1. Bei der Ermessensentscheidung über die Förderung eines Kindergartens kommt dem Gesichtspunkt der Ortsnähe kein gegenüber anderen Förderungskriterien überwiegendes Gewicht zu.
2. In die Ermessenserwägungen ist auch die pädagogische Ausrichtung eines Kindergartens einzubeziehen. Werden Kindergartenplätze mit einer bestimmten Pädagogikausrichtung trotz anhaltender Nachfrage nicht gefördert, bedarf es einer besonderen Erklärung.