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Kindererziehungszuschlag für zwischen zwei Beamtenverhältnissen liegenden Kindererziehungszeiten einer Ruhestandsbeamtin.

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BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 11.97 vom 16.07.1998

Rechtsgebiete:KEZG, BeamtVG, BeamtVG F. 1991, SGB VI
Schlagworte:Kindererziehungszuschlag für zwischen zwei Beamtenverhältnissen liegenden Kindererziehungszeiten einer Ruhestandsbeamtin.
Stichwort:Kindererziehungszuschlag für zwischen zwei Beamtenverhältnissen liegenden Kindererziehungszeiten einer Ruhestandsbeamtin.
Leitsatz:Leitsatz:

Geht die Kindererziehungszeit einer nach dem 31. Dezember 1991 in den Ruhestand getretenen Beamtin für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind über die Dauer eines früheren Beamtenverhältnisses hinaus, führt dies zu einem Wechsel der Anspruchsgrundlagen vom Beamtenversorgungsrecht zum Kindererziehungszuschlagsgesetz. Die außerhalb des Beamtenverhältnisses liegende Kindererziehungszeit ist bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes durch einen Kindererziehungszuschlag auszugleichen.

Urteil des 2. Senats vom 16. Juli 1998 - BVerwG 2 C 11.97 -

I. VG Hannover vom 08.11.1995 - Az.: VG 1 A 5076/93 -
II. OVG Lüneburg vom 22.04.1997 - Az.: OVG 2 L 7763/95 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 11.97




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