Die auf den Kindesunterhalt anzurechnenden Leistungen ergeben sich abschließend aus den 1612b und 1612c BGB. Danach scheidet eine Anrechnung beim kindbezogenen Anteil im Orts- bzw. Sozialzuschlag (Familienzuschlag) aus. Dies gilt auch, wenn sowohl der barunterhaltspflichtige als auch der das Kind betreuende Elternteil im öffentlichen Dienst ist.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -