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OLG-KARLSRUHE – Urteil, 2 UF 65/99 vom 22.09.1999

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Kinderzuschuß - Kindesunterhalt
Stichwort:Kinderzuschuß
Leitsatz:Leitsatz

Die auf den Kindesunterhalt anzurechnenden Leistungen ergeben sich abschließend aus den 1612b und 1612c BGB. Danach scheidet eine Anrechnung beim kindbezogenen Anteil im Orts- bzw. Sozialzuschlag (Familienzuschlag) aus. Dies gilt auch, wenn sowohl der barunterhaltspflichtige als auch der das Kind betreuende Elternteil im öffentlichen Dienst ist.

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 UF 65/99
15 F 133/98
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 2 UF 65/99




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