererlass, Kirchensteuer, Kirchensteuererhebung, Verlustverrechnung, Verlustvortrag, Schattenveranlagung, Veräußerungsgewinn, Veräußerungsverlust, Halbeinkünfteverfahren, Besteuerungsgleichheit, Lastengleichheit, finanzielle Leistungsfähigkeit, subjektives Nettoprinzip, objektives Nettoprinzip, Folgerichtigkeit, Existenzminimum, Glaubensfreiheit, Kirchenaustritt |
| Stichwort: | Kirchenaustritt |
| Leitsatz: | 1. Der Landesgesetzgeber kann sich bei der Erhebung von Kirchensteuern an die Staatssteuern in Form von Zuschlägen anschließen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, alle Regelungen des Einkommensteuergesetzes in das Kirchensteuerrecht zu übernehmen, wenn das Einkommen als Maßstab für die Kirchensteuererhebung dienen soll. 2. Es verstößt nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit, wenn der Landesgesetzgeber es für die Kirchensteuerbemessung bei einer Bezugnahme auf § 51a EStG belässt und die Möglichkeit, bei der Hinzurechnung des nach dem Halbeinkünfteverfahren einkommensteuerfreien Teils der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und Kapitalvermögen eine Verlustvortrag zu berücksichtigen, nicht vorsieht. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 9.07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, WRV, SchwbG |
| Schlagworte: | Antrag auf Zustimmung zur Kündigung, Kirchliches Selbstbestimmungsrecht, Kirchenaustritt, Loyalitätsverletzung, Ermessensentscheidung, Ermessensreduzierung, Prüfungsumfang |
| Stichwort: | Kirchenaustritt |
| Leitsatz: | 1. Das Schwerbehindertengesetz (jetzt SGB IX) gilt auch für die Kündigung eines behinderten Arbeitnehmers durch eine kirchliche Einrichtung. 2. Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ermöglicht den Kirchen, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis zu regeln und die spezifischen Obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer verbindlich zu machen. Hierzu gehört auch, ob und wie bei den im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeitern eine "Abstufung" der Loyalitätspflichten eingreifen soll (wie BVerfG, Beschluss vom 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83 u.a. - BVerfGE 70, 138-173). 3. Fordert ein kirchliches Krankenhaus die Zugehörigkeit seiner (leitenden) Mitarbeiter zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft und sieht es in dem Austritt aus der Kirche eine Verletzung der Loyalitätspflicht, die zur Kündigung berechtigt, so ist dies vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht umfasst. 4. Die Hauptfürsorgestelle (jetzt Integrationsamt) hat die Entscheidung des kirchlichen Arbeitgebers - jedenfalls soweit es leitende Mitarbeiter betrifft - zu respektieren, dass ein Kirchenaustritt als Loyalitätsverstoß zur Kündigung berechtigt, und darf deshalb die Zustimmung zur verhaltensbedingten Kündigung nicht mit der Begründung versagen, die Loyalitätsverletzung wiege nicht besonders schwer. Verfügt die kirchliche Einrichtung über keine Beschäftigungsalternative außerhalb des Bereichs, in dem sie die besondere Loyalitätspflicht einfordert, so hat die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 1077/02 | |
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