Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation (bei insoweit unzureichender Gesetzeslage) sind zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (im Anschluss an Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -).
1. Die Besoldung von Beamten der Besoldungsgruppen C 1/C 2 mit drei und mehr Kindern in den Jahren 1999 - 2001 und 2004 entspricht nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300).
2. Die Gerichte sind weiterhin befugt, die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation selbst zu berechnen und Beamten für ein drittes - und jedes weitere - Kind höhere als die gesetzlich vorgesehenen familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
3. Auch in Ansehung der Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts gilt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2004 fort. Die Berechnungsgrundlagen sind nicht entfallen.
4. Die Verwaltungsgerichte sind ab dem 01.01.2000 befugt, höhere familienbezogene Gehaltsbestandteile ggf. auch für das Jahr 1999 zuzusprechen.
5. Ansprüche auf höhere Besoldung müssen zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend machen werden.