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kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10135/06.OVG vom 21.07.2006

Rechtsgebiete:BBesG, EStG, VwGO, FGO
Schlagworte:Beamter, Besoldung, Besoldungsempfänger, Kind, Familienzuschlag, kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag, Familienzuschlag Stufe 2, Kindergeld, Kindergeldberechtigung, Einkommensteuerrecht, Selbstunterhalt, Leistungen, Erwerbsunfähigkeitsrente, Rente, Urteil, Rechtskraft, Bindung, Bindungswirkung, Finanzgericht, Finanzgerichtsbarkeit, finanzgerichtlich, vorgreiflich
Stichwort:kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag
Leitsatz:1. Ob einem Besoldungsempfänger der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG zusteht, hängt maßgeblich von seiner Kindergeldberechtigung ab (im Anschluss an BVerwGE 93, 98).

2. Ist die Kindergeldberechtigung eines Besoldungsempfängers durch ein Finanzgericht rechtskräftig festgestellt, ist dies im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag vorgreiflich und sowohl für die Beteiligten als auch die Verwaltungsgerichte bindend.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10135/06.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10575/06.OVG vom 21.07.2006

Rechtsgebiete:GG, EStG, BVO
Schlagworte:Beamter, Beihilfe, Kind, berücksichtigungsfähige Angehörige, Familienzuschlag, kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag, Familienzuschlag Stufe 2, Kindergeld, Kindergeldberechtigung, Einkommensteuerrecht, Selbstunterhalt, Leistungen, Erwerbsunfähigkeitsrente, Rente, Urteil, Rechtskraft, Bindung, Bindungswirkung, Finanzgericht, arbeitslos, körperliche, geistige oder seelische Behinderung, außer Stande zum Selbstunterhalt, Ausbildung, Einkommensgrenze, Analogie, Regelungslücke, Gleichheitssatz, Benachteiligung Behinderter, Fürsorgepflicht
Stichwort:kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag
Leitsatz:1. § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO fingiert eine Beihilfeberechtigung nur für arbeitslose oder in Ausbildung befindliche Kinder eines Beihilfeberechtigten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG); die Vorschrift ist bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) nicht entsprechend anwendbar.

2. Die beihilferechtliche Differenzierung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz noch führt sie zu einer grundgesetzwidrigen Benachteiligung von Behinderten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10575/06.OVG


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