Werden dem minderjährigen Kind ohne eigenen (originären) Vermögenseinsatz Gesellschaftsanteile zugewendet, die erst durch künftige Geschäftstätigkeit werthaltig werden, sind einschränkende Regelungen dann kein rechtlicher Nachteil, der der familienrechtlichen Genehmigung entgegenstehen kann, wenn sich ein mögliche Gefährdung auf dieses Vermögen beschränkt und keine weitergehende Haftung des Kindes begründet.