1. Der Anspruch eines Kindes auf einen Platz in einer Kindertagesstätte ist gegenüber dem Landkreis als dem örtlichen Träger der Jugendhilfe und nicht gegenüber der Gemeinde geltend zu machen, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Landkreis Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnimmt.
2. Zur Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts bei dem Besuch einer Kindertagesstätte.
Die Leistung einer Kindertagesstätte besteht in der zeitweisen Betreuung des aufgenommenen Kindes und wird nicht nur von dem das Kind anmeldenden Elternteil, sondern von jedem in Anspruch genommen, der zur Betreuung des Kindes rechtlich verpflichtet ist, der also ohne die Leistung der Tageseinrichtung die Betreuung übernehmen müsste.
1. Zur Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung eines Jugendhilfeträgers über den Antrag des Trägers eines Waldorfkindergartens, die finanzielle Förderung der Personalkosten auch außerhalb seiner Gebietsgrenzen vorzunehmen (Fortführung von OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. März 2003, 7 A 10859/02.OVG - ESOVGRP -).
2. Zur weiteren Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Förderungsregelung des § 74 Abs. 1 SGB VIII bis zum Gebrauchmachen der in § 74a SGB VIII eröffneten landesgesetzgeberischen Regelungsbefugnis.
1. Zur Beteiligung der Gemeinden, die nicht Träger einer Kindertagesstätte sind, an den Personalkosten einer Kindertagesstätte (wie Urteil vom 16. September 1997 - 7 A 10388/07.OVG -, AS 26, 36).
2. Für den Begriff der "besonderen finanziellen Leistungsschwäche" der Gemeinde, von dem die Ausnahme hinsichtlich der finanziellen Beteiligung abhängt, kommt es nicht auf einen Vergleich mit der mehr oder weniger großen Zahl entsprechender Gemeinden im Kreisgebiet an, sondern darauf, ob auf mittlere Sicht trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeglicher Sparmöglichkeit ein Haushaltsausgleich nicht erwartet werden kann.
1. Der Träger einer Kindertagesstätte hat nach Landesrecht einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu den Personalkosten der Einrichtung, soweit die Regelung zur angemessenen Personalausstattung hinreichend bestimmt ist (hier für die Personalkosten im Erziehungsdienst).
2. Zum Begriff der angemessenen Vergütung als Bemessungsgrundlage für den Personalkostenzuschuss (tarifliche Höhergruppierung bei Personal in einer Sondereinrichtung - Spiel- und Lernstube -).
Angemessene Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes sind nur Personalkosten für solche Stellen, die im Rahmen der Bedarfsplanung ausgewiesen sind und tarifgerecht besetzt werden (im Anschluss an die Urteile des Senats vom 29. September 1987 - 7 A 6/87.OVG -, AS 21, 426 und - 7 A 7/87 -, ZevKR 1990, 61).
Der Träger des Jugendamtes ist in der Regel nicht verpflichtet, ungedeckte Personalkosten zu erstatten, wenn der zusätzliche Bedarf durch die Einstellung von Ersatzkräften für ungeeignetes Personal angefallen ist, dessen Beschäftigung dem Einrichtungsträger zuvor nach § 48 SGB VIII untersagt worden ist, und der Arbeitgeber es versäumt hat, fristlos zu kündigen .
Die Ausgleichspflicht bezweckt nicht, den freiwilligen Einrichtungsträger von seinem Arbeitgeberrisiko zu entbinden, wenn er die ungedeckten Personal- und Folgekosten in vermeidbarer Weise selbst herbeigeführt hat.
1. Eine Finanzhilfe für die Beschäftigung einer Leiterin einer Kindertagesstätte, die keine sozialpädagogische Fachkraft i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 KiTaG ist, kann erst gewährt werden, wenn eine positive Ausnahmeentscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KiTaG vorliegt.
2. Die Gewährung der Finanzhilfe setzt nicht voraus, dass die Ausnahmeentscheidung vor Beginn des Finanzierungszeitraums beantragt und erteilt worden ist.
1. Kindergartenbeiträge sind nicht als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben i.S.v. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII anzusehen und daher bei der Bemessung des Anspruchs der Personensorgeberechtigten auf Ermäßigung des von ihnen zu leistenden Beitrags nicht vom Einkommen abzusetzen.
2. Berufsbedingte Fahrtkosten sind mit der Pauschale gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a) DVO zu § 82 SGB XII abgegolten.
1. Hat eine Gemeinde durch Vertrag mit dem Landkreis nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG Bbg die Aufgabe übernommen, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten und die erforderlichen Bescheide zu erlassen, so ist sie im Verfahren des auf Zuweisung eines Kita-Platzes gerichteten einstweiligen Rechtsschutzes passiv legitimiert.
2. Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben und deren Eltern erwerbstätig sind, haben bereits vor der Vollendung des 3. Lebensjahres einen Anspruch auf einen Kita-Platz. Der Anspruch kann auch durch eines der Angebote nach § 1 Abs. 4 Satz 2 KitaG erfüllt werden. Dazu zählt bei Kindern, die das 2. Lebensjahr vollendet und deren Erziehungsberechtigte für sie die Zuweisung eines Kita-Platzes beantragt haben, nicht die Tagespflege.
