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Kindernothilfe

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 142/02 vom 27.03.2003

1. Versteht der Verkehr den Hinweis auf ein soziales Engagement ("K. unterstützt die Kindernothilfe e.V.") wegen der Art der Anbringung der Werbung auf einer Ware unter dieser Marke dahin, der soziale Zweck werde in Abhängigkeit von dem Produktumsatz gefördert, so stellt sich diese Werbung auch dann als irreführend dar, wenn der Hersteller zwar keinen Kaufpreisanteil für jeden Artikel, dafür aber einen festen Gesamtbetrag für den sozialen Zweck abführt.

2. Das zur Entscheidung berufene Gericht darf nicht aus der angegriffenen Werbung andere Elemente als irreführend herausgreifen, die die klagende Partei nicht zum Gegenstand ihres Angriffs gemacht hat (vgl. BGH WRP 01, 28, 29 - dentalästhetika). Dies hindert jedoch nicht, in diesem Rahmen weitere Argumente für die Begründung einer Irreführung heranzuziehen, als die angreifende Partei angeführt hat.

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