Der Begriff des allein personensorgeberechtigten Elternteils in § 32 Abs. 3 AufenthG ist mit Blick auf die sogenannte Familienzusammenführungsrichtlinie auszulegen.
1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs SGB II über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
2. Bei erwerbsfähigen Ausländern sind bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Einkommens von dem Erwerbseinkommen sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II angeführten Beträge abzuziehen. Dies gilt auch für den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und die Pauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II.
1. Die einem minderjährigen Kind zum Zweck des Familiennachzugs nach den Vorschriften der §§ 31, 30 Abs. 1 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis gilt nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes vom 30.07.2004 als Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 27 ff. AufenthG fort.
2. Die Verlängerung des ursprünglich als Aufenthaltsbefugnis erteilten Aufenthaltstitels richtet sich dementsprechend ebenfalls nach den Vorschriften der §§ 27 ff. AufenthG.
1. Ist dem minderjährigen Ausländer durch die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland im Wege des Sichtvermerks eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Kindernachzugs erteilt worden, stellt der nach Einreise gestellte Antrag nicht einen (Erst-)Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar, sondern einen Verlängerungsantrag.
2. Gegenüber dem Antrag eines minderjährigen Ausländers auf Verlängerung der ihm zum Zwecke des Kindernachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis kann sich die Ausländerbehörde nicht darauf berufen, der Antragsteller habe die maßgebliche Altersgrenze inzwischen überschritten.
Die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für ein nachgezogenes Kind gemäß § 20 AuslG setzt zwingend voraus, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit den Eltern bzw. einem Elternteil hergestellt bzw. gewahrt werden soll; sie scheidet daher auch dann aus, wenn das Kind wegen Misshandlungen im elterlichen Haushalt von einer mit Rücksicht auf diese zum Vormund bestellten Person anderweitig untergebracht wird. Insbesondere ist in derartigen Fällen auch für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Kindes in Analogie zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG kein Raum. Eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis kann dem Kind dann nur erteilt werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 AuslG erfüllt sind.
1. Zur Bestimmung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG kann die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I herangezogen werden.
2. Ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt kann in einem anderen Land durch einen längeren Aufenthalt und damit einhergehende Integration oder durch die bloße Aufenthaltsnahme mit dem Ziel des Wechsels des Lebensmittelpunktes begründet werden.
Für das Merkmal der Minderjährigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das ausländische Kind die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt.
Urteil des 1. Senats vom 30. April 1998 - BVerwG 1 C 12.96 -
I. VG Köln vom 13.01.1993 - Az.: VG 12 K 2705/91 -
II. OVG Münster vom 28.02.1996 - Az.: OVG 17 A 1032/93 -
1. Bei der Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 5 AuslG darüber, ob der Aufenthalt eines ausländischen Kindes, das keiner Aufenthaltsgenehmigung bedarf und sich bei einem erlaubt im Bundesgebiet lebenden Elternteil aufhält (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG a.F.), durch eine zeitliche Beschränkung beendet werden soll, hat die Behörde die familiären Belange, namentlich das Wohl des Kindes, sachgerecht abzuwägen mit gegenläufigen öffentlichen Interessen, insbesondere einwanderungs- und integrationspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland.
2. Die Behörde handelt grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie sich bei einer derartigen Beschränkungsentscheidung maßgeblich an den gesetzlichen Nachzugsregelungen orientiert.
3. Jedenfalls bei einer Entscheidung zu Lasten des Kindes darf die Behörde den familiären und den sonstigen für einen Nachzug des Kindes sprechenden Belangen kein geringeres Gewicht beimessen, als ihnen im Rahmen des § 20 AuslG zukommt.
Beschluß des 1. Senats vom 24. März 1998 - BVerwG 1 C 5.96 -
I. VG Karlsruhe vom 24.03.1995 - Az.: VG 6 K 3611/94 -
II. VGH Mannheim vom 23.11.1995 - Az.: VGH 11 S 1089/95 -
Urteil des 1. Senats vom 18. November 1997 - BVerwG 1 C 22.96
Leitsätze:
1. Für die Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (Vollendung des 16. Lebensjahres) ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das ausländische Kind die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Antragstellung nach sichtvermerksfreier Einreise oder für die Erteilung eines Sichtvermerks zum Kindernachzug handelt.
2. Bei der Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG sind für einen Aufenthalt sprechende Änderungen der Lebensverhältnisse des Kindes nach Vollendung des 16. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen.
3. Für die Frage, ob ein ausländisches Kind über die nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt oder eine günstige Integrationsprognose im Sinne dieser Vorschrift bietet, sind Entwicklungen nach Eintritt der Volljährigkeit ohne Bedeutung.
4. § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG erfaßt nicht den Fall, in dem ein ausländisches Kind nach längerer Abwesenheit in das Bundesgebiet zurückkehren will, sondern nur den Fall, in dem durch Geburt ein genehmigungspflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet begründet wird.
I. VG Karlsruhe vom 07.07.1994 - Az.: VG 6 K 2767/93
II. VGH Mannheim vom 05.07.1995 - Az.: VGH 11 S 2387/94