Die Kostenausgleichsregelungen des § 25 a KiTaG begründen Rechte nur für die Standortgemeinde einer Einrichtung gegenüber der Wohngemeinde. Rechte der Personensorgeberechtigten des Kindes werden dadurch weder begründet noch tangiert.
Eine Gemeinde ist im Rahmen des § 12 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz KitaG an den Personalkosten eines von einem freien Träger betriebenen Kindergartens mit mindestens 15 Ganztagesplätzen (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 KitaG) mit einem Anteil von 12,5 % zu beteiligen, da sie nur in diesem Umfang Personalkosten zu tragen hätte, wenn sie die Einrichtung gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 KitaG selbst tragen würde.
1. Bei der Prüfung des Rückforderungsanspruchs nach § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG ist auf den jeweiligen Zeitabschnitt (vom 1. Januar bis zum 31. Juli und zum bzw. vom 1. August bis zum 31. Dezember) abzustellen, in den der maßgebliche Bedarfs- und Entwicklungsplan gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 KiBeG zu unterteilen ist. Bezugszeitraum bei der Prüfung ist daher weder das Kalender- noch das Kindertageseinrichtungsjahr (als solches), sondern "jeder" der in § 9 Abs. 3 Satz 3 KiBeG definierten Zeiträume.
2. Mit der Rechtsfolge des § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG, wonach "die über 15 v.H. hinaus gezahlten Pauschalbeträge nach Absatz 1 und Absatz 2 anteilig um den der Unterbelegung entsprechenden Vomhundertsatz zurückzuzahlen" sind, ordnet die Vorschrift an, dass im Falle einer relevanten Unterbelegung lediglich der Anteil der Pauschalbeträge zurückzuzahlen ist, der die Grenze von 15 v.H. übersteigt. Dies bedingt, dass der Pauschalbetrag, welcher der "Toleranzgrenze" von 15. v.H. entspricht, dem Träger auch dann zu belassen ist, wenn die Unterbelegung die Grenze von 15 v.H. überschreitet.
Wird ein Krippenkind in einer Kindertageseinrichtung außerhalb der Wohnsitzgemeinde betreut, so ist die Wohnsitzgemeinde gegenüber der aufnehmenden Gemeinde dann nicht gem. § 17 Abs. 5 Satz 1 KiBeG i. d. F. v. 31. März 1999, GVBl. LSA 125 zum zwischengemeindlichen Defizitausgleich verpflichtet, wenn das Kind in einer Einrichtung der Wohnsitzgemeinde hätte betreut werden können.
Für die Befreiung vom Defizitausgleich ist es unerheblich, ob die auswärtige Betreuung auf das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gem. § 5 SBG VIII zurückgeht.
1. Zur Frage, ob § 7 Satz 1 KiBeVO (1997) von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 4 KiBeG (1996) gedeckt ist.
2. § 7 Satz 1 KiBeVO (1997) ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, da die Vorschrift weder mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitserfordernissen noch mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist.
3. Die Rückforderung von Zuwendungen (Pauschalen), die das Land und der Träger der örtlichen Jugendhilfe dem Einrichtungsträger einer Kindertagesstätte gewährt haben, richtet sich im Falle der Unterschreitung des nach § 20 Abs. 3 KiBeG (1996) erforderlichen pädagogischen Personals der Kindertageseinrichtung mangels wirksamer Spezialregelungen nach § 50 SGB X (i. V. m. §§ 45 ff. SGB X).
4. Bei dem Streit um den Umfang der finanziellen Förderung einer Kindertageseinrichtung handelt es sich um ein Verfahren auf dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne § 188 S. 2 Halbs. 1 VwGO, das nach dieser Bestimmung grundsätzlich gerichtskostenfrei ist. Zur Reichweite des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO, wonach die Gerichtskostenfreiheit nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt.
Die §§ 86 ff. SGB VIII sind auch auf eine Betreuung in Kindertagesstätten anwendbar. Als "Leistung" der Jugendhilfe ist sie bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ungeachtet dessen "fortsetzungsfähig", dass das Leistungsangebot an Ganztagsplätzen von Jugendhilfeträger zu Jugendhilfeträger unterschiedlich ausgestaltet sein kann (hier: institutionelle Förderung statt Pflegesatzfinanzierung).
1. Zur Versetzung eines Sozialarbeiters mit Facharbeiterausbildung von einer "Orientierungswerkstatt" für Jugendliche in einer Kindertagesstätte innerhalb eines öffentlich bezuschussten Vereins mit vereinbarter Anwendung des BAT.
2. Zur "schwierigen Tätigkeit" i. S. d. Vergütungsgruppe BAT IVb der Vergütungsordnung für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst (VkA): Der Einsatz handwerklicher Qualifikation reicht nicht aus.
3. Zur Bedeutung des Schrägstrichs für die Auslegung eines schriftlichen Vertrages: Er gibt jedenfalls keine Kumulation der durch ihn verbunden Glieder an.