Wechselt eine Mutter mit ihrer Tochter viermal innerhalb eines Jahres den Aufenthaltsort, kann ein erst seit vier Wochen bestehender Aufenthalt im Ausland noch nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinn des Art. 21 EGBGB verstanden werden.
In Kindschaftssachen ist ein Rechtsanwalt nur dann beizuordnen, wenn der Fall umfangreich und schwierig oder der Antragsteller nicht so gewandt ist, um seine Rechte selbst wahrzunehmen.